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Entscheidung 11 Os 8/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os8/26z

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Oktober 2025, GZ 29 Hv 53/25z-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (I/), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (II/1/), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (II/2/) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (II/3/) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er

I/ am 16. September 2024 in J* * A* am Körper verletzt, indem er ihr mit beiden Händen von hinten einen heftigen Stoß versetzte, wodurch sie nach vorne zu Boden stürzte und dabei eine Prellung, eine Abschürfung und ein Hämatom am linken Knie erlitt;

II/ am 12. Juli 2025 in S*

1/ * H* dadurch, dass er ihr aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern einen ca 6 x 8 cm großen und 591,4 Gramm schweren Glaskerzenhalter mit voller Wucht gegen den Kopf warf, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht;

2/ * Sc* durch die Äußerung, dass er ihm die Nase brechen werde, wenn ihm dieser mit seiner Hand weiterhin den Weg zu einer weiteren Einrichtung im Haus versperren würde, somit durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Ausübung seines Hausrechts zu nötigen versucht;

3/ * W* durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper zu verletzen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Dem Beschwerdevorwurf (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter zu II/1/ mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und mit logisch nachvollziehbarer und empirisch einwandfreier Begründung dargetan, weshalb sie dennoch von einem gezielten Wurf gegen den Kopf des Tatopfers ausgegangen sind (US 6 f). Dass dem Rechtsmittelwerber diese Erwägungen nicht überzeugend erscheinen und aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche RIS-Justiz RS0099455).

[5]                 Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aufgezeigt (RIS-Justiz RS0117561, RS0102162, RS0099756).

[6]         Der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen ist nur dann iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437), wenn also der Ausspruch mit sich selbst (nicht aber mit einzelnen Beweisergebnissen) im Widerspruch ist, das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Kriterien logischen Denkens nebeneinander nicht bestehen können (RIS-Justiz RS0099548).

[7]         Demgemäß stellt die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) mit der Behauptung, die Aussagen der Zeuginnen M* und H* zur Lokalisierung des Aufschlags des Kerzenhalters (II/1/) würden einander widersprechen (dazu US 7), und die Angaben dieser Zeuginnen zur Wurfrichtung seien als bloße Vermutungen zu werten, den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht dar, sondern übt nur – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung – Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter (US 6 f).

[8]         Entgegen dem Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur Absicht auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (zu II/1/) aus dem – aus der Position von Wachsflecken auf der Bluse des Tatopfers sowie aus Angaben der Zeuginnen M* und H* erschlossenen (US 6 f) – objektiven Tathergang, dem Einsatz einer Waffe (im funktionalen Sinn) gegen eine empfindliche Körperregion und dem einschlägig belasteten Vorleben des Angeklagten (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

[9]         Ebenso wenig verstößt der zu II/3/ aus dem Vorleben des Angeklagten, dem objektiven Tathergang und dem wiederholten Zielen mit der Faust gegen eine empfindliche Körperregion (US 8) gezogene Schluss des Schöffengerichts auf die subjektive Tatseite gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0118317, RS0116882). Einmal mehr kritisiert der Beschwerdeführer mit eigenständigen Beweiswerterwägungen bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, ohne einen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.

[10]               Vor dem Hintergrund der Feststellungen zum objektiven Tathergang zu II/3/ (US 5 f – Ablehnung einer vom Angeklagten geforderten körperlichen Auseinandersetzung durch W*; Abwendung vom Angeklagten im Zeitpunkt dessen Zulaufens und Ausholens zu einem Faustschlag mitten ins Gesicht des W*) und der Erwägungen des Schöffengerichts zur Verantwortung des Angeklagten (US 6 unten und US 7 f), W* sei ihm nachgelaufen, um ihn zu packen, ist aus dem Gesamtkontext auch klar erkennbar, dass die Urteilsaussagen, wonach im Tatzeitpunkt weder ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff W*s auf den Angeklagten vorlag, noch ein solcher vom Angeklagten irrtümlich angenommen worden war (US 8), (gleichfalls) aus den für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen W* erschlossen wurden.

