Die Angeklagte Ha***** hat eine Nichtigkeitsbeschwerde zwar angemeldet (ON 260), diese aber nicht ausgeführt (ON 271). Da auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war das Rechtsmittel sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die Angeklagte Ha***** hat eine Nichtigkeitsbeschwerde zwar angemeldet (ON 260), diese aber nicht ausgeführt (ON 271). Da auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war das Rechtsmittel sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Der Angeklagte H***** stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.Der Angeklagte H***** stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) eine Begründung zur subjektiven Tatseite vermisst, ist sie auf die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter auf US 10 zu verweisen. Gleiches gilt für die Konstatierungen zur Mittäterschaft der drei Angeklagten, die das Erstgericht auf die geständige Einlassung insbesondere der Mitangeklagten Ha***** und R***** gründete (US 9).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Begründung zur subjektiven Tatseite vermisst, ist sie auf die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter auf US 10 zu verweisen. Gleiches gilt für die Konstatierungen zur Mittäterschaft der drei Angeklagten, die das Erstgericht auf die geständige Einlassung insbesondere der Mitangeklagten Ha***** und R***** gründete (US 9).
Indem die Beschwerde in der Folge die Verantwortung des Angeklagten wiederholt und Spekulationen über dessen fehlendes Motiv anstellt, bringt sie keinen formellen Begründungsmangel zur Darstellung, sondern bekämpft bloß den Schuldspruch nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Das Vorbringen schließlich, H***** habe nicht Gewalt gegen E***** geübt, „um an den PIN-Code zu gelangen“, spricht keine entscheidenden Tatsachen an, weil zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) nicht erforderlich ist.Indem die Beschwerde in der Folge die Verantwortung des Angeklagten wiederholt und Spekulationen über dessen fehlendes Motiv anstellt, bringt sie keinen formellen Begründungsmangel zur Darstellung, sondern bekämpft bloß den Schuldspruch nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Das Vorbringen schließlich, H***** habe nicht Gewalt gegen E***** geübt, „um an den PIN-Code zu gelangen“, spricht keine entscheidenden Tatsachen an, weil zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) nicht erforderlich ist.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Der Tatsachenrüge (Z 5a), die ohne Bezugnahme auf konkrete aktenkundige Beweisergebnisse (vgl aber RIS-Justiz RS0117446) lediglich die Verantwortung des Angeklagten wiederholt, er habe keine Veranlassung zur Tat gehabt, er habe E***** nur geschlagen, der PIN-Code sei ihm gleichgültig gewesen, gelingt es solcherart nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die ohne Bezugnahme auf konkrete aktenkundige Beweisergebnisse vergleiche aber RIS-Justiz RS0117446) lediglich die Verantwortung des Angeklagten wiederholt, er habe keine Veranlassung zur Tat gehabt, er habe E***** nur geschlagen, der PIN-Code sei ihm gleichgültig gewesen, gelingt es solcherart nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) feststellungskonträr behauptet, der Angeklagte habe von der Abnötigung „nichts mitbekommen“ (vgl aber US 7 f) und er habe keinen Bereicherungsvorsatz gehabt (vgl aber US 8), verfehlt sie diese Anfechtungskriterien.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) feststellungskonträr behauptet, der Angeklagte habe von der Abnötigung „nichts mitbekommen“ vergleiche aber US 7 f) und er habe keinen Bereicherungsvorsatz gehabt vergleiche aber US 8), verfehlt sie diese Anfechtungskriterien.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.