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Entscheidung 11 Os 78/99×

Entscheidung 11 Os 78/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os78/99

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franziska R***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten wegen Schuld und wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 1999, GZ 3b römisch fünf r 20/99-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franziska R***** der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (A des Urteilssatzes) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat sie am 21. November 1998 in Wien jeweils versucht,

(zu A) fremde bewegliche Sachen, nämlich verschiedene Waren im Werte von ca 6.000 S Verfügungsberechtigten der Firma B***** AG mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen;

(zu B) den Filialleiter der B***** AG, Goran K*****, der sie wegen der zu A angeführten Straftat gemäß Paragraph 86, Absatz 2, StPO festhielt, mit Gewalt, indem sie diesem einen Stoß versetzte und auf ihn einschlug, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von ihrer weiteren Anhaltung zu nötigen.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer formell allein auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung wegen Schuld; den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.

Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war vorweg zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

Worin die eingangs der Ausführungen der Mängelrüge behauptete Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe gelegen sein soll, vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Ihre Einwendungen verfolgen vielmehr beinahe ausschließlich das Ziel, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, indem sie trachtet, durch Hervorhebung verschiedener aus dem Zusammenhang gelöster, zum Teil nicht aktengetreu wiedergegebener Aussagepassagen und spekulative Auslegung von Verfahrensergebnissen die Glaubwürdigkeit ihrer Verantwortung zu unterstreichen, welche vom Schöffengericht als widerlegt erachtet wurde. Diese nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Kritik ist aber im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Unvollständigkeit darin erblickt, dass sich das Schöffengericht mit den Angaben des Belastungszeugen K***** vor der Polizei nicht auseinandergesetzt habe, denenzufolge er das Befüllen des B***** Plastik-Sackes und das Deponieren bei der Kasse selbst nicht gesehen habe, übersieht sie dessen anderslautende Aussage vor der Polizei (S 71), welche im übrigen vor dem Untersuchungsrichter ergänzt (S 123) und in der Hauptverhandlung wiederholt und präzisiert wurde (S 175).

Der darüber hinaus erhobene Vorwurf der Undeutlichkeit und der Widersprüchlichkeit bleibt überhaupt unsubstantiiert und läßt daher eine Erörterung nicht zu.

Mit der Behauptung schließlich, sie habe, da sie sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, die Anhaltung durch K***** als Angriff eines Ausländers gegen ihre Person und ihr Eigentum werten müssen und sich dagegen mit angemessener Gewalt zur Wehr gesetzt, versucht die Beschwerdeführerin inhaltlich in Bezug auf die ihr angelastete Nötigung den Entschuldigungsgrund der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 3, StGB) für sich zu reklamieren. Dabei orientiert sie sich jedoch nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge sie sich hinsichtlich des die Anhaltung durch K***** rechtfertigenden Diebstahls keinesfalls schuldlos fühlen konnte, sodass der mit diesem Vorbringen der Sache nach relevierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig dargestellt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E55204 11D00789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00078.99.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19990921_OGH0002_0110OS00078_9900000_000