Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Die in Bezug auf die Anlasstat 1./ eine Subsumtion (nur) nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende Rüge vermisst Feststellungen dazu, ob der Angriff des Betroffenen die Eignung besaß, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen; eine Klärung dieser Frage sei auch deshalb notwendig, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, „ob der Schlag gegen Petra Sc***** mit der Schneide der Klinge bzw mit dem platten Teil der Klinge geführt wurde“.Die in Bezug auf die Anlasstat 1./ eine Subsumtion (nur) nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstrebende Rüge vermisst Feststellungen dazu, ob der Angriff des Betroffenen die Eignung besaß, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen; eine Klärung dieser Frage sei auch deshalb notwendig, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, „ob der Schlag gegen Petra Sc***** mit der Schneide der Klinge bzw mit dem platten Teil der Klinge geführt wurde“.
Solcherart orientiert sich die Rüge nicht am Verfahrensrecht. Denn sie legt nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565 ua; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff) dar, aus welchem Grund es zur rechtsrichtigen Subsumtion des Verhaltens des Betroffenen unter §§ 15, 87 Abs 1 StGB erforderlich sein sollte, neben der – zur subjektiven Tatseite getroffenen – Feststellung, dass es dem Betroffenen darauf ankam, „Sc***** durch das Versetzen eines Schlags mit einem Brotmesser mit einer 25 bis 30 cm langen Klinge gegen ihre rechte Schläfe, somit gegen den Gesichtsbereich, schwer am Körper zu verletzen“ (US 3), zusätzlich Feststellungen zur Eignung des objektiven Verhaltens, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, zu treffen.Solcherart orientiert sich die Rüge nicht am Verfahrensrecht. Denn sie legt nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0116565 ua; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 ff) dar, aus welchem Grund es zur rechtsrichtigen Subsumtion des Verhaltens des Betroffenen unter Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollte, neben der – zur subjektiven Tatseite getroffenen – Feststellung, dass es dem Betroffenen darauf ankam, „Sc***** durch das Versetzen eines Schlags mit einem Brotmesser mit einer 25 bis 30 cm langen Klinge gegen ihre rechte Schläfe, somit gegen den Gesichtsbereich, schwer am Körper zu verletzen“ (US 3), zusätzlich Feststellungen zur Eignung des objektiven Verhaltens, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, zu treffen.
Der mit diesem Vorbringen der Sache nach offenbar angesprochene absolut untaugliche Versuch (§ 15 Abs 3 StGB; dSn Z 9 lit a) würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, somit unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 70). Eine entsprechende Einwendung ist der Rüge – insoweit wird nämlich nur vorgebracht, dass „lediglich der Schlag mit der „Plattenseite“ eines Brotmessers nicht geeignet [sei], jedenfalls eine schwere Körperverletzung hervorzurufen“ – nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0115363, RS0102826, RS0098852, RS0090345, RS0089800).Der mit diesem Vorbringen der Sache nach offenbar angesprochene absolut untaugliche Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB; dSn Ziffer 9, Litera a,) würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, somit unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² StGB Paragraphen 15, 16, Rz 70). Eine entsprechende Einwendung ist der Rüge – insoweit wird nämlich nur vorgebracht, dass „lediglich der Schlag mit der „Plattenseite“ eines Brotmessers nicht geeignet [sei], jedenfalls eine schwere Körperverletzung hervorzurufen“ – nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0115363, RS0102826, RS0098852, RS0090345, RS0089800).
Die lapidare Behauptung der die Anlasstat 3./ bekämpfenden Rechtsrüge (Z 9 lit a), dass weder zur Frage, ob „die Stichbewegungen […] geeignet waren, eine Verletzung bei den einschreitenden Polizeibeamten zu verursachen“, noch „zur objektiven Tatseite“ ausreichende Feststellungen getroffen worden seien, wird einer prozessordnungsgemäßen Darstellung eines Rechtsfehlers nicht gerecht (US 4 f; RIS-Justiz RS0095939, RS0116569).Die lapidare Behauptung der die Anlasstat 3./ bekämpfenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), dass weder zur Frage, ob „die Stichbewegungen […] geeignet waren, eine Verletzung bei den einschreitenden Polizeibeamten zu verursachen“, noch „zur objektiven Tatseite“ ausreichende Feststellungen getroffen worden seien, wird einer prozessordnungsgemäßen Darstellung eines Rechtsfehlers nicht gerecht (US 4 f; RIS-Justiz RS0095939, RS0116569).
Das abschließende Vorbringen der gegen die Anlasstat 3./ gerichteten Rechtsrüge beschränkt sich auf den Hinweis auf isoliert betrachtete Details aus der Aussage eines Zeugen (wonach „die Distanz […] für einen Treffer mit einem Messer realistisch betrachtet einfach zu weit“ gewesen sei und der Betroffene die Bewegungen mit dem Messer nur gemacht habe, als er am Rücken liegend in der S***** getrieben sei [ON 20 S 10]); solcherart verfehlt die Rüge einmal mehr die prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0118342; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 593).Das abschließende Vorbringen der gegen die Anlasstat 3./ gerichteten Rechtsrüge beschränkt sich auf den Hinweis auf isoliert betrachtete Details aus der Aussage eines Zeugen (wonach „die Distanz […] für einen Treffer mit einem Messer realistisch betrachtet einfach zu weit“ gewesen sei und der Betroffene die Bewegungen mit dem Messer nur gemacht habe, als er am Rücken liegend in der S***** getrieben sei [ON 20 S 10]); solcherart verfehlt die Rüge einmal mehr die prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0118342; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584, 593).
Trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils enthält die Nichtigkeitsbeschwerde keinerlei Sachvorbringen zur Anlasstat 2./ (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils enthält die Nichtigkeitsbeschwerde keinerlei Sachvorbringen zur Anlasstat 2./ (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung – bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung – bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zu der von der Generalprokuratur weiters vorgeschlagenen amtswegigen Maßnahme hinsichtlich der Subsumtion auch unter § 84 Abs 4 StGB sieht sich der Oberste Gerichtshof mangels jedweder Auswirkung auf die Anlasstaten, die Einweisungsentscheidung und die Strafkarte nicht veranlasst.Zu der von der Generalprokuratur weiters vorgeschlagenen amtswegigen Maßnahme hinsichtlich der Subsumtion auch unter Paragraph 84, Absatz 4, StGB sieht sich der Oberste Gerichtshof mangels jedweder Auswirkung auf die Anlasstaten, die Einweisungsentscheidung und die Strafkarte nicht veranlasst.
Über die (bloß angemeldete [vgl ON 27 S 12, ON 29], jedoch schriftlich nicht ausgeführte) Berufung wird gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (vgl RIS-Justiz RS0090270, RS0090208).Über die (bloß angemeldete [vgl ON 27 S 12, ON 29], jedoch schriftlich nicht ausgeführte) Berufung wird gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden haben vergleiche RIS-Justiz RS0090270, RS0090208).