Gründe:
I./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Mai 1984, GZ 12 c E Vr 9.605/79-101, wurde der (inzwischen verstorbene) Kaufmann Othmar C*** ua des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 1 Z 2 (161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen dem 1.Juli 1979 und März 1980 in Wien als Geschäftsführer der Firma C*** & Co KG gleich einem Schuldner in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des von ihm vertretenen Unternehmens fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines Teils von ihnen vereitelte oder schmälerte, indem er die Geschäftstätigkeit unter Eingehung neuer Schulden in der Gesamthöhe von 6,248.300 S fortsetzte und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte. Im Zusammenhang damit, daß mit dem Insolvenzfall der Firma C*** & Co KG ua auch der Kreditschutzverband von 1870 (im folgenden mit KSV bezeichnet) in Vertretung von zumindest zwölf Mitgliedern befaßt war, die als Gläubiger der Firma C*** & Co KG fällige Forderungen in der Gesamthöhe von ca. 1,4 Mill. S einzubringen versuchten, erstatteten die Firmen E*** GesmbH und (richtig:) R*** & Cie KG getrennte Strafanzeigen unter anderen auch gegen den Direktor der Insolvenz-(oder Konsortial-)Abteilung des KSV Klaus H***.römisch eins./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Mai 1984, GZ 12 c E römisch fünf r 9.605/79-101, wurde der (inzwischen verstorbene) Kaufmann Othmar C*** ua des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer 2, (161 Absatz eins,) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen dem 1.Juli 1979 und März 1980 in Wien als Geschäftsführer der Firma C*** & Co KG gleich einem Schuldner in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des von ihm vertretenen Unternehmens fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines Teils von ihnen vereitelte oder schmälerte, indem er die Geschäftstätigkeit unter Eingehung neuer Schulden in der Gesamthöhe von 6,248.300 S fortsetzte und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte. Im Zusammenhang damit, daß mit dem Insolvenzfall der Firma C*** & Co KG ua auch der Kreditschutzverband von 1870 (im folgenden mit KSV bezeichnet) in Vertretung von zumindest zwölf Mitgliedern befaßt war, die als Gläubiger der Firma C*** & Co KG fällige Forderungen in der Gesamthöhe von ca. 1,4 Mill. S einzubringen versuchten, erstatteten die Firmen E*** GesmbH und (richtig:) R*** & Cie KG getrennte Strafanzeigen unter anderen auch gegen den Direktor der Insolvenz-(oder Konsortial-)Abteilung des KSV Klaus H***.
In den betreffenden Strafanzeigen wurden vor allem Verdachtsmomente in der Richtung behauptet, daß Klaus H*** (ebenso wie sein Stellvertreter Kurt H***) unter Negierung gewichtiger Insolvenzindizien statutenmäßig vorgesehene Initiativen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Firma C*** & Co KG vermieden habe, um dem Rechtsanwalt Dr. Peter H*** (dem Bruder des Klaus H***) und Ing. Robert R*** den Ankauf der schuldnerischen Liegenschaft EZ 99 der KG Wieden (Haus Wiedner Hauptstraße Nr. 19) zu Konditionen zu ermöglichen, die den Gläubigerinteressen abträglich waren. Auf Grund dieser Strafanzeigen beantragte die Staatsanwaltschaft die Führung gerichtlicher Vorerhebungen gegen Othmar C*** in Richtung