Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Klaus Z*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, und Maurizio M***** der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG (A) sowie des teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 44 Abs 1 lit b, 13 FinStrG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Klaus Z*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, und Maurizio M***** der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG (A) sowie des teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 44, Absatz eins, Litera b,, 13 FinStrG (B) schuldig erkannt.
Danach haben sie in Kleinhaugsdorf vorsätzlich
zu A: dadurch eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass sie Zigaretten von Tschechien nach Österreich einführten, ohne die Waren zollrechtlich zu deklarieren, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter,römisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter,
1. indem Maurizio M***** mit seinem PKW über die Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf nach Österreich einreiste, die Grenzbeamten beobachtete und, wenn diese beschäftigt waren und eine Kontrolle durch diese auszuschließen war, Klaus Z***** per Handy verständigte, sodass dieser die jeweils im Kofferraum seines PKWs verborgenen Zigaretten unbeanstandet über die Grenze bringen konnte,
a) in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 1999 400 Stangen Zigaretten diverser Marken;
b) in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1999 370 Stangen Zigaretten diverser Marken;
c) am 12. März 1999 290 Stangen Zigaretten diverser Marken, wobei es diesmal beim Versuch blieb;
2. in der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 1999 350 Stangen Zigaretten diverser Marken, indem Maurizio M***** diese im Duty Free Shop bestellte, bezahlte und auf den Namen des Klaus Z***** herrichten ließ, sowie Klaus Z*****, indem er diese in seinen PKW über das Zollamt Kleinhaugsdorf nach Österreich brachte;
II. Maurizio M***** allein Anfang 1999 insgesamt 58 Stangen Zigaretten verschiedener Marken;römisch zwei. Maurizio M***** allein Anfang 1999 insgesamt 58 Stangen Zigaretten verschiedener Marken;
zu B: Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider nach Österreich eingeführt bzw einzuführen versucht, und zwar:
Klaus Z***** zwischen 26. Februar 1999 und 12. März 1999 sowie Maurizio M***** von Anfang 1999 bis 12. März 1999 durch die zuvor genannten Taten.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maurizio M***** ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maurizio M***** ist nicht im Recht.