[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Einwände der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), der im Ermittlungsverfahren getätigte Verweis des Angeklagten auf „Kamerabilder“ und die Möglichkeit eines DNA-Abgleichs (woraus hervorgehe, dass er „nicht eingedrungen“ sei) wäre ebenso übergangen worden wie der Umstand, dass das Opfer lediglich von einer „versuchten Vergewaltigung“ berichtet habe, spricht mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit von Vollendung und Versuch keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB entscheidende Tatsache an. Allfällige diesbezügliche Urteilsfehler können daher nicht aus Z 5 bekämpft werden (RIS-Justiz RS0122138 [insb T9]). [4] Die Einwände der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), der im Ermittlungsverfahren getätigte Verweis des Angeklagten auf „Kamerabilder“ und die Möglichkeit eines DNA-Abgleichs (woraus hervorgehe, dass er „nicht eingedrungen“ sei) wäre ebenso übergangen worden wie der Umstand, dass das Opfer lediglich von einer „versuchten Vergewaltigung“ berichtet habe, spricht mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit von Vollendung und Versuch keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB entscheidende Tatsache an. Allfällige diesbezügliche Urteilsfehler können daher nicht aus Ziffer 5, bekämpft werden (RIS-Justiz RS0122138 [insb T9]).
[5] Im Übrigen hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten mit mängelfreier Begründung insgesamt als unglaubwürdig verworfen (US 5 ff), weshalb es unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht verhalten war, sämtliche Details der diesbezüglichen Verantwortung zu erörtern (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
[6] Auch die von der weiteren Mängelrüge ins Treffen geführten Umstände, wonach das Opfer weder körperliche Beschwerden noch Verletzungen erlitten und vor der Tat über mehrere Jahre hinweg Kampfsport betrieben hatte, dem Beschuldigten „gewichts- und größentechnisch“ überlegen sei und erst Monate nach der Tat von einer Geschlechtskrankheit berichtet hätte, sind weder für die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder für die Subsumtionsfrage bedeutsam (RIS-Justiz RS0117264, RS0106268), noch stehen sie einer konkreten Feststellung über eine entscheidende Tatsache erörterungsbedürftig entgegen.
[7] Indem die Rüge aus den ins Treffen geführten Umständen anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich vielmehr in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [7] Indem die Rüge aus den ins Treffen geführten Umständen anhand eigenständig entwickelter Plausibilitätserwägungen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlüsse gezogen wissen will, erschöpft sie sich vielmehr in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.