Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, „9“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, „9“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfen (US 6 ff).
Aus welchen Gründen das Erstgericht dem in einem Schreiben der Psychotherapeutin Dr. D***** (ON 68) attestierten Alibi des Angeklagten keinen Glauben schenkte, legte es eingehend dar (US 8 bis 10).
Die Kritik an offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Täterschaft und zum Zusammenwirken des Angeklagten mit zwei weiteren Vereinigungsmitgliedern übergeht zunächst die Bezugnahme der Tatrichter auf die gleichartige Vortat (US 10 f) und deren Hinweis auf eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur (US 6 ff), die dem Angeklagten zweifelsfrei zugeordnet werden konnte (RIS-Justiz RS0119370). Diese Ableitung begegnet unter dem Aspekt der Die Kritik an offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Täterschaft und zum Zusammenwirken des Angeklagten mit zwei weiteren Vereinigungsmitgliedern übergeht zunächst die Bezugnahme der Tatrichter auf die gleichartige Vortat (US 10 f) und deren Hinweis auf eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur (US 6 ff), die dem Angeklagten zweifelsfrei zugeordnet werden konnte (RIS-Justiz RS0119370). Diese Ableitung begegnet unter dem Aspekt der
Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.
Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Rechtsmittelvorbringen bezeichnet keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Erfolgsvoraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Ausgehend davon ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (vgl RIS-Justiz RS0099810, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Erfolgsvoraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Ausgehend davon ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen vergleiche RIS-Justiz RS0099810, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Mit der argumentationslosen Behauptung, die Verurteilung sei „rechtsirrig“ erfolgt, und der Forderung nach einem „Freispruch von zwei Qualifikationen“ (vgl dazu RIS-Justiz RS0120128) verfehlt die Rüge jeweils die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Mit der argumentationslosen Behauptung, die Verurteilung sei „rechtsirrig“ erfolgt, und der Forderung nach einem „Freispruch von zwei Qualifikationen“ vergleiche dazu RIS-Justiz RS0120128) verfehlt die Rüge jeweils die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.