Worin die eingangs der Ausführungen der Mängelrüge behauptete Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe gelegen sein soll, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ihre Einwendungen verfolgen vielmehr beinahe ausschließlich das Ziel, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, indem sie trachtet, durch Hervorhebung verschiedener aus dem Zusammenhang gelöster, zum Teil nicht aktengetreu wiedergegebener Aussagepassagen und spekulative Auslegung von Verfahrensergebnissen die Glaubwürdigkeit ihrer Verantwortung zu unterstreichen, welche vom Schöffengericht als widerlegt erachtet wurde. Diese nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Kritik ist aber im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Unvollständigkeit darin erblickt, dass sich das Schöffengericht mit den Angaben des Belastungszeugen K***** vor der Polizei nicht auseinandergesetzt habe, denenzufolge er das Befüllen des B***** Plastik-Sackes und das Deponieren bei der Kasse selbst nicht gesehen habe, übersieht sie dessen anderslautende Aussage vor der Polizei (S 71), welche im übrigen vor dem Untersuchungsrichter ergänzt (S 123) und in der Hauptverhandlung wiederholt und präzisiert wurde (S 175).
Der darüber hinaus erhobene Vorwurf der Undeutlichkeit und der Widersprüchlichkeit bleibt überhaupt unsubstantiiert und läßt daher eine Erörterung nicht zu.
Mit der Behauptung schließlich, sie habe, da sie sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, die Anhaltung durch K***** als Angriff eines Ausländers gegen ihre Person und ihr Eigentum werten müssen und sich dagegen mit angemessener Gewalt zur Wehr gesetzt, versucht die Beschwerdeführerin inhaltlich in Bezug auf die ihr angelastete Nötigung den Entschuldigungsgrund der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (§ 8 iVm § 3 StGB) für sich zu reklamieren. Dabei orientiert sie sich jedoch nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge sie sich hinsichtlich des die Anhaltung durch K***** rechtfertigenden Diebstahls keinesfalls schuldlos fühlen konnte, sodass der mit diesem Vorbringen der Sache nach relevierte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde.Mit der Behauptung schließlich, sie habe, da sie sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, die Anhaltung durch K***** als Angriff eines Ausländers gegen ihre Person und ihr Eigentum werten müssen und sich dagegen mit angemessener Gewalt zur Wehr gesetzt, versucht die Beschwerdeführerin inhaltlich in Bezug auf die ihr angelastete Nötigung den Entschuldigungsgrund der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 3, StGB) für sich zu reklamieren. Dabei orientiert sie sich jedoch nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge sie sich hinsichtlich des die Anhaltung durch K***** rechtfertigenden Diebstahls keinesfalls schuldlos fühlen konnte, sodass der mit diesem Vorbringen der Sache nach relevierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig dargestellt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig dargestellt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.