Nach Auffassung der Generalprokuratur wurde durch die bezeichneten Beschlüsse das Gesetz in der Bestimmung des § 46 Abs 2 StGB, durch die Entscheidung des Beschwerdegerichtes auch in der Bestimmung des § 46 Abs 3 StGB verletzt. In ihrer deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sie hiezu (ua) ausgeführt:Nach Auffassung der Generalprokuratur wurde durch die bezeichneten Beschlüsse das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, StGB, durch die Entscheidung des Beschwerdegerichtes auch in der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, StGB verletzt. In ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sie hiezu (ua) ausgeführt:
"Nach dieser Gesetzesstelle (§ 46/2 StGB) ist einem Rechtsbrecher, der zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit nachzusehen, es sei denn, daß besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen. Aus spezialpräventiver Sicht wird somit keineswegs auf eine positive Prognose abgestellt; die bedingte Entlassung darf vielmehr nur dann verweigert werden, wenn die Prognose aus besonderen Gründen negativ ist (Steininger, StGB3 RN 11 zu § 46). Allein das Fehlen einer bestimmten Beschäftigungsmöglichkeit (hier: durch Zuweisung eines geschützten Arbeitsplatzes) kann einen solchen Grund nicht darstellen, wäre doch dann die bedingte Entlassung vom Wohlwollen oder der Effektivität einer Behörde abhängig. Die Meinung des Erstgerichtes, nach den Sachverständigengutachten sei eine positive Prognose von der Zuweisung eines geschützten Arbeitsplatzes abhängig, findet in diesen Gutachten keine Deckung: Der Sachverständige Dr.Z***** hat als Voraussetzung einer günstigen Prognose Unterkunft, Arbeitsplatzsicherung sowie Beistellung eines Bewährungshelfers genannt (S 33), nicht aber die Unterbringung an einem geschützten Arbeitsplatz. Der zweite Sachverständige Dr.H***** meinte zwar, ein geschützter Arbeitsplatz wäre "möglichst anzustreben", er hielt aber nur Wohnmöglichkeit und Betreuung durch einen Bewährungshelfer als unbedingt erforderlich (S 93). Diese Voraussetzungen sind aber nach der Aktenlage (Wohnmöglichkeit bei den Eltern des Strafgefangenen) gegeben. Darüber hinaus hat das Erstgericht festgestellt, daß Eduard W***** nach der Auskunft des Sozialen Dienstes bei der Justizanstalt L***** nach der Haftentlassung der Besuch eines Beruffindungskurses offen stehe (siehe S 151). Darauf hat auch der Strafgefangene in seiner Beschwerde verwiesen (ON 34). Wenn das Beschwerdegericht meint, ein solcher Kurs könne die Sicherung eines geschützten Arbeitsplatzes nicht ersetzen, läßt es unberücksichtigt, daß die Zulassung zu einem solchen Kurs auf Kosten des Arbeitsamtes, mag dies auch nur eine Starthilfe darstellen, doch dem Rechtsbrecher zunächst ein Einkommen sichert und eine Voraussetzung dafür schafft, daß er in der Folge einen geschützten Arbeitsplatz erhalten kann. Allerdings können allein Schwierigkeiten bei Vermittlung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich keinen Grund für die Erstellung einer negativen Prognose abgeben, zumal diese sogar in verstärktem Maß nach Verbüßung der ganzen Strafe auftreten könnten, dann aber die Günstigkeitsprognose - abgesehen von dem vom Sozialen Dienst angeführten höheren Alter des Strafgefangenen (vgl S 9) - schon durch das Fehlen der Möglichkeit des Widerrufs eines Strafrestes und eines daraus resultierenden (zusätzlichen) Druckes auf den Entlassenen zum Wohlverhalten, vor allem aber mangels Betreuungsmöglichkeit durch einen Bewährungshelfer wesentlich ungünstiger wäre."Nach dieser Gesetzesstelle (Paragraph 46 /, 2, StGB) ist einem Rechtsbrecher, der zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit nachzusehen, es sei denn, daß besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen. Aus spezialpräventiver Sicht wird somit keineswegs auf eine positive Prognose abgestellt; die bedingte Entlassung darf vielmehr nur dann verweigert werden, wenn die Prognose aus besonderen Gründen negativ ist (Steininger, StGB3 RN 11 zu Paragraph 46,). Allein das Fehlen einer bestimmten Beschäftigungsmöglichkeit (hier: durch Zuweisung eines geschützten Arbeitsplatzes) kann einen solchen Grund nicht darstellen, wäre doch dann die bedingte Entlassung vom Wohlwollen oder der Effektivität einer Behörde abhängig. Die Meinung des Erstgerichtes, nach den Sachverständigengutachten sei eine positive Prognose von der Zuweisung eines geschützten Arbeitsplatzes abhängig, findet in diesen Gutachten keine Deckung: Der Sachverständige Dr.Z***** hat als Voraussetzung einer günstigen Prognose Unterkunft, Arbeitsplatzsicherung sowie Beistellung eines Bewährungshelfers genannt (S 33), nicht aber die Unterbringung an einem geschützten Arbeitsplatz. Der zweite Sachverständige Dr.H***** meinte