Die gegen dieses Urteil aus den Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) legt das Erstgericht durch die Gesamtheit der Feststellungen, wonach sich der Angeklagte seiner Position als (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH nur pro forma begeben und als - durch Treuhandverträge sowie Handlungsvollmachten abgesicherter - "faktischer Alleininhaber" die angeführten Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt hat (US 3 - 5, 7) mit hinreichender Deutlichkeit dar, von einer (unbeschränkten) Steuerpflicht iSd § 33 Abs 1 EStG ausgegangen zu sein. Der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwendete Ausdruck der "verdeckten Gewinnausschüttung" ist in diesem Zusammenhang zwar begrifflich verfehlt, drückt aber ersichtlich keine von den Urteilskonstatierungen abweichende steuerrechtliche Qualifikation, sondern feststellungskonform (US 4) die mangelnde Offenlegung aus. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass auch Gewinnanteile aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der - wenngleich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 97 Abs 1 EStG durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (§§ 93 EStG) abgegoltenen - Einkommensteuer unterliegen (§ 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG).Die gegen dieses Urteil aus den Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) legt das Erstgericht durch die Gesamtheit der Feststellungen, wonach sich der Angeklagte seiner Position als (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH nur pro forma begeben und als - durch Treuhandverträge sowie Handlungsvollmachten abgesicherter - "faktischer Alleininhaber" die angeführten Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt hat (US 3 - 5, 7) mit hinreichender Deutlichkeit dar, von einer (unbeschränkten) Steuerpflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, EStG ausgegangen zu sein. Der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwendete Ausdruck der "verdeckten Gewinnausschüttung" ist in diesem Zusammenhang zwar begrifflich verfehlt, drückt aber ersichtlich keine von den Urteilskonstatierungen abweichende steuerrechtliche Qualifikation, sondern feststellungskonform (US 4) die mangelnde Offenlegung aus. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass auch Gewinnanteile aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der - wenngleich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EStG durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, EStG) abgegoltenen - Einkommensteuer unterliegen (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG).
Die Prämisse der Tatsachenrüge (Z 5a), das Erstgericht habe Einkünfte aus Beratertätigkeit festgestellt, negiert den Sinnzusammenhang der diesbezüglichen Urteilspassage, mit der die Tatrichter durch die Formulierung, der Angeklagte habe die Geldbeträge aus dem Titel - nicht nachweisbarer - Beratertätigkeit bezogen, hinreichend darlegen, nicht von tatsächlich erfolgten Beratungsleistungen ausgegangen zu sein. Im Übrigen bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Rechtsgrund für die von der GmbH erhaltenen Vergütungen - die Urteilsannahme, es handle sich (nicht um Darlehen, sondern) um solche, lässt die Rüge unbekämpft - steuerrechtlich irrelevant ist (§ 22 Z 2 EStG).Die Prämisse der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe Einkünfte aus Beratertätigkeit festgestellt, negiert den Sinnzusammenhang der diesbezüglichen Urteilspassage, mit der die Tatrichter durch die Formulierung, der Angeklagte habe die Geldbeträge aus dem Titel - nicht nachweisbarer - Beratertätigkeit bezogen, hinreichend darlegen, nicht von tatsächlich erfolgten Beratungsleistungen ausgegangen zu sein. Im Übrigen bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Rechtsgrund für die von der GmbH erhaltenen Vergütungen - die Urteilsannahme, es handle sich (nicht um Darlehen, sondern) um solche, lässt die Rüge unbekämpft - steuerrechtlich irrelevant ist (Paragraph 22, Ziffer 2, EStG).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.