Die Verfahrensrüge (Z 4) macht geltend, dass ein von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2000 gestellter Antrag auf neuerliche Begutachtung des beim Einschlagen der Glasscheibe verwendeten Holzstückes zu Unrecht abgewiesen worden sei (S 285 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht geltend, dass ein von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2000 gestellter Antrag auf neuerliche Begutachtung des beim Einschlagen der Glasscheibe verwendeten Holzstückes zu Unrecht abgewiesen worden sei (S 285 f).
Der Beschwerdeführer übersieht hiebei jedoch, dass die Verhandlung am 17. Oktober 2000 gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wurde. In einem solchen Fall müssen aber Anträge, die das Gericht in den vorangegangenen Hauptverhandlung abgelehnt hat, erneuert werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu sein. Daran ändert auch die Verlesung des den gestellten Beweisantrag enthaltenden Protokolls in der neuen Hauptverhandlung nichts (Mayerhofer StPO4 § 276a E 5 und 6).Der Beschwerdeführer übersieht hiebei jedoch, dass die Verhandlung am 17. Oktober 2000 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wurde. In einem solchen Fall müssen aber Anträge, die das Gericht in den vorangegangenen Hauptverhandlung abgelehnt hat, erneuert werden, um Grundlage für eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu sein. Daran ändert auch die Verlesung des den gestellten Beweisantrag enthaltenden Protokolls in der neuen Hauptverhandlung nichts (Mayerhofer StPO4 Paragraph 276 a, E 5 und 6).
Es fehlt daher in diesem Punkt eine Rechtsmittellegitimation des Angeklagten.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) greift der Beschwerdeführer einzelne Beweisergebnisse heraus, unterzieht sie einer gesonderten Kritik und will daraus jeweils andere Ergebnisse ableiten als die Tatrichter. Damit unternimmt er aber nur den Versuch, die freie Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, und übergeht dabei zudem, dass der Schöffensenat dem Gesetz entsprechend alle wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer Gesamtschau beurteilt hat. Dagegen vermag der Nichtigkeitswerber aber in seinem Rechtsmittel weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5a E 2).In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift der Beschwerdeführer einzelne Beweisergebnisse heraus, unterzieht sie einer gesonderten Kritik und will daraus jeweils andere Ergebnisse ableiten als die Tatrichter. Damit unternimmt er aber nur den Versuch, die freie Beweiswürdigung des Gerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, und übergeht dabei zudem, dass der Schöffensenat dem Gesetz entsprechend alle wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer Gesamtschau beurteilt hat. Dagegen vermag der Nichtigkeitswerber aber in seinem Rechtsmittel weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.