Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.August 1959 geborene Büromaschinenmechanikerlehrling Bernhard A des Vergehens der (versuchten) Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. April 1977 in Kufstein, um dem Staat in seinem Recht auf überwachung der zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge absichtlich einen Schaden zuzufügen, Gendarmeriebeamte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß er an einem nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Moped Honda SS 50 ein fremdes Kennzeichen anbrachte, zur Gestattung der Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu verleiten versuchte, die den Schaden herbeiführen sollte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.August 1959 geborene Büromaschinenmechanikerlehrling Bernhard A des Vergehens der (versuchten) Täuschung nach den Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 26. April 1977 in Kufstein, um dem Staat in seinem Recht auf überwachung der zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge absichtlich einen Schaden zuzufügen, Gendarmeriebeamte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dadurch, daß er an einem nicht zum Verkehr zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Moped Honda SS 50 ein fremdes Kennzeichen anbrachte, zur Gestattung der Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu verleiten versuchte, die den Schaden herbeiführen sollte.
Den Urteilsfeststellungen zufolge war Bernhard A Eigentümer eines zum Verkehr zugelassenen Mopeds, für welches das Kennzeichen T
15.860 ausgestellt worden war.
Im Frühjahr 1977 wollte er von einem Bekannten ein gebrauchtes Moped Honda SS 50 kaufen, das zwar verkehrssicher, aber nicht haftpflichtversichert und nicht zum Verkehr zugelassen war. Ehe er den Kaufvertrag perfekt machte, wollte Bernhard A eine Probefahrt unternehmen.
Um bei seiner Fahrt auf öffentlichen Straßen nicht von zufällig vorbeikommenden Gendarmeriebeamten gleich beanstandet zu werden, wenn er ohne Kennzeichen fahre, montierte er das Vormerkzeichen von seinem eigenen Moped auf jenes, das er kaufen wollte. So ausgerüstet unternahm er am 26.April 1977 in Kufstein von seiner Wohnung weg auf der Mariasteiner-Landesstraße eine Probefahrt. Als er unterwegs in einiger Entfernung eine Gendarmeriepatrouille sah, die offenbar die vorbeikommenden Fahrzeuge kontrollierte, wendete er, um der Kontrolle zu entgehen, bei der die Verwendung des von ihm nur provisorisch befestigten fremden Kennzeichens sofort aufgekommen wäre. Dies fiel jedoch den Gendarmeriebeamten auf, die daraufhin dem Angeklagten folgten und ihn stellten.
Dieser Sachverhalt wurde vom Erstgericht als versuchte Täuschung beurteilt. Freiwilliger Rücktritt vom Versuch wurde dem Angeklagten nicht zugebilligt, da er die Kontrolle durch die Gendarmerie deshalb gescheut hatte, weil ihm klar gewesen war, daß die Täuschung nicht gelingen würde, und Freiwilligkeit in dem Sinn, daß der Angeklagte sich hätte sagen können, er vermöchte die Gendarmeriebeamten zwar zu täuschen, wolle dies aber nicht tun, daher nicht gegeben sei.