Gründe:
Das Jugendschöffengericht erkannte den am 27.November 1962 geborenen beschäftigungslosen Angeklagten Heinz A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. schuldig und verhängte über ihn unter Anwendung des § 11 JGG. und Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Mai 1979, GZ. 3 Vr 838/79-23, mit welchem er wegen der Vergehen nach den §§ 269 Abs. 1 und 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB. zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden war, nach dem § 129 StGB. eine achtmonatige Zusatzstrafe.Das Jugendschöffengericht erkannte den am 27.November 1962 geborenen beschäftigungslosen Angeklagten Heinz A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig und verhängte über ihn unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. und Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Mai 1979, GZ. 3 römisch fünf r 838/79-23, mit welchem er wegen der Vergehen nach den Paragraphen 269, Absatz eins und 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB. zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden war, nach dem Paragraph 129, StGB. eine achtmonatige Zusatzstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe (wegen eines Mopeddiebstahls) und die Eigenschaft des Angeklagten als Anstifter, hingegen berücksichtigte es die vernachlässigte Erziehung (ersichtlich: vor der Adoption) als mildernd.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 30.April 1980, GZ. 11 Os 8/80-9, dem auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war daher die Berufung des Angeklagten, mit welcher er das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe, 'zumindest' aber eine wesentliche Strafherabsetzung und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.