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Entscheidung 11 Os 79/17b×

Entscheidung 11 Os 79/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os79/17b

Entscheidungsdatum

08.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolfo D***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2017, GZ 61 Hv 25/17t-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Adolfo D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG (römisch eins./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG (römisch zwei./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in W***** und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und als bereits einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG Verurteilter vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) aus den Niederlanden aus- und über Deutschland oder andere Länder nach Österreich eingeführt, und zwar

1./ zwischen 17. und 20. September 2016 764,4 Gramm Kokain netto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 398,25 Gramm Cocain;

2./ am 10. Oktober 2016 540 Gramm Kokain netto mit zumindest 281,34 Gramm Reinsubstanz Cocain;

3./ am 31. Oktober 2016 254,8 Gramm Kokain netto mit zumindest 132,75 Gramm Reinsubstanz Cocain;

4./ am 14. November 2016 1.186,1 Gramm Kokain netto mit zumindest 618 Gramm Reinsubstanz Cocain sowie 289,64 Gramm Heroin mit zumindest 154,5 Gramm Reinsubstanz Diacetylmorphin, 8,57 Gramm Reinsubstanz Monoacetylmorphin und 9,79 Gramm Reinsubstanz Acetylcodein;

römisch zwei./ in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge einem oder mehreren Abnehmern überlassen, und zwar

1./ am oder nach dem 18. September 2016 das unter römisch eins./1./ angeführte Suchtgift;

2./ am oder nach dem 10. Oktober 2016 das unter römisch eins./2./ angeführte Suchtgift;

3./ am oder nach dem 31. Oktober 2016 das unter römisch eins./3./ genannte Suchtgift;

römisch drei./ ...

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche römisch eins./1./ bis 3./ und römisch zwei./1./ bis 3./.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch römisch eins./1./ (bzw römisch zwei./1./) gerichtete Vorwurf unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, weil die diese Schuldsprüche tragenden Feststellungen auch aus dem Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung abgeleitet wurden (US 16 ff, insb US 18, US 21 f).

Das weitere Vorbringen geht ins Leere, weil es ausschließlich die entsprechenden Feststellungen der von den Schuldsprüchen römisch eins./1./ bis 3./ und römisch zwei./2./ bis 3./ jeweils konkret umfassten Suchtgiftmengen betrifft.

Diesen kommt keine subsumtionsrelevante Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0106268), weil sich die rechtliche Qualifikation der zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassenden (RIS-Justiz RS0117464, RS0123912) Taten als ein Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 3, SMG (römisch eins./) bereits aus den Urteilsannahmen zum unbekämpft gebliebenen Schuldspruch römisch eins./4./ ableiten lässt (US 8 f).

Gleiches gilt – mit Blick auf den bereits behandelten unberechtigten Einwand gegen die Begründung der Urteilsannahmen zum Schuldspruch römisch zwei./1./ – für das gegen die Schuldsprüche römisch zwei./2./ und 3./ gerichtete Vorbringen, weil sich die Annahme eines Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG schon aus den zum Schuldspruch römisch zwei./1./ vorliegenden Feststellungen ergibt (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00079.17B.0808.000

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170808_OGH0002_0110OS00079_17B0000_000