[11]       Dass diese Feststellungen in einem Widerspruch zur Verantwortung des Angeklagten stehen, ist unter dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, dritter Fall StPO unbeachtlich (erneut RIS-Justiz RS0099548 [T1], RS0117402 [T8]).

[12]       Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) läge nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431 [T1]). Ein solcher Urteilsmangel ist entgegen der Beschwerdebehauptung in Bezug auf Angaben der Zeugin M* zur Flugbahn des Wurfgeschosses („knapp vorbei“ am Kopf des sich in diesem Moment wegbewegenden Tatopfers) zu II/1/ nicht auszumachen (US 7; vergleiche auch ON 53 S 7 f).

[13]       Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es mit dem Hinweis auf Angaben des Angeklagten und der Zeugin H* sowie eigenständigen Erwägungen zur Entstehung der Wachsspuren auf der Bluse des Tatopfers und zur Stelle des Einschlags des Kerzenhalters nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu II/1/ zu wecken (zum Anfechtungsrahmen vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[14]       Gleiches gilt für die II/3/ betreffenden Beschwerdeausführungen (Ziffer 5 a,) zur Verantwortung des Angeklagten, zum Größen- und Gewichtsunterschied zwischen ihm und dem Zeugen W* sowie zu Angaben des Letztgenannten und dessen Ausbildung zur Selbstverteidigung vergleiche US 5 f, 7 f).

[15]       Die bloß bedingten Vorsatz des Angeklagten ins Treffen führende Rechtsrüge zu II/1/ (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) vernachlässigt die Feststellungen bezüglich der vom Angeklagten mit dem Wurf des Kerzenhalters gegen den Kopf des Tatopfers verfolgten Absicht („kam … darauf an“ – Paragraph 5, Absatz 2, StGB) auf Herbeiführung einer ua mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einhergehenden Körperverletzung (US 4) und verfehlt damit die zur prozessförmigen Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810; vergleiche auch Leukauf/Steininger/Stricker/Nimmervoll StGB5 Paragraph 87, Rz 3 f).

[16]               Zu II/3/ stellten die Tatrichter fest, dass es der Angeklagte bei seinem Vorgehen (Versetzen von mehreren Faustschlägen in Richtung Gesicht des Tatopfers) zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er W* dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ua in Form einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zufügt.

[17]       Weshalb über diese Konstatierungen hinaus weitere dazu erforderlich sein sollten, „welche konkrete schwere Verletzung der Angeklagte herbeiführen wollte“, erklärt die für eine rechtliche Beurteilung dieses Geschehens (bloß) nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eintretende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell zum Teil auch Ziffer 9, Litera a,) nicht (RIS-Justiz RS0116569; Leukauf/Steininger/Stricker/Nimmervoll StGB5 Paragraph 84, Rz 6 und 37 f).

[18]       Soweit sich der Nichtigkeitswerber gegen die Begründung der erwähnten Feststellungen zu II/3/ (US 8) wendet, unternimmt er einmal mehr den Versuch, die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu bekämpfen.

[19]       Letzteres gilt auch für die zu II/1/ gegen die Annahme einer Absicht iSd Paragraph 87, Absatz eins, StGB eintretende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,).

[20]       Soweit die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, erster und zweiter Fall) die Berücksichtigung zusätzlicher Milderungsgründe (ua bloß Versuchsstrafbarkeit zu II/; dazu US 9) und des Umstands, dass keine schweren Verletzungen eingetreten sind, sowie eine andere Gewichtung von Erschwerungsgründen und demzufolge eine mildere Bestrafung einfordert, erstattet sie ein bloßes Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911, RS0099920, RS0099869 [T4, T29]).

[21]       Inwiefern die erschwerende Berücksichtigung (US 9) von einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) bei gleichzeitiger Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB vergleiche dazu RIS-Justiz RS0091527 [T3], RS0091623) der erkennbar unter dem Aspekt unzulässiger Doppelverwertung (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) monierten aggravierenden Wertung auch des Zusammentreffens mehrerer im aktuellen Urteil inkriminierter strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) entgegenstehen sollte, erschließt sich aus der Beschwerdeschrift nicht vergleiche aber RIS-Justiz RS0130193).

[22]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[23]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00008.26Z.0317.000

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260317_OGH0002_0110OS00008_26Z0000_000