[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die nominell auf Z 3, der Sache nach auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die nominell auf Ziffer 3,, der Sache nach auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
[4] Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines Brandsachverständigen zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte als Einzeltäter ohne Hilfe eines weiteren Täters und ohne technische Hilfe nicht in der Lage gewesen wäre, sechs Brandherde innerhalb ganz kurzer Zeit zu schaffen, wobei ein Brandherd einen kapitalen Großbrand ausgelöst hat“ (ON 11 S 59), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
[5] Der Antrag legte nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (Nachweis des Unvermögens einer Tatbegehung als Einzeltäter ohne technische Hilfe innerhalb einer nicht näher bestimmten Zeitspanne – siehe im Übrigen zu den konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten US 4 ff, 14, zum Mitführen eines Feuerzeugs durch den Angeklagten US 7, 14) erwarten lassen und inwieweit dieses Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (§ 55 Abs 1, Abs 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff, 330 ff, 341; RIS-Justiz RS0118444, RS0099453, RS0116503; Fabrizy in WK-StGB § 12 Rz 24 ff; RIS-Justiz RS0117320). [5] Der Antrag legte nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (Nachweis des Unvermögens einer Tatbegehung als Einzeltäter ohne technische Hilfe innerhalb einer nicht näher bestimmten Zeitspanne – siehe im Übrigen zu den konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten US 4 ff, 14, zum Mitführen eines Feuerzeugs durch den Angeklagten US 7, 14) erwarten lassen und inwieweit dieses Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (Paragraph 55, Absatz eins,, Absatz 2, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff, 330 ff, 341; RIS-Justiz RS0118444, RS0099453, RS0116503; Fabrizy in WK-StGB Paragraph 12, Rz 24 ff; RIS-Justiz RS0117320).
[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). [6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung – gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch und die (implizierte) Beschwerde gegen die – richtigerweise in Beschlussform zu treffende – Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe (US 3) kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch und die (implizierte) Beschwerde gegen die – richtigerweise in Beschlussform zu treffende – Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe (US 3) kommt damit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.