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Entscheidung 11 Os 79/09s×

Entscheidung 11 Os 79/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os79/09s

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rachid T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2009, GZ 28 Hv 75/08k-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der (versuchten) Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 15, 229, Absatz eins, StGB, der (versuchten) Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 15, 241 e, Absatz 3, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 27), diese Rechtsmittel jedoch unausgeführt gelassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - weil auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Der angefochtenen Entscheidung haften im Übrigen keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten an (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90988 11Os79.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00079.09S.0526.000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090526_OGH0002_0110OS00079_09S0000_000