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Entscheidung 11 Os 79/78×

Entscheidung 11 Os 79/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os79/78

Entscheidungsdatum

13.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Bahattin A wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 3. März 1978, GZ. 25 römisch fünf r 347/78-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, nach Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. August 1961 geborene beschäftigungslose türkische Staatsangehörige Bahattin A des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt, weil er am 10. Juni 1977 in Spielfeld eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen türkischen Reisepaß, bei welchem an einem Grenzkontrollstempel Rasuren vorgenommen worden waren, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nach Österreich einzureisen, gebrauchte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Bahattin A mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffern 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Als Begründungsmängel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes werden vom Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit und Angabe nur offenbar unzureichender Gründe geltend gemacht. Für aktenwidrig erachtet der Angeklagte die Feststellung des Erstgerichtes, er selbst hätte zugegeben, schon vor der Einreise nach Österreich gewußt zu haben, daß sein Reisepaß gefälscht sei. Zudem hält er es für widersinnig, daß im Reisepaß zuerst Radierungen vorgenommen und die verfälschten Stellen sodann durch Einkreisen besonders hervorgehoben worden sein sollten.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beschwerdeführer gerügten Begründungsmängel sind nicht gegeben.

In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ohnehin auf die Verantwortung des Angeklagten eingegangen, von den in seinem Reisepaß von einem namentlich nicht bekannten türkischen Fernfahrer vorgenommenen Veränderungen erst in Österreich anläßlich des Einschreitens der Gendarmerie Kenntnis erlangt zu haben. Diese Verantwortung wurde jedoch vom Erstgericht mit schlüssiger Begründung als widerlegt angesehen, in welchem Zusammenhang auch auf die Aussage des Gendarmerierevierinspektors Hubert B hingewiesen wird, daß Bahattin A dem Zeugen gegenüber zugegeben hat, zugesehen zu haben, wie sein türkischer Landsmann diese Veränderungen mit einem Messer vornahm (Seiten 89-90, 102-104 und 106 d.A.). Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsannahme, daß der Angeklagte schon vor seiner Einreise nach Österreich von der Verfälschung seines Reisepasses wußte, beruht somit auf einer logischen Schlußfolgerung und steht mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens durchaus in Einklang.

Daß im Reisepaß die Stellen, an denen radiert worden war, eingekreist sind, entspricht ebenfalls der Aktenlage (Seiten 12 bis 17 und im Strafakt erliegender türkischer Reisepaß TR-C-N-o 735056/53). Aus welchen Gründen dies geschah, kann dahingestellt bleiben, zumal es an der Tatsache der Verfälschung nichts zu ändern vermag.

Unter Anrufung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Angeklagte geltend, daß die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB gegeben seien und er mangels Strafwürdigkeit der Tat freizusprechen wäre.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß letztere Bestimmung ausschließlich auf (von Amts wegen zu verfolgende) Taten anwendbar ist, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind, wogegen das ihm zur Last fallende Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 224, StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu ahnden ist, weshalb sich eine Prüfung des Vorliegens der unter den Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 42, Absatz eins, StGB bezeichneten weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung erübrigt.

Da sich somit auch die Rechtsrüge als nicht zielführend erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bahattin A zu verwerfen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00079.78.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19780613_OGH0002_0110OS00079_7800000_000