In Ausführung seiner den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Verfahrensrüge erachtet er sich durch die Abweisung (S 201) seines in der Hauptverhandlung vom 24.März 1986 gestellten (S 200) Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Untersuchungsrichters Dr. R***, des Journaldienstrichters Dr. A***, der Schriftführerin VB Sylvia F*** sowie der erhebenden Gendarmeriebeamten H***, P***, S*** und S*** als beschwert. Die Vernehmung dieser Zeugen war zum Beweis dafür beantragt worden, daß der Mitangeklagte Siegfried B*** seine bisherigen (für den Beschwerdeführer günstigen) Angaben "keinesfalls seiner heutigen Darstellung nach falsch gemacht hat, um den Angeklagten B*** zu schützen, weil er auf wiederholte Vorhalte auch Angaben gemacht hat, die den Mitangeklagten B*** belastet haben, wie zB, daß B*** sehr wohl davon gewußt habe, daß er die Familie A*** unter Umständen mit einer Waffe bedroht, und insbesondere zum Beweis dafür, daß die heutigen Angaben des Angeklagten B*** offensichtlich darauf zurückzuführen sind, um in diesem Verfahren als der Angestiftete eine geringere Strafe zu erreichen, und daß darüber hinaus der Angeklagte B*** bei seinen bisher immer gleichbleibenden Angaben über den Ablauf der Geschehnisse am 23.Dezember und 24.Dezember 1985 trotz massiver Vorhalte immer angegeben hat, er hätte die Äußerung des B*** nicht gehört, daß dieser den Ehegatten A*** die Puffen vorhalten werde, sodaß dem Angeklagten B*** nur die Teilnahme an einem bewaffneten Einbruchsdiebstahl angelastet werden kann". Dem ist zu erwidern, daß Gegenstand einer Zeugenaussage immer nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sein können und Zeugen rite naturgemäß nichts über die (wahren) Motive bzw. inneren Beweggründe anzugeben vermögen, von denen sich von ihnen vernommene Personen bei ihrer Aussage haben leiten lassen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 8 zu § 150).In Ausführung seiner den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Verfahrensrüge erachtet er sich durch die Abweisung (S 201) seines in der Hauptverhandlung vom 24.März 1986 gestellten (S 200) Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Untersuchungsrichters Dr. R***, des Journaldienstrichters Dr. A***, der Schriftführerin VB Sylvia F*** sowie der erhebenden Gendarmeriebeamten H***, P***, S*** und S*** als beschwert. Die Vernehmung dieser Zeugen war zum Beweis dafür beantragt worden, daß der Mitangeklagte Siegfried B*** seine bisherigen (für den Beschwerdeführer günstigen) Angaben "keinesfalls seiner heutigen Darstellung nach falsch gemacht hat, um den Angeklagten B*** zu schützen, weil er auf wiederholte Vorhalte auch Angaben gemacht hat, die den Mitangeklagten B*** belastet haben, wie zB, daß B*** sehr wohl davon gewußt habe, daß er die Familie A*** unter Umständen mit einer Waffe bedroht, und insbesondere zum Beweis dafür, daß die heutigen Angaben des Angeklagten B*** offensichtlich darauf zurückzuführen sind, um in diesem Verfahren als der Angestiftete eine geringere Strafe zu erreichen, und daß darüber hinaus der Angeklagte B*** bei seinen bisher immer gleichbleibenden Angaben über den Ablauf der Geschehnisse am 23.Dezember und 24.Dezember 1985 trotz massiver Vorhalte immer angegeben hat, er hätte die Äußerung des B*** nicht gehört, daß dieser den Ehegatten A*** die Puffen vorhalten werde, sodaß dem Angeklagten B*** nur die Teilnahme an einem bewaffneten Einbruchsdiebstahl angelastet werden kann". Dem ist zu erwidern, daß Gegenstand einer Zeugenaussage immer nur sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sein können und Zeugen rite naturgemäß nichts über die (wahren) Motive bzw. inneren Beweggründe anzugeben vermögen, von denen sich von ihnen vernommene Personen bei ihrer Aussage haben leiten lassen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 8 zu Paragraph 150,).
Die Verantwortung des Beschwerdeführers aber ergibt sich aus den
vorliegenden Protokollen.
Sämtliche gestellten Beweisanträge verfielen daher zu Recht der Abweisung, ohne daß der Beschwerdeführer hiedurch in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden wäre.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten B*** erweist sich darum als unbegründet.
