Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) haben sich die Tatrichter mit der - im Gegensatz zu seinen früheren Einlassungen vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (erst) in der Hauptverhandlung leugnenden - Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den (ihn entlastenden) Aussagen seines Bruders Tomo L***** eingehend auseinandergesetzt (US 6 f, 8 f). Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf seine psychische Krankheit wird aber ein formeller Begründungsmangel nicht aufgezeigt.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben sich die Tatrichter mit der - im Gegensatz zu seinen früheren Einlassungen vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (erst) in der Hauptverhandlung leugnenden - Verantwortung des Beschwerdeführers sowie den (ihn entlastenden) Aussagen seines Bruders Tomo L***** eingehend auseinandergesetzt (US 6 f, 8 f). Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis auf seine psychische Krankheit wird aber ein formeller Begründungsmangel nicht aufgezeigt.
Der unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Einwand unzureichender Begründung der bei den ersten beiden Fahrten transportierten Suchtgiftmengen übergeht, dass sich das Schöffengericht nicht nur auf die Angaben (von 500 und 800 Gramm) des Tomo L***** stützen konnte, sondern diese Quantitäten auch durch einen Vergleich der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen, für den Ankauf des unter A I 1 bis 3 angeführten Haschisch aufgewendeten Beträge mit dem zum Faktum A I 4 verfahrensverfangenen Suchtgift, welches sichergestellt und analysiert wurde, bestätigt werden. Denn diese nach Art und Qualität (Anhaltspunkte für eine Mindergüte des nicht aufgegriffenen Suchtgiftes ergab das Beweisverfahren nicht) gleichartigen Suchtmittel ergeben bei der objektivierten Menge und dem Einkaufswert von rund 73.000 S einen durchschnittlichen Einkaufspreis von 37 S je Gramm, woraus sich bei 20.000 S (Faktum A I 1) eine Menge von rund 540 Gramm und bei 30.000 S (Faktum A I 2) eine solche von rund 810 Gramm errechnet.Der unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Einwand unzureichender Begründung der bei den ersten beiden Fahrten transportierten Suchtgiftmengen übergeht, dass sich das Schöffengericht nicht nur auf die Angaben (von 500 und 800 Gramm) des Tomo L***** stützen konnte, sondern diese Quantitäten auch durch einen Vergleich der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen, für den Ankauf des unter A römisch eins 1 bis 3 angeführten Haschisch aufgewendeten Beträge mit dem zum Faktum A römisch eins 4 verfahrensverfangenen Suchtgift, welches sichergestellt und analysiert wurde, bestätigt werden. Denn diese nach Art und Qualität (Anhaltspunkte für eine Mindergüte des nicht aufgegriffenen Suchtgiftes ergab das Beweisverfahren nicht) gleichartigen Suchtmittel ergeben bei der objektivierten Menge und dem Einkaufswert von rund 73.000 S einen durchschnittlichen Einkaufspreis von 37 S je Gramm, woraus sich bei 20.000 S (Faktum A römisch eins 1) eine Menge von rund 540 Gramm und bei 30.000 S (Faktum A römisch eins 2) eine solche von rund 810 Gramm errechnet.
Im Hinblick auf den konstatierten Reinheitsgehalt (bei Cannabisharz 9 % und bei Cannabiskraut 15 %) von durchschnittlich 12 % wurde der Beschwerde zuwider bei jeder einzelnen Suchtgiftbeschaffungsfahrt eine jeweils große Menge transportiert, sodass die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gehen.
Soweit der Angeklagte das Fehlen jedweden Beweises für die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise behauptet, weil nur der Mitangeklagte Tomo L***** Suchtgift verkauft habe, übergeht er die - auf seine eigenen Angaben vor der Gendarmerie (S 49) gestützten - Urteilsfeststellungen, wonach sein Gewinn und damit die Erzielung fortlaufender Einnahmen durch die beabsichtigte wiederkehrende Suchtgiftdelinquenz (auch) in der Lukrierung von Zinsen für die dem Mitangeklagten (für den Suchtgifteinkauf) gewährten Darlehen bestand (US 5, 6, 9).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil die - lediglich auf die Einwände der Mängelrüge verweisenden - Beschwerdeargumente keine aktenkundigen Umstände aufzeigen, die Anlass für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der maßgeblichen Urteilsannahmen bieten können.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil die - lediglich auf die Einwände der Mängelrüge verweisenden - Beschwerdeargumente keine aktenkundigen Umstände aufzeigen, die Anlass für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der maßgeblichen Urteilsannahmen bieten können.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) gelangt gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil auch sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Übergeht sie doch die in den Punkten A 1 1 bis 4 des Schuldspruchs festgestellten, gemessen am Reinheitsgehalt jeweils die große Menge übersteigenden Suchtgiftmengen (auch) durch Franz L***** (US 2, 4 f, 8).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gelangt gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil auch sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt orientiert. Übergeht sie doch die in den Punkten A 1 1 bis 4 des Schuldspruchs festgestellten, gemessen am Reinheitsgehalt jeweils die große Menge übersteigenden Suchtgiftmengen (auch) durch Franz L***** (US 2, 4 f, 8).
Schließlich ist auch die Strafzumessungsrüge (Z 11), die Annahme einer "mehrfachen Qualifikation" der Straftat verletzte das Doppelverwertungsverbot, unberechtigt, weil in Wahrheit vom Gericht nur eine Qualifikation und (lediglich) als Erschwerungsgrund eine Mehrzahl von Tatbegehungsformen (vgl Foregger/Litzka/Matzka SMG § 27 Anm VI 1) angenommen wurde.Schließlich ist auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), die Annahme einer "mehrfachen Qualifikation" der Straftat verletzte das Doppelverwertungsverbot, unberechtigt, weil in Wahrheit vom Gericht nur eine Qualifikation und (lediglich) als Erschwerungsgrund eine Mehrzahl von Tatbegehungsformen vergleiche Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 27, Anmerkung römisch sechs 1) angenommen wurde.
Die nur zum Teil gesetzmäßig ausgeführte, in diesem Umfang aber sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Z 1 (iVm § 285a Z 2) und Z 2 des § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die nur zum Teil gesetzmäßig ausgeführte, in diesem Umfang aber sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,) und Ziffer 2, des Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.