zwar, ein geschützter Arbeitsplatz wäre "möglichst anzustreben", er hielt aber nur Wohnmöglichkeit und Betreuung durch einen Bewährungshelfer als unbedingt erforderlich (S 93). Diese Voraussetzungen sind aber nach der Aktenlage (Wohnmöglichkeit bei den Eltern des Strafgefangenen) gegeben. Darüber hinaus hat das Erstgericht festgestellt, daß Eduard W***** nach der Auskunft des Sozialen Dienstes bei der Justizanstalt L***** nach der Haftentlassung der Besuch eines Beruffindungskurses offen stehe (siehe S 151). Darauf hat auch der Strafgefangene in seiner Beschwerde verwiesen (ON 34). Wenn das Beschwerdegericht meint, ein solcher Kurs könne die Sicherung eines geschützten Arbeitsplatzes nicht ersetzen, läßt es unberücksichtigt, daß die Zulassung zu einem solchen Kurs auf Kosten des Arbeitsamtes, mag dies auch nur eine Starthilfe darstellen, doch dem Rechtsbrecher zunächst ein Einkommen sichert und eine Voraussetzung dafür schafft, daß er in der Folge einen geschützten Arbeitsplatz erhalten kann. Allerdings können allein Schwierigkeiten bei Vermittlung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich keinen Grund für die Erstellung einer negativen Prognose abgeben, zumal diese sogar in verstärktem Maß nach Verbüßung der ganzen Strafe auftreten könnten, dann aber die Günstigkeitsprognose - abgesehen von dem vom Sozialen Dienst angeführten höheren Alter des Strafgefangenen vergleiche S 9) - schon durch das Fehlen der Möglichkeit des Widerrufs eines Strafrestes und eines daraus resultierenden (zusätzlichen) Druckes auf den Entlassenen zum Wohlverhalten, vor allem aber mangels Betreuungsmöglichkeit durch einen Bewährungshelfer wesentlich ungünstiger wäre.
Aspekte der Generalprävention, die vom Beschwerdegericht als weiterer Versagungsgrund der bedingten Entlassung herangezogen wurden, sind zwar einzelfallbezogen auch bei der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB zu berücksichtigen (Steininger aaO RN 12), können aber zur Verweigerung der bedingten Entlassung nur führen, wenn die besonderen Gründe, aus denen es der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 3 StGB), konkretisiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Über den Strafgefangenen wurde wegen eines im Alter von 18 Jahren unter dem bestimmenden Einfluß seines Komplizen begangenen schweren Verbrechens die (damals zulässige) Höchststrafe verhängt (nach der derzeitigen Rechtslage wäre er als Jugendlicher mit einer Höchststrafe von 15 Jahren bedroht). Von der verhängten Freiheitsstrafe hat er nunmehr mehr als drei Viertel verbüßt, dies im Erstvollzug. Er ist inzwischen gereift und hat seine Aggressionstendenzen überwunden. Deshalb, weil weiterhin von anderen Tätern immer wieder Aufsehen erregende Gewalttaten begangen werden, ist die gänzliche Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen einer längst aus dem Bewußtsein der Öffentlichkeit entschwundenen Tat nicht erforderlich. Es darf auch nicht übersehen werden, daß das Gewicht der einer bedingten Entlassung entgegenstehenden generalpräventiven Erwägungen von der Dauer des Strafvollzuges abhängt. Gründe der Generalprävention verlieren aber nach Verbüßung eines Großteils der Freiheitsstrafe an Bedeutung."Aspekte der Generalprävention, die vom Beschwerdegericht als weiterer Versagungsgrund der bedingten Entlassung herangezogen wurden, sind zwar einzelfallbezogen auch bei der bedingten Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB zu berücksichtigen (Steininger aaO RN 12), können aber zur Verweigerung der bedingten Entlassung nur führen, wenn die besonderen Gründe, aus denen es der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 46, Absatz 3, StGB), konkretisiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Über den Strafgefangenen wurde wegen eines im Alter von 18 Jahren unter dem bestimmenden Einfluß seines Komplizen begangenen schweren Verbrechens die (damals zulässige) Höchststrafe verhängt (nach der derzeitigen Rechtslage wäre er als Jugendlicher mit einer Höchststrafe von 15 Jahren bedroht). Von der verhängten Freiheitsstrafe hat er nunmehr mehr als drei Viertel verbüßt, dies im Erstvollzug. Er ist inzwischen gereift und hat seine Aggressionstendenzen überwunden. Deshalb, weil weiterhin von anderen Tätern immer wieder Aufsehen erregende Gewalttaten begangen werden, ist die gänzliche Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen einer längst aus dem Bewußtsein der Öffentlichkeit entschwundenen Tat nicht erforderlich. Es darf auch nicht übersehen werden, daß das Gewicht der einer bedingten Entlassung entgegenstehenden generalpräventiven Erwägungen von der Dauer des Strafvollzuges abhängt. Gründe der Generalprävention verlieren aber nach Verbüßung eines Großteils der Freiheitsstrafe an Bedeutung."