des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie gegen Klaus H***, Dr. Peter H*** und Ing. Robert R*** wegen Beteiligung an diesem Verbrechen gemäß dem § 12 StGB, nach deren Abschluß (unter Aufrechterhaltung eines bereits am 1.April 1981 gegen Othmar C*** gestellten Strafantrages in Richtung der §§ 159 Abs. 1 Z 2, 161 Abs. 1 StGB; 114 ASVG) mit Beziehung auf sämtliche Verdächtigen sowie im Zuge der Vorerhebungen sonst strafbarer Handlungen verdächtigte Personen (darunter auch Kurt H***) die Erklärung nach dem § 90 Abs. 1 StPO abgegeben wurde (vgl. die S 3 qu und 3 qu vs in ON 1). Nach Verfahrenseinstellung am 27.Februar 1984 brachten die Firmen R*** & Cie KG und E*** GesmbH einen Subsidiarantrag ein (ON 97/Band III), in dessen Stattgebung mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Jänner 1985, GZ 24 a Vr 3.375/84-109, gemäß dem § 48 Z 1 StPO die Voruntersuchung unter anderem gegen Klaus H*** "wegen §§ 12, 156 Abs. 1In den betreffenden Strafanzeigen wurden vor allem Verdachtsmomente in der Richtung behauptet, daß Klaus H*** (ebenso wie sein Stellvertreter Kurt H***) unter Negierung gewichtiger Insolvenzindizien statutenmäßig vorgesehene Initiativen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Firma C*** & Co KG vermieden habe, um dem Rechtsanwalt Dr. Peter H*** (dem Bruder des Klaus H***) und Ing. Robert R*** den Ankauf der schuldnerischen Liegenschaft EZ 99 der KG Wieden (Haus Wiedner Hauptstraße Nr. 19) zu Konditionen zu ermöglichen, die den Gläubigerinteressen abträglich waren. Auf Grund dieser Strafanzeigen beantragte die Staatsanwaltschaft die Führung gerichtlicher Vorerhebungen gegen Othmar C*** in Richtung des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie gegen Klaus H***, Dr. Peter H*** und Ing. Robert R*** wegen Beteiligung an diesem Verbrechen gemäß dem Paragraph 12, StGB, nach deren Abschluß (unter Aufrechterhaltung eines bereits am 1.April 1981 gegen Othmar C*** gestellten Strafantrages in Richtung der Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB; 114 ASVG) mit Beziehung auf sämtliche Verdächtigen sowie im Zuge der Vorerhebungen sonst strafbarer Handlungen verdächtigte Personen (darunter auch Kurt H***) die Erklärung nach dem Paragraph 90, Absatz eins, StPO abgegeben wurde vergleiche die S 3 qu und 3 qu vs in ON 1). Nach Verfahrenseinstellung am 27.Februar 1984 brachten die Firmen R*** & Cie KG und E*** GesmbH einen Subsidiarantrag ein (ON 97/Band römisch drei), in dessen Stattgebung mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Jänner 1985, GZ 24 a römisch fünf r 3.375/84-109, gemäß dem Paragraph 48, Ziffer eins, StPO die Voruntersuchung unter anderem gegen Klaus H*** "wegen Paragraphen 12, 156, Absatz eins
und 2, 158 Abs. 1 und 159 Abs. 1 Z 2 StGB, in eventu §§ 2, 156, 157, 158, 159 StGB und §§ 108, 153 StGB" eingeleitet wurde. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die von den Subsidiarantragstellern vorgebrachten Indizien für ein doloses Zusammenwirken der Organe des KSV mit Othmar C*** und Rechtsanwalt Dr. Peter H*** bei dem für den Großteil der Gläubiger der Firma C*** nachteiligen Verkauf der Liegenschaft EZ 99 der KG Wieden ebenso zu prüfen wären, wie der Verdacht einer allfälligen Beteiligung (§ 12 StGB) an fahrlässigen Kridahandlungen des Othmar C***. Diesen Beschluß bekämpfte (neben anderen auch) Klaus H*** mit Beschwerde, der mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.Mai 1985, 21 Bs 101/85und 2, 158 Absatz eins und 159 Absatz eins, Ziffer 2, StGB, in eventu Paragraphen 2, 156, 157, 158, 159, StGB und Paragraphen 108, 153, StGB" eingeleitet wurde. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die von den Subsidiarantragstellern vorgebrachten Indizien für ein doloses Zusammenwirken der Organe des KSV mit Othmar C*** und Rechtsanwalt Dr. Peter H*** bei dem für den Großteil der Gläubiger der Firma C*** nachteiligen Verkauf der Liegenschaft EZ 99 der KG Wieden ebenso zu prüfen wären, wie der Verdacht einer allfälligen Beteiligung (Paragraph 12, StGB) an fahrlässigen Kridahandlungen des Othmar C***. Diesen Beschluß bekämpfte (neben anderen auch) Klaus H*** mit Beschwerde, der mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.Mai 1985, 21 Bs 101/85
(ON 121/Band III), nicht Folge gegeben wurde. In der Begründung dieser Entscheidung brachte das Beschwerdegericht insofern eine Beschränkung des Rahmens der Voruntersuchung (ua) gegen Klaus H*** zum Ausdruck, als es eine strafrechtliche Mitverantwortung dieses Beschuldigten lediglich im Zusammenhang mit der Verzögerung von Maßnahmen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Firma C*** & Co KG hinaus für indiziert erachtete. Einen allfälligen gemäß dem § 159 Abs. 1 Z 2 StGB tatbestandsspezifischen (für die Neubegründung von Schulden in der Gesamthöhe von 6,248.300 S nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mitkausalen) Sorgfaltsverstoß erblickte das Beschwerdegericht in der statutenwidrigen Vernachlässigung der dem Beschuldigten Klaus H*** in seiner Funktion als Leiter der Insolvenzabteilung des KSV gegenüber jenen Gläubigern oblegenen Verpflichtung, die Mitglieder des KSV waren, bereits ab Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit des in Rede stehenden Unternehmens (August/September 1979) die Antragstellung auf Konkurseröffnung bzw. eine entsprechende Vollmachtserteilung an den KSV nahezulegen (vgl. S 467 ff/Band III).(ON 121/Band römisch drei), nicht Folge gegeben wurde. In der Begründung dieser Entscheidung brachte das Beschwerdegericht insofern eine Beschränkung des Rahmens der Voruntersuchung (ua) gegen Klaus H*** zum Ausdruck, als es eine strafrechtliche Mitverantwortung dieses Beschuldigten lediglich im Zusammenhang mit der Verzögerung von Maßnahmen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Firma C*** & Co KG hinaus für indiziert erachtete. Einen allfälligen gemäß dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB tatbestandsspezifischen (für die Neubegründung von Schulden in der Gesamthöhe von 6,248.300 S nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mitkausalen) Sorgfaltsverstoß erblickte das Beschwerdegericht in der statutenwidrigen Vernachlässigung der dem Beschuldigten Klaus H*** in seiner Funktion als Leiter der Insolvenzabteilung des KSV gegenüber jenen Gläubigern oblegenen Verpflichtung, die Mitglieder des KSV waren, bereits ab Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit des in Rede stehenden Unternehmens (August/September 1979) die Antragstellung auf Konkurseröffnung bzw. eine entsprechende Vollmachtserteilung an den KSV nahezulegen vergleiche S 467 ff/Band römisch drei).
