Die Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Einen inneren Widerspruch erblickt der Beschwerdeführer in der Urteilsbegründung, wenn darin einerseits erwähnt wird, der Verletzte W*** habe "sofort nach dem Auftreten Schmerzen im linken Fuß gespürt, die sich rasch verstärkten" (S 119 d.A), und an anderer Stelle die Auffassung vertreten werde, daß bei derartigen Verletzungen "erfahrungsgemäß Schmerzen zunächst nicht so arg" seien, "dann jedoch zunehmen" (S 121 d.A). Abgesehen davon, daß die beiden Aussagen inhaltlich nebeneinander bestehen können, ohne gegen die Gesetze der Logik zu verstoßen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens zu widersprechen, betrifft die Frage, wie rasch die Intensität der vom Verletzten empfundenen Schmerzen zunahm, keine entscheidende Tatsache. Als solche sind nur Umstände anzuerkennen, die für die Unterstellung des Sachverhaltes unter einen bestimmten Straftatbestand und die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebend sind (vgl Mayerhofer-Rieder2 ENr 26 zu § 281 Z 5 StPO). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers befaßte sich das Schöffengericht auch mit den Angaben des Zeugen Karl Heinz T***, dem es nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit zubilligte (S 119 f. d.A), und mit der Darstellung der Zeugin Maria E***, deren Aussage keineswegs als Grundlage für die Feststellung herangezogen wurde, daß der Verletzte W*** sofort Schmerzen verspürte, die sich dann rasch verstärkten (vgl insbesondere S 121 d.A). Insofern ist das Beschwerdevorbringen ebensowenig aktengetreu wie in der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die vom Sachverständigen (Dr. F***) seiner gutachtlichen Äußerung zugrunde gelegte Annahme einer Drehbewegung (beim Sturz der beiden Kontrahenten) sei weder vom Angeklagten noch vom Verletzten je bekundet worden. Hiezu genügt es, auf den Inhalt des mit Wolfgang W*** vor der Bundespolizeidirektion Villach aufgenommenen Protokolles (S 24 d.A) und auf den Bericht des Sachverständigen über die vom Verletzten ihm gegenüber gemachten Angaben zum Tatgeschehen (S 101 d.A) zu verweisen, welche Verfahrensergebnisse auch Gegenstand der Hauptverhandlung waren (S 114 d.A).Einen inneren Widerspruch erblickt der Beschwerdeführer in der Urteilsbegründung, wenn darin einerseits erwähnt wird, der Verletzte W*** habe "sofort nach dem Auftreten Schmerzen im linken Fuß gespürt, die sich rasch verstärkten" (S 119 d.A), und an anderer Stelle die Auffassung vertreten werde, daß bei derartigen Verletzungen "erfahrungsgemäß Schmerzen zunächst nicht so arg" seien, "dann jedoch zunehmen" (S 121 d.A). Abgesehen davon, daß die beiden Aussagen inhaltlich nebeneinander bestehen können, ohne gegen die Gesetze der Logik zu verstoßen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens zu widersprechen, betrifft die Frage, wie rasch die Intensität der vom Verletzten empfundenen Schmerzen zunahm, keine entscheidende Tatsache. Als solche sind nur Umstände anzuerkennen, die für die Unterstellung des Sachverhaltes unter einen bestimmten Straftatbestand und die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebend sind vergleiche Mayerhofer-Rieder2 ENr 26 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers befaßte sich das Schöffengericht auch mit den Angaben des Zeugen Karl Heinz T***, dem es nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit zubilligte (S 119 f. d.A), und mit der Darstellung der Zeugin Maria E***, deren Aussage keineswegs als Grundlage für die Feststellung herangezogen wurde, daß der Verletzte W*** sofort Schmerzen verspürte, die sich dann rasch verstärkten vergleiche insbesondere S 121 d.A). Insofern ist das Beschwerdevorbringen ebensowenig aktengetreu wie in der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, die vom Sachverständigen (Dr. F***) seiner gutachtlichen Äußerung zugrunde gelegte Annahme einer Drehbewegung (beim Sturz der beiden Kontrahenten) sei weder vom Angeklagten noch vom Verletzten je bekundet worden. Hiezu genügt es, auf den Inhalt des mit Wolfgang W*** vor der Bundespolizeidirektion Villach aufgenommenen Protokolles (S 24 d.A) und auf den Bericht des Sachverständigen über die vom Verletzten ihm gegenüber gemachten Angaben zum Tatgeschehen (S 101 d.A) zu verweisen, welche Verfahrensergebnisse auch Gegenstand der Hauptverhandlung waren (S 114 d.A).
Letztlich werden auch die vom Schöffengericht zur Frage der Bedeutung einer vom Zeugen Willi B*** erwähnten Äußerung des Wolfgang W*** über die Art des tätlichen Angriffes durch den Angeklagten angestellten Überlegungen im Rechtsmittel sinnentstellt wiedergegeben (vgl S 121 d.A). Damit erübrigt es sich, auf diesen Vorwurf sachlich einzugehen.Letztlich werden auch die vom Schöffengericht zur Frage der Bedeutung einer vom Zeugen Willi B*** erwähnten Äußerung des Wolfgang W*** über die Art des tätlichen Angriffes durch den Angeklagten angestellten Überlegungen im Rechtsmittel sinnentstellt wiedergegeben vergleiche S 121 d.A). Damit erübrigt es sich, auf diesen Vorwurf sachlich einzugehen.
Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten zur Entscheidung über die Strafberufung dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (§ 285 i StPO nF). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Demgemäß waren die Akten zur Entscheidung über die Strafberufung dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (Paragraph 285, i StPO nF). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.