Verfehlt sind aber auch die Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO, mit denen der Angeklagte B*** rügt, daß es der Schwurgerichtshof unter Mißachtung der Bestimmung des § 314 StPO unterlassen habe, entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschwornen zu stellen, "insbesondere in bezug auf die Beteiligungsform seiner Person". Hiezu ist darauf zu verweisen, daß in der Hauptverhandlung keine anderen Umstände vorgebracht wurden, als daß der Angeklagte B*** - wie auch in den Hauptfragen formuliert - bei der Tat als Aufpasser fungierte und mithin Raubgenosse im Sinn des § 143 (erster Fall) StGB war. Diese strafrechtliche Stellung kommt nicht nur dem unmittelbaren Täter zu, sondern auch jedem, der im Einverständnis mit ihm am Tatort und zur Tatzeit eine die Raubausführung förderende Tätigkeit - wozu auch jene eines Aufpassers gehört - entwickelt. Daß die beiden Angeklagten mit gemeinsamem Raubvorsatz handelten, ist eine Tatsachenfeststellung, welche die Geschwornen trafen und durch die stimmeneinhellige Bejahung der Hauptfragen 1 und 3 zum Ausdruck brachten; diese Konstatierung ist der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Welche (weiteren) Eventualfragen über die Beteiligungsform des Beschwerdeführers an der Tat noch hätten gestellt werden sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. Die Annahme, der Mitangeklagte B*** habe bei Ausführung des Raubes die in den Hauptfragen angeführten verbalen Drohungen geäußert, stellt sich gleichfalls als unanfechtbare Lösung einer Tatfrage dar. Ob die Drohung Wort für Wort so lautete, wie in den gestellten Hauptfragen angeführt, ist, sofern sie nur sinngemäß eben diesen Inhalt hatte, nicht entscheidungswesentlich; die sinngemäße Übereinstimmung wird aber vom Beschwerdeführer selbst nicht substantiell bestritten.Verfehlt sind aber auch die Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, mit denen der Angeklagte B*** rügt, daß es der Schwurgerichtshof unter Mißachtung der Bestimmung des Paragraph 314, StPO unterlassen habe, entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschwornen zu stellen, "insbesondere in bezug auf die Beteiligungsform seiner Person". Hiezu ist darauf zu verweisen, daß in der Hauptverhandlung keine anderen Umstände vorgebracht wurden, als daß der Angeklagte B*** - wie auch in den Hauptfragen formuliert - bei der Tat als Aufpasser fungierte und mithin Raubgenosse im Sinn des Paragraph 143, (erster Fall) StGB war. Diese strafrechtliche Stellung kommt nicht nur dem unmittelbaren Täter zu, sondern auch jedem, der im Einverständnis mit ihm am Tatort und zur Tatzeit eine die Raubausführung förderende Tätigkeit - wozu auch jene eines Aufpassers gehört - entwickelt. Daß die beiden Angeklagten mit gemeinsamem Raubvorsatz handelten, ist eine Tatsachenfeststellung, welche die Geschwornen trafen und durch die stimmeneinhellige Bejahung der Hauptfragen 1 und 3 zum Ausdruck brachten; diese Konstatierung ist der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen. Welche (weiteren) Eventualfragen über die Beteiligungsform des Beschwerdeführers an der Tat noch hätten gestellt werden sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. Die Annahme, der Mitangeklagte B*** habe bei Ausführung des Raubes die in den Hauptfragen angeführten verbalen Drohungen geäußert, stellt sich gleichfalls als unanfechtbare Lösung einer Tatfrage dar. Ob die Drohung Wort für Wort so lautete, wie in den gestellten Hauptfragen angeführt, ist, sofern sie nur sinngemäß eben diesen Inhalt hatte, nicht entscheidungswesentlich; die sinngemäße Übereinstimmung wird aber vom Beschwerdeführer selbst nicht substantiell bestritten.
Die weiteren Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO, in der gestellten Eventualfrage scheine die Mitnahme eines Trommelrevolvers nicht auf und es wären auch entsprechende Eventualfragen zu stellen gewesen, ob der Tatbestand des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 Z 4 StGB) vorliege, lassen unberücksichtigt, daß die Eventualfrage (2) eben in Richtung des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 4 StGB ging und demgemäß auch darauf gerichtet war, ob Siegfried B*** in ein Gebäude einbrach sowie einstieg und dabei mit Wissen des Josef B*** eine Waffe, nämlich einen Trommelrevolver, bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, wobei Josef B*** aufpaßte (S 217).Die weiteren Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, in der gestellten Eventualfrage scheine die Mitnahme eines Trommelrevolvers nicht auf und es wären auch entsprechende Eventualfragen zu stellen gewesen, ob der Tatbestand des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (Paragraph 129, Ziffer 4, StGB) vorliege, lassen unberücksichtigt, daß die Eventualfrage (2) eben in Richtung des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch und mit Waffen nach den Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 4 StGB ging und demgemäß auch darauf gerichtet war, ob Siegfried B*** in ein Gebäude einbrach sowie einstieg und dabei mit Wissen des Josef B*** eine Waffe, nämlich einen Trommelrevolver, bei sich führte, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, wobei Josef B*** aufpaßte (S 217).
Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO entbehrt schon deshalb der gesetzmäßigen Ausführung, weil nicht substantiiert wird, inwieweit der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung nach Meinung des Beschwerdeführers eine "genaue Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale" gemangelt habe. Gleiches gilt auch für den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO, mit welchem der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise versucht, seiner von den Geschwornen durch Beantwortung der Hauptfrage 1 abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach ihm der Raubvorsatz gefehlt und sein Komplize Siegfried B*** den gemeinsamen, bloß auf Verübung eines bewaffneten Einbruchsdiebstahls gerichtet gewesenen Vorsatz eigenmächtig überschritten habe, was eine strafrechtliche Mithaftung des Beschwerdeführers für diese Tat ausschließe.Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO entbehrt schon deshalb der gesetzmäßigen Ausführung, weil nicht substantiiert wird, inwieweit der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung nach Meinung des Beschwerdeführers eine "genaue Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale" gemangelt habe. Gleiches gilt auch für den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, mit welchem der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise versucht, seiner von den Geschwornen durch Beantwortung der Hauptfrage 1 abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach ihm der Raubvorsatz gefehlt und sein Komplize Siegfried B*** den gemeinsamen, bloß auf Verübung eines bewaffneten Einbruchsdiebstahls gerichtet gewesenen Vorsatz eigenmächtig überschritten habe, was eine strafrechtliche Mithaftung des Beschwerdeführers für diese Tat ausschließe.
Dahingestellt kann schließlich auch bleiben, welchen Nichtigkeitsgrund der Beschwerdeführer releviert, wenn er die Verlesungen gemäß dem § 252 Abs 2 StPO (S 201) rügt, weil "aus der Protokollierung überhaupt nicht ersichtlich ist, welche Aktenstücke zur Verlesung gelangt sind", obwohl die verlesenen Aktenteile im Hauptverhandlungsprotokoll genau und detailliert bezeichnet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B*** war daher zu verwerfen.Dahingestellt kann schließlich auch bleiben, welchen Nichtigkeitsgrund der Beschwerdeführer releviert, wenn er die Verlesungen gemäß dem Paragraph 252, Absatz 2, StPO (S 201) rügt, weil "aus der Protokollierung überhaupt nicht ersichtlich ist, welche Aktenstücke zur Verlesung gelangt sind", obwohl die verlesenen Aktenteile im Hauptverhandlungsprotokoll genau und detailliert bezeichnet werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B*** war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über die beiden Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Josef B*** in der Dauer von fünf Jahren und über Siegfried B*** - auch unter Anwendung des § 41 StGB - in der Dauer von vier Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, den auffallenden Widerspruch der Tat zu ihrem sonstigen Verhalten sowie die objektive Schadensgutmachung als mildernd, die zweifache Qualifikation der Tathandlung zum schweren Raub und den hohen Wert der Raubbeute hingegen als erschwerend. Josef B*** wurde überdies die Urheberschaft der strafbaren Handlung, Siegfried B*** die führende Beteiligung an der Tat als erschwerend angelastet.Das Erstgericht verhängte über die beiden Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Josef B*** in der Dauer von fünf Jahren und über Siegfried B*** - auch unter Anwendung des Paragraph 41, StGB - in der Dauer von vier Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, den auffallenden Widerspruch der Tat zu ihrem sonstigen Verhalten sowie die objektive Schadensgutmachung als mildernd, die zweifache Qualifikation der Tathandlung zum schweren Raub und den hohen Wert der Raubbeute hingegen als erschwerend. Josef B*** wurde überdies die Urheberschaft der strafbaren Handlung, Siegfried B*** die führende Beteiligung an der Tat als erschwerend angelastet.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Auch wenn die Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur bedürfen, als der Wert der Raubbeute im vorliegenden Fall keinen eigenen Erschwerungsgrund darzustellen vermag, entspricht das in erster Instanz gefundene Strafmaß dem Verschuldensgrad der beiden Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht ihrer strafbaren Handlung. Die Art und Schwere der von den beiden Angeklagten zu verantwortenden Rechtsgutbeeinträchtigungen lassen die Annahme eines atypischen, besonders günstig gelagerten Falles, bei welchem die Unterschreitung der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens im Wege der Anwendung des § 41 StGB gerechtfertigt erschiene, nicht zu. Den für Siegfried B*** sprechenden mildernden Umständen wurde durch die vom Erstgericht diesem Angeklagten dennoch gewährte außerordentliche Strafmilderung bereits im Übermaß Rechnung getragen.Auch wenn die Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur bedürfen, als der Wert der Raubbeute im vorliegenden Fall keinen eigenen Erschwerungsgrund darzustellen vermag, entspricht das in erster Instanz gefundene Strafmaß dem Verschuldensgrad der beiden Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht ihrer strafbaren Handlung. Die Art und Schwere der von den beiden Angeklagten zu verantwortenden Rechtsgutbeeinträchtigungen lassen die Annahme eines atypischen, besonders günstig gelagerten Falles, bei welchem die Unterschreitung der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens im Wege der Anwendung des Paragraph 41, StGB gerechtfertigt erschiene, nicht zu. Den für Siegfried B*** sprechenden mildernden Umständen wurde durch die vom Erstgericht diesem Angeklagten dennoch gewährte außerordentliche Strafmilderung bereits im Übermaß Rechnung getragen.
Den Berufungen der beiden Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.