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Entscheidung 11 Os 79/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os79/02

Entscheidungsdatum

01.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2002, GZ 12 cVr 6595/01-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten Kurt H***** und seines Verteidigers Dr. Weinl zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, der Schuldspruch, der im Übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der inkriminierten Tat auch unter Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Kurt H***** hat durch die vom unberührt gebliebenen Schuldspruch umfassten Handlungen das Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr

verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt H***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Wien ab 1999 bis zum 30. September 2000 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er als Immobilienverwalter eines Hans Peter und Edda Ha***** gehörenden Hauses von ihm eingehobenen Hauptmietzins in Höhe von 469.431,41 S (= 34.114,91 EUR) und Betriebskosten in Höhe von 39.284,75 S (= 2.854,93 EUR) nicht an die vorschreibenden Stellen bezahlte bzw an die beiden Hauseigentümer abführte, sondern für andere Zwecke verwendete, und dadurch Hans Peter und Edda Ha***** einen Vermögensnachteil von 508.716,16 S (= 36.969,84 EUR) zugefügt hat.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Kurt H*****. Die Staatsanwaltschaft gründet ihre zu Gunsten des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. Nur letzterer kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Entgegen dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf "Vernehmung der Zeugin Maria W***** zum Beweis dafür, dass diese die Gelder erhalten hat", weiters auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Martin Z***** und des Günther Z***** jeweils zum Beweis, dass sie "dem Angeklagten die Bezahlung der offenen Mieten mehrfach zugesagt haben", sowie auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Wirtschaftstreuhänder zum Beweis dafür, dass die Einnahmen von Hausverwaltungen, also Mieteingänge, über ein Sammelkonto ein zulässiges System ist und der Angeklagte hier zu den entsprechenden Zeitpunkten nicht vorhersehen konnte, dass diese Gelder fällig sind, und er hier keinen Missbrauch wissentlich begangen hat" (S 233 f), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil es den geltend gemachten Beweisthemen an Relevanz fehlt. Die Tatrichter gingen nämlich ohnehin von der Weiterleitung der verfahrensgegenständlichen Geldbeträge unter anderem an Maria W***** aus (US 3). Forderungen gegenüber Christine U*****, Dr. Martin Z***** und Günther Zi***** auch in Verbindung mit bloßen Zahlungsankündigungen der beiden Letztgenannten stellen keinen präsenten (unter dem Gesichtspunkt der Untreue im Übrigen nicht maßgeblichen) Deckungsfonds dar. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die Einrichtung eines einzigen Anderkontos für Zahlungseingänge aus mehreren, für verschiedene Auftraggeber verwalteten Häusern und die Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes, "dass diese Gelder fällig sind". Die im Innenverhältnis unzulässige Überweisung der treuhändig zu verwaltenden Einnahmen an die außenstehende Maria W***** erfüllt das Tatbild nämlich unabhängig vom Zeitpunkt des Verlangens nach Abrechnung seitens der Ehegatten Ha*****. Die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen (S 235 f) erfolgte demnach durchaus zu Recht. Zur Rüge der unterbliebenen Vernehmung der Zeugen Hans Peter und Edda Ha***** ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil diese nicht beantragt wurde. Die Erklärung, auf diese Zeugen nicht zu verzichten (S 233), reicht nicht aus (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 4b, Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 313).

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind die vom Erstgericht zum (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatz getroffenen Feststellungen durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Handlungsweise fallbezogen hinreichend begründet (US 4 f). Die Verwendung fremder Klientengelder zur Abdeckung von Mietzinsrückständen über einen Zeitraum von vielen Monaten sowie zur Bevorschussung von Betriebskosten und Grunderwerbssteuer bietet der bekämpften Annahme eine tragfähige Grundlage.

Auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte auf das Einlangen der von Dr. Z***** versprochenen Mietzinszahlungen vertraut, und auf die Forderungen gegenüber Dr. Z***** und Christine U***** ausweisenden Urkunden gingen die Tatrichter - entgegen einem weiteren Vorwurf der Mängelrüge - sehr wohl ein (US 5), erachteten diese jedoch aus zutreffenden Erwägungen nicht als entscheidungswesentlich, weil der strafrechtlich relevante Schaden unabhängig vom für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Forderung seiner Auftraggeber nach Abrechnung und Auszahlung ihres Guthabens bereits mit der Verminderung der Aktiven durch Überweisung von den Ehegatten Ha***** zustehenden Geldbeträgen an Maria W***** eingetreten ist.

Das Schreiben des Beschwerdeführers an die Rechtsanwaltskanzlei R***** und Partner wurde (der gegenteiligen Beschwerdebehauptung zuwider) in der Hauptverhandlung verlesen (S 237) und demzufolge zulässigerweise im Rahmen der erstrichterlichen Beweiswürdigung verwertet.

Die den Eintritt eines Schadens zum Nachteil der Hauseigentümer Ha***** und einen wissentlichen Missbrauch der Verfügungsgewalt bestreitende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den tatrichterlichen Feststellungen (US 3 bis 5) aus und bringt damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung.

Soweit hinsichtlich der subjektiven Tatseite ein substanzloser Gebrauch der verba legalia behauptet und nicht näher bezeichnete Feststellungen zur "Wollenskomponente" der Wissentlichkeit vermisst werden, verkennt der Beschwerdeführer, dass für den wissentlichen Missbrauch der vertraglich eingeräumten Befugnis über Geldbeträge der Ehegatten Ha***** zu verfügen, nur entscheidend ist, dass der Täter Inhalt und Umfang seiner Verpflichtung kennt und weiß, dass er im Gegensatz zu dieser Obliegenheit handelt. Das Wollen des inkriminierten Übels tritt beim bekämpften dolus principalis hinter dem Wissen um sein geradezu zwangsläufiges Entstehen zurück und bedarf somit keiner näheren Konstatierung.

Zu dem vom wissentlichen Befugnismissbrauch zu trennenden bedingten Schädigungsvorsatz hinwieder erfolgten ausdrückliche Feststellungen sowohl zur Wissens- als auch zur Willenskomponente (US 4). Was daran "den Anforderungen nicht entspricht", legt der Beschwerdeführer nicht dar und unterlässt damit eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der die behauptete Nichtigkeit begründenden Umstände.

Letztlich trafen die Tatrichter entgegen dem Beschwerdevorbringen ausreichende Feststellungen zum Umfang der Vertretungsbefugnis (US 2 in Verbindung mit 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die Staaatsanwaltschaft macht mit ihrer - ausschließlich zu Gunsten des Beschwerdeführers erhobenen - Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine verfehlte Subsumtion (Ziffer 10,) des festgestellten Sachverhaltes geltend.

Durch das seit 1. Jänner 2002 in Geltung stehende, auf nach diesem Zeitpunkt gefällte Urteile anzuwendende Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl römisch eins 2001/130, wurde die für die Strafbemessung maßgebliche Schadenshöhe des Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB von (früher) 500.000,-- S durch den Betrag von 40.000,-- EUR ersetzt. Ausgehend von der mit 508.716,16 S festgestellten Höhe des gesamten Vermögensnachteiles, was einem Betrag von 36.969,84 EUR entspricht, wurde - wie auch das Erstgericht in der Urteilsausfertigung richtigerweise zu erkennen gab (US 6) - vom Beschwerdeführer lediglich das Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB verwirklicht, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO ein Schuldspruch nach diesem Vergehenstatbestand zu fällen war. Bei der nunmehr notwendig gewordenen Strafneubemessung nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB war die nahe an der Wertgrenze der Verbrechensqualifikation heranreichende Schadenshöhe als erschwerend zu werten; hingegen fielen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd ins Gewicht.

Unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien ist die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Diese Strafe war schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E66837 11Os79.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00079.02.1001.000

Dokumentnummer

JJT_20021001_OGH0002_0110OS00079_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung