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Entscheidung 11 Os 8/21t×

Entscheidung 11 Os 8/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os8/21t

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Bernhard G***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 30. November 2020, GZ 10 Hv 86/20y-12, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard G***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (römisch eins) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 5. September 2020 in W***** an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er im Lager eines im Ersturteil näher bezeichneten Sportplatzes, „das direkt an das Hauptgebäude anschließt und mit dem Sportplatz-Restaurant und der Tribüne verbunden ist, mit einem mitgebrachten Feuerzeug eine Papiertonne in Brand setzte, wodurch das gesamte Lager samt den abgestellten Gerätschaften zur Gänze abbrannte, in der Umkleidekabine drei Plastikboxen anzündete, am WC im Parterre mit einem Feuerzeug einen Mistkübel, der unweit des Handtuchspenders abgestellt war, in Brand setzte und am Gang im Parterre an zwei Stellen je einen Papierzettel anzündete, welcher auf einer Aushängetafel angebracht war, wobei der durch die ersten beiden genannten Tathandlungen entstandene Brand nur durch einen Feuerwehreinsatz mit acht Fahrzeugen und 37 Mann gelöscht werden konnte“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die nominell auf Ziffer 3,, der Sache nach auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

[4]           Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines Brandsachverständigen zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte als Einzeltäter ohne Hilfe eines weiteren Täters und ohne technische Hilfe nicht in der Lage gewesen wäre, sechs Brandherde innerhalb ganz kurzer Zeit zu schaffen, wobei ein Brandherd einen kapitalen Großbrand ausgelöst hat“ (ON 11 S 59), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

[5] Der Antrag legte nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (Nachweis des Unvermögens einer Tatbegehung als Einzeltäter ohne technische Hilfe innerhalb einer nicht näher bestimmten Zeitspanne – siehe im Übrigen zu den konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten US 4 ff, 14, zum Mitführen eines Feuerzeugs durch den Angeklagten US 7, 14) erwarten lassen und inwieweit dieses Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (Paragraph 55, Absatz eins,, Absatz 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff, 330 ff, 341; RIS-Justiz RS0118444, RS0099453, RS0116503; Fabrizy in WK-StGB Paragraph 12, Rz 24 ff; RIS-Justiz RS0117320).

[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch und die (implizierte) Beschwerde gegen die – richtigerweise in Beschlussform zu treffende – Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe (US 3) kommt damit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00008.21T.0223.000

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20210223_OGH0002_0110OS00008_21T0000_000