Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8.Oktober 1993, GZ 26 Vr 1915/93-18, wurde Mario H* wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zugleich faßte der Schöffensenat gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO den (gleichfalls rechtskräftigen) Beschluß auf Widerruf der dem Verurteilten zufolge Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirkung vom 17.Dezember 1992, Erlaß des Bundesministeriums für Justiz, Zl 4700/100-IV 5/92 ("Weihnachtsbegnadigung 1992") unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gnadenweise zuteil gewordenen bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB) hinsichtlich der jeweiligen Strafreste aus zwei früher über ihn verhängten Freiheitsstrafen; es handelte sich dabei um die mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Dezember 1991, GZ 23 Vr 2763/91-26, ausgesprochene sechsmonatige Freiheitsstrafe - deren zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht mit (ebenfalls gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten) rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 10.Juni 1992, GZ 12 b E Vr 263/92-26, widerrufen worden war - (Strafrest: 3 Monate, 18 Tage, 1 Stunde und 15 Minuten - 297 dA AZ 23 Vr 2763/91 des Landesgerichtes Innsbruck) sowie die mit dem (gleichzeitig mit dem zuletzt angeführten Beschluß ergangenen) Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 10.Juni 1992, GZ 12 b E Vr 263/92-26, verhängte einjährige Freiheitsstrafe (Strafrest: 3 Monate, 20 Tage, 16 Stunden und 30 Minuten - ON 37 dA AZ 12 b E Vr 263/92 des Landesgerichtes Korneuburg).Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8.Oktober 1993, GZ 26 Vr 1915/93-18, wurde Mario H* wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zugleich faßte der Schöffensenat gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO den (gleichfalls rechtskräftigen) Beschluß auf Widerruf der dem Verurteilten zufolge Entschließung des Bundespräsidenten mit Wirkung vom 17.Dezember 1992, Erlaß des Bundesministeriums für Justiz, Zl 4700/100-IV 5/92 ("Weihnachtsbegnadigung 1992") unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gnadenweise zuteil gewordenen bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) hinsichtlich der jeweiligen Strafreste aus zwei früher über ihn verhängten Freiheitsstrafen; es handelte sich dabei um die mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Dezember 1991, GZ 23 Vr 2763/91-26, ausgesprochene sechsmonatige Freiheitsstrafe - deren zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht mit (ebenfalls gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten) rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 10.Juni 1992, GZ 12 b E Vr 263/92-26, widerrufen worden war - (Strafrest: 3 Monate, 18 Tage, 1 Stunde und 15 Minuten - 297 dA AZ 23 Vr 2763/91 des Landesgerichtes Innsbruck) sowie die mit dem (gleichzeitig mit dem zuletzt angeführten Beschluß ergangenen) Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 10.Juni 1992, GZ 12 b E römisch fünf r 263/92-26, verhängte einjährige Freiheitsstrafe (Strafrest: 3 Monate, 20 Tage, 16 Stunden und 30 Minuten - ON 37 dA AZ 12 b E Vr 263/92 des Landesgerichtes Korneuburg).
Der Vorsitzende des Schöffensenates hat im Verfahren zum AZ 26 Vr 1915/93 des Landesgerichtes Linz im Rahmen der Endverfügung vom 20.Oktober 1993 (abgefertigt am 3.November 1993 - 132 aE) zwar die Verständigung des Strafregisteramtes von der Maßnahme des Widerrufes durch Anordnung der Abfertigung des (StPO Form) "Bed Entl 11" veranlaßt, es jedoch unterlassen, die von der Widerrufsentscheidung betroffenen Landesgerichte Innsbruck und Korneuburg zu verständigen.
Wegen des (am 14.November 1994 begangenen) Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB wurde über Mario H* mit dem rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Dezember 1994, GZ 29 Vr 3358/94-17, eine zweimonatige Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig faßte der Einzelrichter gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (ua) den Beschluß, (ua) die bedingte Nachsicht des (jeweiligen) Restes der in den vorerwähnten Verfahren zu AZ 23 Vr 2763/91 des Landesgerichtes Innsbruck und 12 b E Vr 263/92 des Landesgerichtes Korneuburg verhängten Freiheitsstrafen zu widerrufen, und ordnete die Vollziehung dieser (Rest-)Strafen an. In der im Akt AZ 29 Vr 3358/94 des Landesgerichtes Innsbruck erliegenden Strafregisterauskunft vom 14.November 1994 (13 f) war der vom Landesgericht Linz am 8.Oktober 1993 gefaßte Widerrufsbeschluß nicht ersichtlich, obwohl der zuständige Vorsitzende - wie dargelegt - die Verständigung des Strafregisteramtes von dieser Maßnahme verfügt hatte.Wegen des (am 14.November 1994 begangenen) Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB wurde über Mario H* mit dem rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Dezember 1994, GZ 29 Vr 3358/94-17, eine zweimonatige Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig faßte der Einzelrichter gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO (ua) den Beschluß, (ua) die bedingte Nachsicht des (jeweiligen) Restes der in den vorerwähnten Verfahren zu AZ 23 römisch fünf r 2763/91 des Landesgerichtes Innsbruck und 12 b E Vr 263/92 des Landesgerichtes Korneuburg verhängten Freiheitsstrafen zu widerrufen, und ordnete die Vollziehung dieser (Rest-)Strafen an. In der im Akt AZ 29 Vr 3358/94 des Landesgerichtes Innsbruck erliegenden Strafregisterauskunft vom 14.November 1994 (13 f) war der vom Landesgericht Linz am 8.Oktober 1993 gefaßte Widerrufsbeschluß nicht ersichtlich, obwohl der zuständige Vorsitzende - wie dargelegt - die Verständigung des Strafregisteramtes von dieser Maßnahme verfügt hatte.