Entscheidung 11 Os 79/18d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.07.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Grundrechtsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Mai 2018, AZ 8 Bs 170/18p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Grundrechtsbeschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Mai 2018, AZ 8 Bs 170/18p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Mai 2018, AZ 8 Bs 170/18p, wurde einer Beschwerde der Brigitte W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Mai 2018, AZ 8 HR 11/18h, mit dem die über die Genannte mit Beschluss dieses Gerichts vom 9. Februar 2018, GZ 8 HR 11/18h-12, verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Mai 2018, AZ 8 Bs 170/18p, wurde einer Beschwerde der Brigitte W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Mai 2018, AZ 8 HR 11/18h, mit dem die über die Genannte mit Beschluss dieses Gerichts vom 9. Februar 2018, GZ 8 HR 11/18h-12, verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt.
Die dagegen von der Beschuldigten am 5. Juni 2018 bzw 18. Juni 2018 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (mit dem Vermerk „fristgerecht aufgegeben am Montag, 3. 6. 2018“ versehene) Grundrechtsbeschwerde ist verspätet. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Verteidiger (wie auch der Beschuldigten) am 18. Mai 2018 zugestellt (§ 83 Abs 4 StPO), womit die 14tägige Frist des § 4 Abs 1 erster Satz GRBG mit der Mitternachtsstunde des 1. Juni 2018 endete und daher im Gegenstand versäumt wurde.Die dagegen von der Beschuldigten am 5. Juni 2018 bzw 18. Juni 2018 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (mit dem Vermerk „fristgerecht aufgegeben am Montag, 3. 6. 2018“ versehene) Grundrechtsbeschwerde ist verspätet. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Verteidiger (wie auch der Beschuldigten) am 18. Mai 2018 zugestellt (Paragraph 83, Absatz 4, StPO), womit die 14tägige Frist des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz GRBG mit der Mitternachtsstunde des 1. Juni 2018 endete und daher im Gegenstand versäumt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Angesichts dieses nicht behebbaren Mangels ist ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469).Angesichts dieses nicht behebbaren Mangels ist ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war vielmehr zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00079.18D.0719.000
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
JJT_20180719_OGH0002_0110OS00079_18D0000_000