Der Angeklagte Johann Josef S***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch überdies - ebenso wie der Mitangeklagte Norbert Josef K***** und (zum Nachteil der Angeklagten S***** und K*****) die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.Der Angeklagte Johann Josef S***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, im Strafausspruch überdies - ebenso wie der Mitangeklagte Norbert Josef K***** und (zum Nachteil der Angeklagten S***** und K*****) die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellte Behauptung, die tatrichterliche Feststellung der bandenmäßigen Tatbegehung sei sowohl hinsichtlich der Tatbestände nach dem Suchtgiftgesetz (Faktenkomplexe A und B) als auch zum Finanzvergehen des Schmuggels (C) unzureichend begründet, setzt sich über wesentliche Urteilspassagen und dort verwertete entscheidende Verfahrensergebnisse hinweg. Soweit das Erstgericht nämlich ausdrücklich davon ausging, daß sich der Angeklagte S***** und seine Komplizen unter arbeitsteiliger Rollenzuweisung und professioneller Organisation des Suchtgiftankaufs, -importes und -absatzes zur systematischen, tatplangemäß grenzüberschreitenden Deliktsverwirklichung zusammenschlossen, konnte es sich auf die durchwegs auch ausdrücklich in die Richtung der nunmehr bekämpften Bandenqualifikation geständigen Verantwortungen der Angeklagten stützen (156, 159, 163 iVm 191, 209 bis 213, 219, 221/IV): Mag auch der Angeklagte S***** sein Geständnis zur Beteiligung an der ersten Heroineinfuhr aus Ungarn (A I 1.) in subjektiver Hinsicht eingeschränkt haben (was in den Urteilsgründen ohnedies die gebotene Erörterung findet - 213/IV), so ergeben sich die eine (auch den Beschwerdeführer miteinschließende) Bandenbildung bereits vor dem ersten hier inkriminierten Suchtgiftankauf in Ungarn tragenden Tatsachengrundlagen aus den Verantwortungen der Angeklagten M***** und K***** wie auch aus den Angaben des gesondert verfolgten Mittäters Wilhelm B***** (insbesondere 469/III).Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgestellte Behauptung, die tatrichterliche Feststellung der bandenmäßigen Tatbegehung sei sowohl hinsichtlich der Tatbestände nach dem Suchtgiftgesetz (Faktenkomplexe A und B) als auch zum Finanzvergehen des Schmuggels (C) unzureichend begründet, setzt sich über wesentliche Urteilspassagen und dort verwertete entscheidende Verfahrensergebnisse hinweg. Soweit das Erstgericht nämlich ausdrücklich davon ausging, daß sich der Angeklagte S***** und seine Komplizen unter arbeitsteiliger Rollenzuweisung und professioneller Organisation des Suchtgiftankaufs, -importes und -absatzes zur systematischen, tatplangemäß grenzüberschreitenden Deliktsverwirklichung zusammenschlossen, konnte es sich auf die durchwegs auch ausdrücklich in die Richtung der nunmehr bekämpften Bandenqualifikation geständigen Verantwortungen der Angeklagten stützen (156, 159, 163 in Verbindung mit 191, 209 bis 213, 219, 221/IV): Mag auch der Angeklagte S***** sein Geständnis zur Beteiligung an der ersten Heroineinfuhr aus Ungarn (A römisch eins 1.) in subjektiver Hinsicht eingeschränkt haben (was in den Urteilsgründen ohnedies die gebotene Erörterung findet - 213/IV), so ergeben sich die eine (auch den Beschwerdeführer miteinschließende) Bandenbildung bereits vor dem ersten hier inkriminierten Suchtgiftankauf in Ungarn tragenden Tatsachengrundlagen aus den Verantwortungen der Angeklagten M***** und K***** wie auch aus den Angaben des gesondert verfolgten Mittäters Wilhelm B***** (insbesondere 469/III).
Daß die bandenmäßige Vorabsprache des geplanten fortgesetzten Suchtgiftvertriebs auch die systematisch grenzüberschreitende Drogenbeschaffung miteinschloß, übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie objektive wie auch subjektive Feststellungsmängel zur Tatbeteiligung des Angeklagten S***** am sowohl durch gewerbsmäßige als auch bandenmäßige Tatbegehung qualifizierten Schmuggel geltend macht.Daß die bandenmäßige Vorabsprache des geplanten fortgesetzten Suchtgiftvertriebs auch die systematisch grenzüberschreitende Drogenbeschaffung miteinschloß, übergeht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), soweit sie objektive wie auch subjektive Feststellungsmängel zur Tatbeteiligung des Angeklagten S***** am sowohl durch gewerbsmäßige als auch bandenmäßige Tatbegehung qualifizierten Schmuggel geltend macht.
Als gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweisen sich auch die weiteren Rechtsrügen:
Der rechtslogisch vorweg nicht nachvollziehbare Einwand (Z 10), eine Umgehung des Zollamtes (wie hier durch Wilhelm B*****) stelle zwar eine - gesetzlich im übrigen ohnedies für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung nach § 35 Abs 1 FinStrG hinreichende - Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- nicht aber Erklärungspflicht dar, scheitert abgesehen von seiner inneren Unschlüssigkeit auch daran, daß er nicht dem für gesetzmäßige Subsumtionsrügen grundlegenden Erfordernis der Anführung jener Strafrechtsnorm entspricht, deren alternative Anwendung angestrebt wird.Der rechtslogisch vorweg nicht nachvollziehbare Einwand (Ziffer 10,), eine Umgehung des Zollamtes (wie hier durch Wilhelm B*****) stelle zwar eine - gesetzlich im übrigen ohnedies für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG hinreichende - Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- nicht aber Erklärungspflicht dar, scheitert abgesehen von seiner inneren Unschlüssigkeit auch daran, daß er nicht dem für gesetzmäßige Subsumtionsrügen grundlegenden Erfordernis der Anführung jener Strafrechtsnorm entspricht, deren alternative Anwendung angestrebt wird.