Mit dem Einwand, sowohl der (keine Mitgliedschaft zum KSV aufweisenden) Firma R*** & Cie KG als auch der (als Mitglied des KSV tatsächlich anderweitig vertretenen) Firma E*** GesmbH ermangle es an entsprechender Antragslegitimation im Sinn des § 48 Z 1 StPO, beantragte der Beschuldigte Klaus H*** in der Folge die Zurückweisung des von beiden Privatbeteiligten eingebrachten Subsidiarantrags und die Einstellung des Verfahrens (ON 129/Band IV). Dieser Antrag wurde mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Oktober 1985, GZ 24 a Vr 3.375/84-136, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Jänner 1986, 21 Bs 585/85 (ON 142/Band IV), als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung führte das Beschwerdegericht (im Rahmen bloß der Vollständigkeit halber angestellter meritorischer Erwägungen) aus, die Privatbeteiligung der Firma R*** & Cie KG wäre mit Beschluß der Ratskammer zurückzuweisen, falls (dem Erstgericht aufgetragene) ergänzende Erhebungen ergeben sollten, daß dieses Unternehmen im Tatzeitraum nicht Mitglied des KSV gewesen sei.Mit dem Einwand, sowohl der (keine Mitgliedschaft zum KSV aufweisenden) Firma R*** & Cie KG als auch der (als Mitglied des KSV tatsächlich anderweitig vertretenen) Firma E*** GesmbH ermangle es an entsprechender Antragslegitimation im Sinn des Paragraph 48, Ziffer eins, StPO, beantragte der Beschuldigte Klaus H*** in der Folge die Zurückweisung des von beiden Privatbeteiligten eingebrachten Subsidiarantrags und die Einstellung des Verfahrens (ON 129/Band römisch vier). Dieser Antrag wurde mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.Oktober 1985, GZ 24 a römisch fünf r 3.375/84-136, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Jänner 1986, 21 Bs 585/85 (ON 142/Band römisch vier), als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung führte das Beschwerdegericht (im Rahmen bloß der Vollständigkeit halber angestellter meritorischer Erwägungen) aus, die Privatbeteiligung der Firma R*** & Cie KG wäre mit Beschluß der Ratskammer zurückzuweisen, falls (dem Erstgericht aufgetragene) ergänzende Erhebungen ergeben sollten, daß dieses Unternehmen im Tatzeitraum nicht Mitglied des KSV gewesen sei.
II./ Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.Jänner 1986, 21 Bs 585/85, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit es in der Begründung heißt, daß das Recht, sich dem Strafverfahren gegen Klaus H*** ua als Privatbeteiligter anzuschließen, nur jenen Gläubigern zukomme, die im Tatzeitraum Mitglied des KSV waren. Gemäß dem § 47 Abs. 1 StPO kann sich jeder durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen. Voraussetzung der Anschlußberechtigung ist mithin, daß der Privatbeteiligte einen vermögensrechtlichen Schaden behauptet, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden sei. Da sich ein solcher Schaden bei Fortführung eines insolvent gewordenen Unternehmens keineswegs auf durch den KSV vertretene Gläubiger beschränkt, die tatbedingte Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte vielmehr zwangsläufig auch den über die Mitglieder von Gläubigerschutzverbänden hinausgehenden Gläubigerkreis erfaßt, erstreckt sich der Anspruch auf Zulassung als Privatbeteiligter (und damit die Subsidiarantragslegitimation) - von der Zugehörigkeit zu Gläubigerschutzverbänden unabhängig - auf alle Tatgeschädigten, die einen kridabedingten materiellen Schaden schlüssig behaupten (vgl. Mayerhofer-Rieder, II/1 § 47 StPO, Nr. 58, 63 ua). Diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall auch auf die Firma R*** & Cie KG zu.römisch zwei./ Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.Jänner 1986, 21 Bs 585/85, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, soweit es in der Begründung heißt, daß das Recht, sich dem Strafverfahren gegen Klaus H*** ua als Privatbeteiligter anzuschließen, nur jenen Gläubigern zukomme, die im Tatzeitraum Mitglied des KSV waren. Gemäß dem Paragraph 47, Absatz eins, StPO kann sich jeder durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen. Voraussetzung der Anschlußberechtigung ist mithin, daß der Privatbeteiligte einen vermögensrechtlichen Schaden behauptet, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden sei. Da sich ein solcher Schaden bei Fortführung eines insolvent gewordenen Unternehmens keineswegs auf durch den KSV vertretene Gläubiger beschränkt, die tatbedingte Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte vielmehr zwangsläufig auch den über die Mitglieder von Gläubigerschutzverbänden hinausgehenden Gläubigerkreis erfaßt, erstreckt sich der Anspruch auf Zulassung als Privatbeteiligter (und damit die Subsidiarantragslegitimation) - von der Zugehörigkeit zu Gläubigerschutzverbänden unabhängig - auf alle Tatgeschädigten, die einen kridabedingten materiellen Schaden schlüssig behaupten vergleiche Mayerhofer-Rieder, II/1 Paragraph 47, StPO, Nr. 58, 63 ua). Diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall auch auf die Firma R*** & Cie KG zu.