Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall StGB (A) sowie des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall StGB (A) sowie des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er
(A) in der Zeit vom 9. Juni 2005 bis zum 26. September 2005 in sechs - im Urteilstenor nach Tatzeiten, Tatobjekten, Schadensbeträgen und Geschädigten spezifizierten - Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern anderen Kraftfahrzeuge, Bargeld und Wertgegenstände in einem 50.000 EUR übersteigenden Gesamtwert gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen (I 1 und 2, IV) und dies versucht (II, III, V) sowie(A) in der Zeit vom 9. Juni 2005 bis zum 26. September 2005 in sechs - im Urteilstenor nach Tatzeiten, Tatobjekten, Schadensbeträgen und Geschädigten spezifizierten - Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern anderen Kraftfahrzeuge, Bargeld und Wertgegenstände in einem 50.000 EUR übersteigenden Gesamtwert gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen (römisch eins 1 und 2, römisch vier) und dies versucht (römisch zwei, römisch drei, römisch fünf) sowie
(B) bis zum 26. September 2005 eine gefälschte französische Identitätskarte mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, sich verschafft und besessen.
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.