Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 79/01×

Entscheidung 11 Os 79/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os79/01

Entscheidungsdatum

07.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. April 2001, GZ 8 römisch fünf r 12/01-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz L***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über seine Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Verfahrenskosten zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Brüder Franz und Tomo L***** des zum Teil im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und Paragraph 15, StGB, Tomo L***** darüber hinaus auch des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt.

Tomo L*****, der sich nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung Bedenkzeit ausbedungen hatte (S 331), teilte mit Schreiben vom 21. Mai 2001 (ON 57) dem Gerichte mit, "keine Nichtigkeitsbeschwerde einlegen lassen" und "nicht in Berufung gehen" zu wollen. Damit hat er die von seinem Verteidiger rechtzeitig angemeldeten (ON 47 und am 7. Mai 2001 ausgeführten (ON 55) Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 44, Rz 5).

Das Nichtigkeitsverfahren beschränkt sich somit auf den Schuldspruch des Franz L*****, welcher darnach (gemeinsam mit Tomo L*****) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in großer Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich aus- bzw einführte, und zwar im Spätsommer/Spätherbst 2000 (in drei Fahrten) eine unbekannte Menge Cannabisharz und Cannabiskraut mit einem Einkaufswert von insgesamt ca 100.000 S (Pkt A römisch eins 1 bis 3 des Urteilssatzes) und am 6. und 7. Jänner 2001 992,5 (Reinsubstanz: 83 +/- 12) Gramm Cannabisharz und 984 (Reinsubstanz:

153 +/- 8,4) Gramm Cannabiskraut mit einem Einkaufswert von gesamt ca 73.000 S, wobei es diesbezüglich hinsichtlich der Einfuhr nach Österreich beim Versuch geblieben ist (Punkt A römisch eins 4).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben sich die Tatrichter mit der - im Gegensatz zu seinen früheren Einlassungen vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (erst) in der Hauptverhandlung leugnenden - Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den (ihn entlastenden) Aussagen seines Bruders Tomo L***** eingehend auseinandergesetzt (US 6 f, 8 f). Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf seine psychische Krankheit wird aber ein formeller Begründungsmangel nicht aufgezeigt.

Der unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Einwand unzureichender Begründung der bei den ersten beiden Fahrten transportierten Suchtgiftmengen übergeht, dass sich das Schöffengericht nicht nur auf die Angaben (von 500 und 800 Gramm) des Tomo L***** stützen konnte, sondern diese Quantitäten auch durch einen Vergleich der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen, für den Ankauf des unter A römisch eins 1 bis 3 angeführten Haschisch aufgewendeten Beträge mit dem zum Faktum A römisch eins 4 verfahrensverfangenen Suchtgift, welches sichergestellt und analysiert wurde, bestätigt werden. Denn diese nach Art und Qualität (Anhaltspunkte für eine Mindergüte des nicht aufgegriffenen Suchtgiftes ergab das Beweisverfahren nicht) gleichartigen Suchtmittel ergeben bei der objektivierten Menge und dem Einkaufswert von rund 73.000 S einen durchschnittlichen Einkaufspreis von 37 S je Gramm, woraus sich bei 20.000 S (Faktum A römisch eins 1) eine Menge von rund 540 Gramm und bei 30.000 S (Faktum A römisch eins 2) eine solche von rund 810 Gramm errechnet.

Im Hinblick auf den konstatierten Reinheitsgehalt (bei Cannabisharz 9 % und bei Cannabiskraut 15 %) von durchschnittlich 12 % wurde der Beschwerde zuwider bei jeder einzelnen Suchtgiftbeschaffungsfahrt eine jeweils große Menge transportiert, sodass die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gehen.

Soweit der Angeklagte das Fehlen jedweden Beweises für die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise behauptet, weil nur der Mitangeklagte Tomo L***** Suchtgift verkauft habe, übergeht er die - auf seine eigenen Angaben vor der Gendarmerie (S 49) gestützten - Urteilsfeststellungen, wonach sein Gewinn und damit die Erzielung fortlaufender Einnahmen durch die beabsichtigte wiederkehrende Suchtgiftdelinquenz (auch) in der Lukrierung von Zinsen für die dem Mitangeklagten (für den Suchtgifteinkauf) gewährten Darlehen bestand (US 5, 6, 9).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil die - lediglich auf die Einwände der Mängelrüge verweisenden - Beschwerdeargumente keine aktenkundigen Umstände aufzeigen, die Anlass für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der maßgeblichen Urteilsannahmen bieten können.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gelangt gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil auch sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Übergeht sie doch die in den Punkten A 1 1 bis 4 des Schuldspruchs festgestellten, gemessen am Reinheitsgehalt jeweils die große Menge übersteigenden Suchtgiftmengen (auch) durch Franz L***** (US 2, 4 f, 8).

Schließlich ist auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), die Annahme einer "mehrfachen Qualifikation" der Straftat verletzte das Doppelverwertungsverbot, unberechtigt, weil in Wahrheit vom Gericht nur eine Qualifikation und (lediglich) als Erschwerungsgrund eine Mehrzahl von Tatbegehungsformen vergleiche Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 27, Anmerkung römisch sechs 1) angenommen wurde.

Die nur zum Teil gesetzmäßig ausgeführte, in diesem Umfang aber sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,) und Ziffer 2, des Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62821 11D00791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00079.01.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20010807_OGH0002_0110OS00079_0100000_000