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Entscheidung 11 Os 8/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os8/04

Entscheidungsdatum

09.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. September 2003, GZ 9 Hv 76/03b-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred H***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt, weil er

vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen (zu ergänzen:) Anzeige- und Offenlegungspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt hatte, nämlich für das Jahr 1996 um 1,040.931 S (ds 75.647,41 Euro) sowie für das Jahr 1997 um 105.233 S (ds 7.647,58 Euro), womit der strafbestimmende Wertbetrag insgesamt 83.294,99 Euro beträgt. Nach den hier wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes war der Angeklagte bis zum 4. März 1996 Gesellschafter und (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der - am 14. März 1997 in B***** Bau- und Immobilienhandel GmbH umbenannten - B***** Immobilien GmbH (im Folgenden: GmbH). Nach seiner Abberufung als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer (per 4. März 1996) leitete er die GmbH als sog faktischer Geschäftsführer und übertrug seinen Geschäftsanteil einem Treuhänder. Dadurch, dass er 1996 2,295.736 S (ds 166.837,64 Euro) und 1997 235.299,10 S (ds 17.099,85 Euro) aus der GmbH entnahm und dies der Abgabenbehörde vorsätzlich verschwieg, bewirkte er die oben bezeichneten Abgabenverkürzungen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus den Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) legt das Erstgericht durch die Gesamtheit der Feststellungen, wonach sich der Angeklagte seiner Position als (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH nur pro forma begeben und als - durch Treuhandverträge sowie Handlungsvollmachten abgesicherter - "faktischer Alleininhaber" die angeführten Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt hat (US 3 - 5, 7) mit hinreichender Deutlichkeit dar, von einer (unbeschränkten) Steuerpflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, EStG ausgegangen zu sein. Der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwendete Ausdruck der "verdeckten Gewinnausschüttung" ist in diesem Zusammenhang zwar begrifflich verfehlt, drückt aber ersichtlich keine von den Urteilskonstatierungen abweichende steuerrechtliche Qualifikation, sondern feststellungskonform (US 4) die mangelnde Offenlegung aus. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass auch Gewinnanteile aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der - wenngleich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, EStG durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, EStG) abgegoltenen - Einkommensteuer unterliegen (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG).

Die Prämisse der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe Einkünfte aus Beratertätigkeit festgestellt, negiert den Sinnzusammenhang der diesbezüglichen Urteilspassage, mit der die Tatrichter durch die Formulierung, der Angeklagte habe die Geldbeträge aus dem Titel - nicht nachweisbarer - Beratertätigkeit bezogen, hinreichend darlegen, nicht von tatsächlich erfolgten Beratungsleistungen ausgegangen zu sein. Im Übrigen bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf entscheidende Tatsachen, weil der Rechtsgrund für die von der GmbH erhaltenen Vergütungen - die Urteilsannahme, es handle sich (nicht um Darlehen, sondern) um solche, lässt die Rüge unbekämpft - steuerrechtlich irrelevant ist (Paragraph 22, Ziffer 2, EStG).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72567 11Os8.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00008.04.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20040309_OGH0002_0110OS00008_0400000_000