Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 8/05v×

Entscheidung 11 Os 8/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os8/05v

Entscheidungsdatum

08.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004, GZ 12 Hv 211/04z-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Walter P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch die insbesonders mittels nachstehender Äußerungen bewirkte Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zu vermögensschädigenden Handlung verleitet hatte, nämlich

1. nach dem 1. April 1999 Dr. Michael M***** durch die Vorgabe, den Betrag zuzüglich einer erheblichen Rendite zurückzuerstatten, zur Ausfolgung von 5,25 Mio S (ds 381.532,37 EUR) in zwei Tranchen, wodurch die Konkursmasse im Verfahren 41 S 321/97x des Landesgerichtes Klagenfurt um diesen Betrag geschädigt wurde, sowie

2. Verfügungsberechtigte der K*****

a) am 4. Juli 2000 durch die wahrheitswidrige Behauptung, der von ihm als Bürge namhaft gemachte Dr. Michael M***** sei mit der Abwicklung seines weit über den beanspruchten Kredit hinausgehenden Vermögens betraut, zur Zuzählung eines Darlehens von 200.000 S (ds 14.534,57 EUR) und

b) am 3. Juli 2001 durch die Vorgabe, die Vermögensabwicklung (2 a) habe sich verzögert, aus welchem Grund er erneut Geldmittel benötige, zur Überweisung eines weiteren Darlehensbetrages von 100.000 S (ds 7.267,28 EUR), wodurch das genannte Unternehmen um die jeweils bezeichneten Beträge am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) einzelne Argumente der Erwägungen des Erstgerichts zum Schuldspruch 1, die dieses mängelfrei aus den Depositionen des (mittlerweile infolge Selbstmordes verstorbenen - ON 45) Zeugen Dr. Michael M***** (S 108/V in Verbindung mit ON 3), dem damit korrespondierende, ungeklärte Zahlungsflüsse dokumentierenden Gutachten des Sachverständigen DDr. Johann N***** (S 107/V in Verbindung mit ON 90, insbes S 383/III), der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verfahren 15 Hv 1/00 des Landesgerichtes Klagenfurt (S 110/V in Verbindung mit S 181 des diesbezüglichen Beiakts), dessen Aufzeichnungen in einem Notizbuch (S 108/V in Verbindung mit ON 12), der Aussage des Zeugen Ferdinand J***** (S 105/V) sowie der wirtschaftlichen Situation des Dr. M***** (S 110/V in Verbindung mit S 36 - 38 der Beilage ./I) und des Beschwerdeführers (S 82/V) ableitet (US 23 bis 28), unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtbetrachtung als nicht der Lebenserfahrung entsprechend bezeichnet und auf dieser Basis unter Hinweis auf präsumtive Malversationen des Dr. Michael M***** sowie einzelne Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers die daraus gezogenen Schlüsse als lebensfremd darzustellen trachtet, vermag sie keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Korrespondierendes gilt für das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch 2, das sich zur Gänze darauf beschränkt, den Urteilsprämissen eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen, und dabei überdies die als Argumentationsbasis herangezogene Aussage des Zeugen Dr. Bernd H***** (S 102 bis 104/V) nur rudimentär und damit sinnentstellt wiedergibt (s die letzten beiden Absätze der S 103/V).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich darin, bezüglich des Schuldspruchs 2 die Urteilskonstatierungen zur Täuschung der Verfügungsberechtigten der K***** sowie zur subjektiven Tatseite (US 13 f) - unsubstantiiert - zu bestreiten, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76758 11Os8.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00008.05V.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20050308_OGH0002_0110OS00008_05V0000_000