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Entscheidung 11 Os 8/06w×

Entscheidung 11 Os 8/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os8/06w

Entscheidungsdatum

25.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josip K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. September 2005, GZ 41 Hv 10/05v-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Josip K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A des Urteilssatzes) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, zweiter Fall StGB (C) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (B), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (D), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (E) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (F) schuldig erkannt. Danach hat er am 22. Jänner 2005 in Bregenz Elisabeth S***** (A) durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr drohte, sie nicht aus seiner von ihm zugesperrten Wohnung freizulassen, falls sie nicht mit ihm schlafe, weshalb sie den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzog;

(B) widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sich mit ihr gegen 10.00 Uhr in seiner Wohnung einsperrte und sie erst gegen 15.40 Uhr in die Freiheit entließ;

(C) durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von der Aufnahme einer neuen Liebesbeziehung, zu nötigen versucht, indem er ihr sagte, dass sie keinen Mann in ihre Nähe kommen lassen soll, andernfalls er diesen und dann sie umbringen werde;

(D) mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen genötigt, indem er sie, als sie aus dem Fenster schrie, derart heftig wegzog, dass sie zu Boden fiel;

(E) gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr, nachdem er sie eingesperrt hatte, ankündigte, er lasse ihren Freund vor ihren Augen umbringen und werde auch sie töten, und zwar qualvoll und langsam; er kenne einen starken Mann, der ihr Angst einflößen und sie beide töten werde, sowie (F) eine fremde Sache beschädigt, indem er mehrfach mit dem Küchenmesser auf das Mobiltelefon der Elisabeth S***** einstach, wodurch ein Schaden von ca 199 EUR entstand.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Mit dem undifferenzierten Vorbringen zur Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer weder formelle Begründungsmängel aufzuzeigen noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Der ersichtlich nur die Schuldsprüche A, B, C und E betreffende Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) beschränkt sich auf die Anführung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Teile der Aussage des Tatopfers, aus denen sich die festgestellten Tatbestandsmerkmale der vorstehend genannten Delikte nicht ableiten lassen, lässt jedoch jene Angaben der Zeugin außer Acht, auf welche die Tatrichter ihre Sachverhaltsannahmen gründeten und die auch nicht im Widerspruch zu den in der Beschwerde zitierten Aussagenpassagen stehen. Durch das Übergehen dieser Beweiserwägungen wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund daher nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Dies gilt auch für die unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgebrachte Kritik an den Schuldsprüchen A (Vergewaltigung) und B (Freiheitsentziehung) sowie C (Nötigung) und E (gefährliche Drohung). Die Behauptung, das durch die Schuldsprüche A und B erfasste Täterverhalten wäre, weil die Entziehung der persönlichen Freiheit Tatbestandsmerkmal sowohl des Paragraph 99, StGB als auch des Paragraph 201, StGB sei, nur einem dieser Tatbestände zu unterstellen gewesen, orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte Elisabeth S***** von 10.00 Uhr bis gegen 15.40 Uhr gegen ihren Willen in seiner abgesperrten Wohnung festhielt und erst gegen Ende dieses Zeitraums den Entschluss fasste, sie durch die Freiheitsentziehung zu einem Geschlechtsverkehr zu nötigen. Darüber hinaus lässt die Beschwerde jede Begründung aus dem Gesetz vermissen, weshalb das Erstgericht in seiner Beurteilung dieses Sachverhalts als echt realkonkurrierendes Zusammentreffen zweier Deliktstatbestände einem Rechtsirrtum unterlegen sein soll.

Der Beschwerdeeinwand, die Schuldsprüche C und E beträfen „einen Tatvorwurf hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Liebesbeziehung zu einem neuen Freund", weshalb auch insoweit die Subsumtion nur unter einen Tatbestand zulässig gewesen wäre, berücksichtigt gleichermaßen nicht, dass nach den Urteilsfeststellungen zwei auch in Bezug auf die jeweils zugrunde liegenden Tatentschlüsse zeitlich und aktionsmäßig voneinander abgegrenzte Tathandlungen vorliegen, wobei - was ergänzend zu bemerken ist - die Voraussetzungen für die Annahme einer, vom Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht problematisierten, tatbestandlichen Handlungseinheit nicht gegeben sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E80698 11Os8.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00008.06W.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20060425_OGH0002_0110OS00008_06W0000_000