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Entscheidung 11 Os 8/23w×

Entscheidung 11 Os 8/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os8/23w

Entscheidungsdatum

14.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Oktober 2022, GZ 318 Hv 16/22f-16.4, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 15. Mai 2022 in M* mit dem am 17. August 2009 geborenen, somit unmündigen * K* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er zunächst dessen Penis streichelte und anschließend zweimal einen befeuchteten Finger in dessen Anus einführte und diesen darin bewegte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0099494 erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) sind die auf die langjährige Freundschaft des Angeklagten zur Familie des Opfers und zu diesem selbst (US 10 in Verbindung mit US 2) gestützten – und dem weiteren Einwand (Ziffer 5, erster Fall) zuwider deutlichen – Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Alters des Opfers ungeachtet der Verwendung der Wortfolge „ist geradezu selbstverständlich“ nicht offenbar unzureichend begründet.

[5] Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen vergleiche RIS-Justiz RS0117264) angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Mit erheblichen Tatsachen sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0118316 [insbesondere T8]).

[6] Dass der Angeklagte die Familie des Opfers „seit 7–8 Jahren“ kennt, spricht nicht gegen die Kenntnis des Angeklagten von dessen Alter und haben die Tatrichter zudem ausdrücklich festgestellt (US 2). Ob das Opfer während des Angriffs geschlafen hat oder der Angeklagte zumindest davon ausging (nominell Ziffer 5, erster und zweiter Fall), ist für eine Subsumtion unter Paragraph 206, Absatz eins, StGB nicht entscheidend vergleiche RIS-Justiz RS0132891). Ebensowenig wird durch den Hinweis, dass im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO – vergleiche RIS-Justiz RS0116266) auch eine Handlung referiert wird, die für sich allein Paragraph 206, Absatz eins, StGB nicht subsumiert werden könnte (zur Verdrängung von Paragraph 207, Absatz eins, StGB durch Paragraph 206, Absatz eins, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0090814, RS0115643), eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Entscheidungsgründe aufgezeigt.

[7] Schließlich moniert die Mängelrüge eine unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der „Feststellung“, eine Übertragung der DNA-Spuren des Angeklagten im Wege der Pyjamahose des Angeklagten in den Intimbereich des Opfers sei „äußerst unwahrscheinlich“.

[8] Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge (Ziffer 5,) oder Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der angesprochenen Nichtigkeitsgründe entscheidend sind (RIS-Justiz RS0117499). Beweiswerterwägungen der Tatrichter scheiden – sofern sie nicht den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen – als Anfechtungsgegenstand der Ziffer 5, von vornherein aus (RIS-Justiz RS0118317 [T3]). Die von der Rüge angesprochene Passage in den Entscheidungsgründen beinhaltet keine Feststellung entscheidender Tatsachen, sondern erörtert lediglich die (geringe) Plausibilität der Verantwortung des Angeklagten dazu, wie seine DNA in den Analbereich des Opfers gelangt sein könnte.

[9] Im Übrigen wird mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, weder eine Unvollständigkeit noch eine unzureichende Begründung geltend gemacht, sondern nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) bekämpft (RIS-Justiz RS0099599).

[10]       Die von der Mängelrüge vermisste (eingehende) Erörterung des Umstands, dass das Opfer angab, „bei dem Vorgang, den er als Eindringen des Fingers in den Anus interpretiert habe“ keine Schmerzen verspürt zu haben, findet sich auf US 8.

[11] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[12] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, es bleibe offen, weshalb ein sexueller Notstand des Angeklagten vorgelegen haben soll, und, das Opfer müsse nicht bewusst falsch ausgesagt haben, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken. Zur Kritik unterbliebener Untersuchung, ob es sich bei der DNA des Angeklagten um eine Speichel- oder Schweißspur handelt, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er an einer darauf abzielenden Antragstellung (Ziffer 4,) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

[13]                Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[14] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lediglich die festgestellten Berührungen des Opfers auf der Haut im Intimbereich thematisiert, jedoch die Feststellungen zu analen Penetrationen übergeht, verfehlt sie eine prozessordnungskonforme Ausführung. Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die mit derselben Argumentation eine Verurteilung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB anstrebt.

[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[16] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00008.23W.0314.000

Im RIS seit

31.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230314_OGH0002_0110OS00008_23W0000_000