Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Josip K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A des Urteilssatzes) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 zweiter Fall StGB (C) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (B), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (E) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (F) schuldig erkannt. Danach hat er am 22. Jänner 2005 in Bregenz Elisabeth S***** (A) durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr drohte, sie nicht aus seiner von ihm zugesperrten Wohnung freizulassen, falls sie nicht mit ihm schlafe, weshalb sie den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzog;Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Josip K***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A des Urteilssatzes) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, zweiter Fall StGB (C) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (B), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (D), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (E) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (F) schuldig erkannt. Danach hat er am 22. Jänner 2005 in Bregenz Elisabeth S***** (A) durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr drohte, sie nicht aus seiner von ihm zugesperrten Wohnung freizulassen, falls sie nicht mit ihm schlafe, weshalb sie den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzog;
(B) widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sich mit ihr gegen 10.00 Uhr in seiner Wohnung einsperrte und sie erst gegen 15.40 Uhr in die Freiheit entließ;
(C) durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich zur Abstandnahme von der Aufnahme einer neuen Liebesbeziehung, zu nötigen versucht, indem er ihr sagte, dass sie keinen Mann in ihre Nähe kommen lassen soll, andernfalls er diesen und dann sie umbringen werde;
(D) mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen genötigt, indem er sie, als sie aus dem Fenster schrie, derart heftig wegzog, dass sie zu Boden fiel;
(E) gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr, nachdem er sie eingesperrt hatte, ankündigte, er lasse ihren Freund vor ihren Augen umbringen und werde auch sie töten, und zwar qualvoll und langsam; er kenne einen starken Mann, der ihr Angst einflößen und sie beide töten werde, sowie (F) eine fremde Sache beschädigt, indem er mehrfach mit dem Küchenmesser auf das Mobiltelefon der Elisabeth S***** einstach, wodurch ein Schaden von ca 199 EUR entstand.