Die dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) einzelne Argumente der Erwägungen des Erstgerichts zum Schuldspruch 1, die dieses mängelfrei aus den Depositionen des (mittlerweile infolge Selbstmordes verstorbenen - ON 45) Zeugen Dr. Michael M***** (S 108/V iVm ON 3), dem damit korrespondierende, ungeklärte Zahlungsflüsse dokumentierenden Gutachten des Sachverständigen DDr. Johann N***** (S 107/V iVm ON 90, insbes S 383/III), der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verfahren 15 Hv 1/00 des Landesgerichtes Klagenfurt (S 110/V iVm S 181 des diesbezüglichen Beiakts), dessen Aufzeichnungen in einem Notizbuch (S 108/V iVm ON 12), der Aussage des Zeugen Ferdinand J***** (S 105/V) sowie der wirtschaftlichen Situation des Dr. M***** (S 110/V iVm S 36 - 38 der Beilage ./I) und des Beschwerdeführers (S 82/V) ableitet (US 23 bis 28), unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtbetrachtung als nicht der Lebenserfahrung entsprechend bezeichnet und auf dieser Basis unter Hinweis auf präsumtive Malversationen des Dr. Michael M***** sowie einzelne Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers die daraus gezogenen Schlüsse als lebensfremd darzustellen trachtet, vermag sie keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Korrespondierendes gilt für das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch 2, das sich zur Gänze darauf beschränkt, den Urteilsprämissen eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen, und dabei überdies die als Argumentationsbasis herangezogene Aussage des Zeugen Dr. Bernd H***** (S 102 bis 104/V) nur rudimentär und damit sinnentstellt wiedergibt (s die letzten beiden Absätze der S 103/V).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) einzelne Argumente der Erwägungen des Erstgerichts zum Schuldspruch 1, die dieses mängelfrei aus den Depositionen des (mittlerweile infolge Selbstmordes verstorbenen - ON 45) Zeugen Dr. Michael M***** (S 108/V in Verbindung mit ON 3), dem damit korrespondierende, ungeklärte Zahlungsflüsse dokumentierenden Gutachten des Sachverständigen DDr. Johann N***** (S 107/V in Verbindung mit ON 90, insbes S 383/III), der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verfahren 15 Hv 1/00 des Landesgerichtes Klagenfurt (S 110/V in Verbindung mit S 181 des diesbezüglichen Beiakts), dessen Aufzeichnungen in einem Notizbuch (S 108/V in Verbindung mit ON 12), der Aussage des Zeugen Ferdinand J***** (S 105/V) sowie der wirtschaftlichen Situation des Dr. M***** (S 110/V in Verbindung mit S 36 - 38 der Beilage ./I) und des Beschwerdeführers (S 82/V) ableitet (US 23 bis 28), unter Vernachlässigung der gebotenen Gesamtbetrachtung als nicht der Lebenserfahrung entsprechend bezeichnet und auf dieser Basis unter Hinweis auf präsumtive Malversationen des Dr. Michael M***** sowie einzelne Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers die daraus gezogenen Schlüsse als lebensfremd darzustellen trachtet, vermag sie keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Korrespondierendes gilt für das Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch 2, das sich zur Gänze darauf beschränkt, den Urteilsprämissen eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen, und dabei überdies die als Argumentationsbasis herangezogene Aussage des Zeugen Dr. Bernd H***** (S 102 bis 104/V) nur rudimentär und damit sinnentstellt wiedergibt (s die letzten beiden Absätze der S 103/V).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich darin, bezüglich des Schuldspruchs 2 die Urteilskonstatierungen zur Täuschung der Verfügungsberechtigten der K***** sowie zur subjektiven Tatseite (US 13 f) - unsubstantiiert - zu bestreiten, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich darin, bezüglich des Schuldspruchs 2 die Urteilskonstatierungen zur Täuschung der Verfügungsberechtigten der K***** sowie zur subjektiven Tatseite (US 13 f) - unsubstantiiert - zu bestreiten, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.