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Entgegen der Meinung der Generalprokuratur, das Vollzugs- und Beschwerdegericht hätten vorliegend im Fehlen einer bestimmten Beschäftigungsmöglichkeit (eines geschützten Arbeitsplatzes) zu Unrecht einen solchen besonderen Grund erblickt, haben beide Vorinstanzen im Ergebnis zulässige und nach der Aktenlage zutreffende Kriterien für die Prüfung des Vorliegens der Erfordernisse jener besonderen Gründe, die befürchten lassen, daß der Strafgefangene wieder in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen werde, herangezogen, indem sie - in zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten und der Ergebnisse der Sachverständigengutachten - davon ausgingen, daß in der Situation des Eduard W***** nur eine Arbeitsplatzsicherung (in einer der Persönlichkeitsentwicklung des Strafgefangenen adäquaten Art) und eine entsprechende Betreuung durch einen Bewährungshelfer die sonst seiner bedingten Entlassung entgegenstehende qualifiziert ungünstige Prognose abzuwenden vermögen. Die Frage aber, ob diesen Umständen nach der konkreten Fallgestaltung zutreffend ein die Entlassung zum gegebenen Zeitpunkt ausschließendes Gewicht zugebilligt wurde, entzieht sich als Ermessensentscheidung einer Überprüfung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (13 Os 85,86/92; JBl 1976 442; RZ 1980, 39)
Daß die hier aktuelle Ermessensentscheidung auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, läßt sich aus der Aktenlage ebensowenig entnehmen, wie sonst eine Gesetzesverletzung durch die von der Beschwerde kritisierten Entscheidungen.
Letztlich verfehlt ist auch die von der Generalprokuratur vertretene Ansicht, das Beschwerdegericht hätte im vorliegenden Fall die Bedeutung der besonderen generalpräventiven Gründe, aus denen es der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 3 StGB), verkannt. Das Beschwerdegericht hat vielmehr die Frage, ob insoweit besondere, gegen die bedingte Entlassung sprechende Gründe vorliegen, einzelfallbezogen und damit im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten, insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbaren Ermessens beurteilt, indem es insbesondere auf die Schwere der Tathandlungen des Verurteilten abstellte und dabei auch den Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue (Integrationsprävention - vgl Leukauf-Steininger aaO RN 8) miteinbezog (15 Os 94,95/88; Mayerhofer-Rieder StPO3 § 292 E 7 ff).Letztlich verfehlt ist auch die von der Generalprokuratur vertretene Ansicht, das Beschwerdegericht hätte im vorliegenden Fall die Bedeutung der besonderen generalpräventiven Gründe, aus denen es der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 46, Absatz 3, StGB), verkannt. Das Beschwerdegericht hat vielmehr die Frage, ob insoweit besondere, gegen die bedingte Entlassung sprechende Gründe vorliegen, einzelfallbezogen und damit im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten, insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbaren Ermessens beurteilt, indem es insbesondere auf die Schwere der Tathandlungen des Verurteilten abstellte und dabei auch den Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue (Integrationsprävention - vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 8) miteinbezog (15 Os 94,95/88; Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 292, E 7 ff).
Soweit die Generalprokuratur schließlich vermeint, im gegenständlichen Fall hätten Gründe der Generalprävention nach Verbüßung eines Großteils der Freiheitsstrafe an Bedeutung verloren, übersieht sie, daß sich auch diese Frage als Ermessensentscheidung einer Überprüfung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes entzieht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß es sich nach der derzeitigen Gesetzeslage bei den Urteilstaten des Eduard W***** um Jugendstraftaten handeln würde, die bloß mit Freiheitsstrafe (von einem) bis zu fünfzehn Jahren bedroht wären (§§ 1, 5, 17 JGG).Soweit die Generalprokuratur schließlich vermeint, im gegenständlichen Fall hätten Gründe der Generalprävention nach Verbüßung eines Großteils der Freiheitsstrafe an Bedeutung verloren, übersieht sie, daß sich auch diese Frage als Ermessensentscheidung einer Überprüfung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes entzieht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß es sich nach der derzeitigen Gesetzeslage bei den Urteilstaten des Eduard W***** um Jugendstraftaten handeln würde, die bloß mit Freiheitsstrafe (von einem) bis zu fünfzehn Jahren bedroht wären (Paragraphen eins, 5, 17, JGG).
Der Wahrungsbeschwerde mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.