Die vom Beschwerdeführer gerügten Begründungsmängel sind nicht gegeben.
In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ohnehin auf die Verantwortung des Angeklagten eingegangen, von den in seinem Reisepaß von einem namentlich nicht bekannten türkischen Fernfahrer vorgenommenen Veränderungen erst in Österreich anläßlich des Einschreitens der Gendarmerie Kenntnis erlangt zu haben. Diese Verantwortung wurde jedoch vom Erstgericht mit schlüssiger Begründung als widerlegt angesehen, in welchem Zusammenhang auch auf die Aussage des Gendarmerierevierinspektors Hubert B hingewiesen wird, daß Bahattin A dem Zeugen gegenüber zugegeben hat, zugesehen zu haben, wie sein türkischer Landsmann diese Veränderungen mit einem Messer vornahm (Seiten 89-90, 102-104 und 106 d.A.). Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsannahme, daß der Angeklagte schon vor seiner Einreise nach Österreich von der Verfälschung seines Reisepasses wußte, beruht somit auf einer logischen Schlußfolgerung und steht mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens durchaus in Einklang.
Daß im Reisepaß die Stellen, an denen radiert worden war, eingekreist sind, entspricht ebenfalls der Aktenlage (Seiten 12 bis 17 und im Strafakt erliegender türkischer Reisepaß TR-C-N-o 735056/53). Aus welchen Gründen dies geschah, kann dahingestellt bleiben, zumal es an der Tatsache der Verfälschung nichts zu ändern vermag.
Unter Anrufung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO macht der Angeklagte geltend, daß die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 StGB gegeben seien und er mangels Strafwürdigkeit der Tat freizusprechen wäre.Unter Anrufung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Angeklagte geltend, daß die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB gegeben seien und er mangels Strafwürdigkeit der Tat freizusprechen wäre.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß letztere Bestimmung ausschließlich auf (von Amts wegen zu verfolgende) Taten anwendbar ist, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind, wogegen das ihm zur Last fallende Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu ahnden ist, weshalb sich eine Prüfung des Vorliegens der unter den Ziffern 1 bis 3 des § 42 Abs. 1 StGB bezeichneten weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung erübrigt.Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß letztere Bestimmung ausschließlich auf (von Amts wegen zu verfolgende) Taten anwendbar ist, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht sind, wogegen das ihm zur Last fallende Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 224, StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu ahnden ist, weshalb sich eine Prüfung des Vorliegens der unter den Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 42, Absatz eins, StGB bezeichneten weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung erübrigt.
Da sich somit auch die Rechtsrüge als nicht zielführend erweist, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bahattin A zu verwerfen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.