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Entscheidung 11 Os 79/11v×

Entscheidung 11 Os 79/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os79/11v

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Martin H***** und Jasmin Ha***** sowie die Berufungen des Angeklagten Günter R***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2011, GZ 151 Hv 59/09t-252, ferner über die Beschwerden von Jasmin Ha***** und Günter R***** gegen die Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H***** und Ha***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten H***** und Ha***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Martin H*****, Jasmin Ha***** und Günter R***** im dritten Rechtsgang nun auch der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei.1.) und des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei.2.) schuldig erkannt.

Danach haben sie am 6. Mai 2008 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

römisch zwei.1. mit Gewalt Daniel E***** zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte genötigt, indem Martin H***** und Jasmin Ha***** Daniel E***** Schläge versetzten und Günter R***** von ihm die Bekanntgabe des PIN-Codes verlangte;

2. Bargeld dem Daniel E***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Bargeld bei einem Bankomaten durch Eingabe des abgenötigten PIN-Codes beheben wollten, wobei es aufgrund der Überziehung des Kontos beim Versuch blieb.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H***** und Ha*****.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte Ha***** hat eine Nichtigkeitsbeschwerde zwar angemeldet (ON 260), diese aber nicht ausgeführt (ON 271). Da auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war das Rechtsmittel sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Der Angeklagte H***** stützt seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine Begründung zur subjektiven Tatseite vermisst, ist sie auf die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter auf US 10 zu verweisen. Gleiches gilt für die Konstatierungen zur Mittäterschaft der drei Angeklagten, die das Erstgericht auf die geständige Einlassung insbesondere der Mitangeklagten Ha***** und R***** gründete (US 9).

Indem die Beschwerde in der Folge die Verantwortung des Angeklagten wiederholt und Spekulationen über dessen fehlendes Motiv anstellt, bringt sie keinen formellen Begründungsmangel zur Darstellung, sondern bekämpft bloß den Schuldspruch nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Das Vorbringen schließlich, H***** habe nicht Gewalt gegen E***** geübt, „um an den PIN-Code zu gelangen“, spricht keine entscheidenden Tatsachen an, weil zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) nicht erforderlich ist.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die ohne Bezugnahme auf konkrete aktenkundige Beweisergebnisse vergleiche aber RIS-Justiz RS0117446) lediglich die Verantwortung des Angeklagten wiederholt, er habe keine Veranlassung zur Tat gehabt, er habe E***** nur geschlagen, der PIN-Code sei ihm gleichgültig gewesen, gelingt es solcherart nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) feststellungskonträr behauptet, der Angeklagte habe von der Abnötigung „nichts mitbekommen“ vergleiche aber US 7 f) und er habe keinen Bereicherungsvorsatz gehabt vergleiche aber US 8), verfehlt sie diese Anfechtungskriterien.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00079.11V.0714.000

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110714_OGH0002_0110OS00079_11V0000_000