[3] Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 [lit] a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, [lit] a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5 erster Fall), dem Urteil sei zu E./II./ nicht zu entnehmen, „ab welchem Zeitpunkt und wie konkret sich die Gewalttaten steigerten, sohin Feststellungen zu wesentlichen Tatsachen, nämlich der tatbestandsmäßigen Frequenz, Dauer und Gewaltintensität des § 107b StGB“, nimmt nicht an den Entscheidungsgründen Maß (US 11). Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370). [4] Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall), dem Urteil sei zu E./II./ nicht zu entnehmen, „ab welchem Zeitpunkt und wie konkret sich die Gewalttaten steigerten, sohin Feststellungen zu wesentlichen Tatsachen, nämlich der tatbestandsmäßigen Frequenz, Dauer und Gewaltintensität des Paragraph 107 b, StGB“, nimmt nicht an den Entscheidungsgründen Maß (US 11). Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
[5] Aus welchem Grund die im Rechtsmittel wiedergegebenen Angaben des Opfers („… er hat ein Messer gehabt …“, „… er ist mit dem Messer gekommen …“, „… er saß neben mir mit dem Messer …“) den Schluss „nahelegen“ sollten, dass „kein Messer im Spiel“ gewesen sei, bleibt unerfindlich. Mit dem Vorbringen (zu F./II./1./ und 2./), der Angeklagte sei „nicht wütend“ gewesen und das Opfer habe „den Tod nicht gefürchtet“, werden keine entscheidenden Tatsachen angesprochen (RIS-Justiz RS0117499, RS0127353).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übergriffe nach § 107b Abs 1 StGB. Sie erklärt jedoch nicht, weshalb die – von ihr zum Großteil prozessordnungswidrig übergangenen (RIS-Justiz RS0099810) – Konstatierungen zu den vom Angeklagten von Anfang September bis 13. Oktober 2019 dem Opfer häufig versetzten Schläge und Tritte, die sich ab Anfang Oktober dergestalt steigerten, dass mehrmals täglich solche Angriffe stattfanden, wobei dies mit vorsätzlich herbeigeführten Verletzungen einherging, zum mehrfachen Versperren der Wohnungstür und zu den von ihm wiederholt geäußerten Drohungen bei der gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Übergriffe (RIS-Justiz RS0127377) die rechtliche Annahme einer fortgesetzten Gewaltausübung nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0116569). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übergriffe nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB. Sie erklärt jedoch nicht, weshalb die – von ihr zum Großteil prozessordnungswidrig übergangenen (RIS-Justiz RS0099810) – Konstatierungen zu den vom Angeklagten von Anfang September bis 13. Oktober 2019 dem Opfer häufig versetzten Schläge und Tritte, die sich ab Anfang Oktober dergestalt steigerten, dass mehrmals täglich solche Angriffe stattfanden, wobei dies mit vorsätzlich herbeigeführten Verletzungen einherging, zum mehrfachen Versperren der Wohnungstür und zu den von ihm wiederholt geäußerten Drohungen bei der gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Übergriffe (RIS-Justiz RS0127377) die rechtliche Annahme einer fortgesetzten Gewaltausübung nicht tragen sollten (RIS-Justiz RS0116569).
[7] Die Subsumtionsrüge (zu F./II./; Z 10) legt nicht dar, aus welchem Grund – bei gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs – die Drohungen mit dem Messer und das Würgen bis zur Atemnot ungeeignet gewesen sein sollten, dem Opfer die begründete Besorgnis einzuflößen, der Angeklagte sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092448, RS0092160; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 27 und 32). [7] Die Subsumtionsrüge (zu F./II./; Ziffer 10,) legt nicht dar, aus welchem Grund – bei gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs – die Drohungen mit dem Messer und das Würgen bis zur Atemnot ungeeignet gewesen sein sollten, dem Opfer die begründete Besorgnis einzuflößen, der Angeklagte sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092448, RS0092160; Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 74, Rz 27 und 32).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.