Die Sanktionsrüge (Z 11) hinwieder bringt zunächst lediglich eine der Berufungsausführung vorbehaltene Argumentation zur Darstellung, wenn sie das Gewicht des im Übersteigen der sogenannten "Übermenge" nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG um das Dreiundzwanzigfache gelegenen Erschwerungsgrundes mit der Begründung zu relativieren sucht, daß im Hinblick auf die Weitergabe des Suchtgiftes überwiegend an daran gewöhnte Personen im konkreten Fall von einer Grenzmenge von 5 Gramm und damit von einem Übersteigen der "Übermenge" um ("nur") das Sechsfache auszugehen wäre.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) hinwieder bringt zunächst lediglich eine der Berufungsausführung vorbehaltene Argumentation zur Darstellung, wenn sie das Gewicht des im Übersteigen der sogenannten "Übermenge" nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG um das Dreiundzwanzigfache gelegenen Erschwerungsgrundes mit der Begründung zu relativieren sucht, daß im Hinblick auf die Weitergabe des Suchtgiftes überwiegend an daran gewöhnte Personen im konkreten Fall von einer Grenzmenge von 5 Gramm und damit von einem Übersteigen der "Übermenge" um ("nur") das Sechsfache auszugehen wäre.
Das gegen die Wertersatzstrafe nach § 13 Abs 2 SGG gerichtete Beschwerdevorbringen knüpft schon im Ansatz nicht an den Wortlaut der Spruchfassung zu (gemeint statt B II:) A II an, indem es unter Vernachlässigung des Wortes "insbesondere" die Summe der als weiterveräußert aufgelisteten Heroinmengen mit der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Heroins gleichsetzt. Daß die insofern vom Ansatz her nicht urteilskonforme und damit zur gesetzmäßigen Darlegung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes ungeeignete Beschwerdeargumentation, die Menge des vom Täter selbst konsumierten Suchtgifts wäre bei Bemessung des Wertersatzes auszuklammern, in der herrschenden Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 SGG keine Deckung findet (Foregger-Serini MKK StGB5 Anm II; Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3 E 3 und Anm zu der vereinzelt abweichenden Entscheidung 3 a zu § 13 Abs 2 SGG), kann daher auf sich beruhen.Das gegen die Wertersatzstrafe nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG gerichtete Beschwerdevorbringen knüpft schon im Ansatz nicht an den Wortlaut der Spruchfassung zu (gemeint statt B II:) A römisch zwei an, indem es unter Vernachlässigung des Wortes "insbesondere" die Summe der als weiterveräußert aufgelisteten Heroinmengen mit der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Heroins gleichsetzt. Daß die insofern vom Ansatz her nicht urteilskonforme und damit zur gesetzmäßigen Darlegung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes ungeeignete Beschwerdeargumentation, die Menge des vom Täter selbst konsumierten Suchtgifts wäre bei Bemessung des Wertersatzes auszuklammern, in der herrschenden Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 2, SGG keine Deckung findet (Foregger-Serini MKK StGB5 Anmerkung römisch zwei; Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3 E 3 und Anmerkung zu der vereinzelt abweichenden Entscheidung 3 a zu Paragraph 13, Absatz 2, SGG), kann daher auf sich beruhen.
Vollständigkeitshalber bleibt letztlich zu erwähnen, daß die der Bemessung der Wertersatzstrafe zugrunde liegenden erstgerichtlichen Erwägungen in anderen Punkten mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen, wobei sich allerdings die für den Angeklagten vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen im konkreten Fall die Waage halten, weshalb sich mangels eines den Beschwerdeführer oder andere Angeklagten gesetzwidrig beschwerenden Bemessungsergebnisses eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO erübrigt. Bei der hier gegebenen Sachkonstellation entspricht nämlich der Betrag, um den die Wertersatzstrafe durch die erstgerichtliche Heranziehung (bloß) des Gewinnes anstatt (gesetzeskonform) des erzielten Gesamterlöses (ohne Abzug der den Tätern erwachsenen Suchtgiftbeschaffungskosten) zu niedrig festgesetzt wurde, rechnerisch jenen Teil des Wertersatzes, der auf der durch das Gesetz nicht gedeckten Mitberücksichtigung des allein zum Vergehen nach § 16 SGG tatverfangenen Kokains beruht (229/IV).Vollständigkeitshalber bleibt letztlich zu erwähnen, daß die der Bemessung der Wertersatzstrafe zugrunde liegenden erstgerichtlichen Erwägungen in anderen Punkten mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen, wobei sich allerdings die für den Angeklagten vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen im konkreten Fall die Waage halten, weshalb sich mangels eines den Beschwerdeführer oder andere Angeklagten gesetzwidrig beschwerenden Bemessungsergebnisses eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO erübrigt. Bei der hier gegebenen Sachkonstellation entspricht nämlich der Betrag, um den die Wertersatzstrafe durch die erstgerichtliche Heranziehung (bloß) des Gewinnes anstatt (gesetzeskonform) des erzielten Gesamterlöses (ohne Abzug der den Tätern erwachsenen Suchtgiftbeschaffungskosten) zu niedrig festgesetzt wurde, rechnerisch jenen Teil des Wertersatzes, der auf der durch das Gesetz nicht gedeckten Mitberücksichtigung des allein zum Vergehen nach Paragraph 16, SGG tatverfangenen Kokains beruht (229/IV).
Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.