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Entscheidung 11 Os 8/01×

Entscheidung 11 Os 8/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os8/01

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Florian K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 17. Oktober 2000, GZ 12 römisch fünf r 691/00-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Dezember 1999 in Griffen Berechtigten der Firma "Das Griffnerhaus" durch Einbruch, nämlich Einschlagen einer Glasscheibe neben der Eingangstür zum Bürogebäude mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz

1. einen Bargeldbetrag von 17.400 S weggenommen,

2. einen weiteren Geldbetrag durch Aufbrechen von zwei Schreibtischladen wegzunehmen versucht.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht geltend, dass ein von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2000 gestellter Antrag auf neuerliche Begutachtung des beim Einschlagen der Glasscheibe verwendeten Holzstückes zu Unrecht abgewiesen worden sei (S 285 f).

Der Beschwerdeführer übersieht hiebei jedoch, dass die Verhandlung am 17. Oktober 2000 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wurde. In einem solchen Fall müssen aber Anträge, die das Gericht in den vorangegangenen Hauptverhandlung abgelehnt hat, erneuert werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu sein. Daran ändert auch die Verlesung des den gestellten Beweisantrag enthaltenden Protokolls in der neuen Hauptverhandlung nichts (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 5 und 6).

Es fehlt daher in diesem Punkt eine Rechtsmittellegitimation des Angeklagten.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift der Beschwerdeführer einzelne Beweisergebnisse heraus, unterzieht sie einer gesonderten Kritik und will daraus jeweils andere Ergebnisse ableiten als die Tatrichter. Damit unternimmt er aber nur den Versuch, die freie Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, und übergeht dabei zudem, dass der Schöffensenat dem Gesetz entsprechend alle wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer Gesamtschau beurteilt hat. Dagegen vermag der Nichtigkeitswerber aber in seinem Rechtsmittel weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61294 11D00081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00008.01.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20010320_OGH0002_0110OS00008_0100000_000