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Entscheidung 11 Os 8/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os8/18p

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Ivan M***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Oktober 2017, GZ 15 Hv 32/17x-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivan M***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Juli 2016 in G***** als Mitglied einer im Urteil genau bezeichneten kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von zwei weiteren unbekannt gebliebenen und abgesondert verfolgten anderen Mitgliedern dieser Vereinigung der Xiaofen X***** und dem Ruan Xi***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck im Wert von 23.300 Euro durch Einbruch in eine Wohnstätte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er das Zylinderschloss der Haupt- und Wohnungseingangstür abdrehte, wobei er die Tat in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten (Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und bereits einmal mit Urteil des Landesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015, AZ 4 Kls 201 Js 45536/14 Hw., wegen einer solchen Tat verurteilt wurde und die Jahresfrist aufgrund der Verbüßung der Haft noch nicht verstrichen war (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, StGB).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, „9“ und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfen (US 6 ff).

Aus welchen Gründen das Erstgericht dem in einem Schreiben der Psychotherapeutin Dr. D***** (ON 68) attestierten Alibi des Angeklagten keinen Glauben schenkte, legte es eingehend dar (US 8 bis 10).

Die Kritik an offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Täterschaft und zum Zusammenwirken des Angeklagten mit zwei weiteren Vereinigungsmitgliedern übergeht zunächst die Bezugnahme der Tatrichter auf die gleichartige Vortat (US 10 f) und deren Hinweis auf eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur (US 6 ff), die dem Angeklagten zweifelsfrei zugeordnet werden konnte (RIS-Justiz RS0119370). Diese Ableitung begegnet unter dem Aspekt der

Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.

Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Rechtsmittelvorbringen bezeichnet keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts (einschließlich prozessualer Erfolgsvoraussetzungen) mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Ausgehend davon ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen vergleiche RIS-Justiz RS0099810, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).

Mit der argumentationslosen Behauptung, die Verurteilung sei „rechtsirrig“ erfolgt, und der Forderung nach einem „Freispruch von zwei Qualifikationen“ vergleiche dazu RIS-Justiz RS0120128) verfehlt die Rüge jeweils die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E121024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00008.18P.0313.000

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180313_OGH0002_0110OS00008_18P0000_000