Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 8/00×

Entscheidung 11 Os 8/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os8/00

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus Z***** und Maurizio M***** wegen des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Maurizio M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 1. Oktober 1999, GZ 14 Hv 582/99-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Maurizio M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Klaus Z*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, und Maurizio M***** der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG (A) sowie des teils vollendeten, teils versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 44, Absatz eins, Litera b,, 13 FinStrG (B) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Kleinhaugsdorf vorsätzlich

zu A: dadurch eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass sie Zigaretten von Tschechien nach Österreich einführten, ohne die Waren zollrechtlich zu deklarieren, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

römisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter,

1. indem Maurizio M***** mit seinem PKW über die Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf nach Österreich einreiste, die Grenzbeamten beobachtete und, wenn diese beschäftigt waren und eine Kontrolle durch diese auszuschließen war, Klaus Z***** per Handy verständigte, sodass dieser die jeweils im Kofferraum seines PKWs verborgenen Zigaretten unbeanstandet über die Grenze bringen konnte,

a) in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 1999 400 Stangen Zigaretten diverser Marken;

b) in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1999 370 Stangen Zigaretten diverser Marken;

c) am 12. März 1999 290 Stangen Zigaretten diverser Marken, wobei es diesmal beim Versuch blieb;

2. in der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 1999 350 Stangen Zigaretten diverser Marken, indem Maurizio M***** diese im Duty Free Shop bestellte, bezahlte und auf den Namen des Klaus Z***** herrichten ließ, sowie Klaus Z*****, indem er diese in seinen PKW über das Zollamt Kleinhaugsdorf nach Österreich brachte;

römisch zwei. Maurizio M***** allein Anfang 1999 insgesamt 58 Stangen Zigaretten verschiedener Marken;

zu B: Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider nach Österreich eingeführt bzw einzuführen versucht, und zwar:

Klaus Z***** zwischen 26. Februar 1999 und 12. März 1999 sowie Maurizio M***** von Anfang 1999 bis 12. März 1999 durch die zuvor genannten Taten.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maurizio M***** ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt der Beschwerdeführer keinen Widerspruch zwischen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf, sondern stellt der Tatzeit "in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1999" (Schuldspruch A/I/1b) die Aussage der Zeugin Martina H***** als seiner Meinung nach unvereinbar gegenüber. Entgegen der Beschwerde hat das Erstgericht diese Zeugenaussage hinreichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) erörtert und ihr beweiswürdigend im Hinblick auf das Fehlen einer genauen Uhrzeiteingrenzung hinsichtlich der vom 27. auf den 28. Februar 1999 begangenen Tat auch für dieses Faktum keine Relevanz zugemessen (US 10, 11). Im Übrigen lässt der Nichtigkeitswerber außer Betracht, dass sich der Schöffensenat bei den schuldspruchtragenden Feststellungen auf die belastenden Erstangaben des Mittäters Klaus Z***** gestützt hat (US 9 bis 11).

Der Beschwerdeführer vermag auch weder mit dem abermaligen Hinweis auf die Zeugenaussage der Martina H***** noch mit der Behauptung, ein Transport von 400 Stangen Zigaretten sei in einem Kofferraum eines PKWs Fiat Regatta nicht möglich, erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E57604 11D00080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00008..0411.000

Dokumentnummer

JJT_20000411_OGH0002_0110OS00008_0000000_000