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Entscheidung 11 Os 79/06m×

Entscheidung 11 Os 79/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os79/06m

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Slavisa A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2006, GZ 094 Hv 89/05d-354, ferner die Beschwerden des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss, vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abzusehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall StGB (A) sowie des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er

(A) in der Zeit vom 9. Juni 2005 bis zum 26. September 2005 in sechs - im Urteilstenor nach Tatzeiten, Tatobjekten, Schadensbeträgen und Geschädigten spezifizierten - Angriffen teils alleine, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern anderen Kraftfahrzeuge, Bargeld und Wertgegenstände in einem 50.000 EUR übersteigenden Gesamtwert gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen (römisch eins 1 und 2, römisch vier) und dies versucht (römisch zwei, römisch drei, römisch fünf) sowie

(B) bis zum 26. September 2005 eine gefälschte französische Identitätskarte mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, sich verschafft und besessen.

Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider lässt die angefochtene Entscheidung zweifelsfrei erkennen, welche entscheidenden Tatsachen konstatiert worden sind (US 9 bis 17).

Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht treffe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), ignoriert die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 9, 16 f). Aus welchem Grund hinsichtlich dieser Feststellungen die beweiswürdigende Bezugnahme auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers im Vorverfahren und die damit korrespondierenden Ergebnisse des Beweisverfahrens (US 18 bis 20) dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht genügen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Die vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gewählte leugnende Verantwortungslinie haben die Tatrichter mängelfrei gewürdigt (US 18 bis 20).

Die Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpfen sich darin, die Feststellungen zu den Fahrzeugdiebstählen zu negieren und diesen auf der Basis der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung entwickelte - im Übrigen in sich widersprüchliche - hypothetische Geschehensabläufe entgegenzustellen, und verfehlen solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (hinsichtlich des Angeklagten gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachten) kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82074 11Os79.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00079.06M.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20060919_OGH0002_0110OS00079_06M0000_000