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Entscheidung 11 Os 79/21h×

Entscheidung 11 Os 79/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os79/21h (11Os84/21v)

Entscheidungsdatum

19.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. F***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 178 Bl 3/21i, über die Beschwerde des Walter S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Mai 2021, AZ 18 Bs 116/21x (ON 11, 12 in den Bl-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Walter S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2021, GZ 178 Bl 3/21i-5, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines (gemäß Paragraph 35 c, StAG gar nicht eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück (ON 11 in den Bl-Akten) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 12 im Bl-Akt).

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die gegen beide Beschlüsse in einem erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E132364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00079.21H.0719.000

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210719_OGH0002_0110OS00079_21H0000_000