Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (S 122) Antrags auf Einholung einer Leumundsauskunft von der für den Wohnort der Zeugin H***** H***** zuständigen Polizeistation "zum Beweis dafür, daß H***** H***** als Zeugin nicht glaubwürdig ist", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Die beantragte gerichtliche Erhebung bezweckte nämlich lediglich eine Sondierung des Beweiswerts der angestrebten polizeilichen Leumundsauskunft und beschränkte sich solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (S 122) Antrags auf Einholung einer Leumundsauskunft von der für den Wohnort der Zeugin H***** H***** zuständigen Polizeistation "zum Beweis dafür, daß H***** H***** als Zeugin nicht glaubwürdig ist", keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Die beantragte gerichtliche Erhebung bezweckte nämlich lediglich eine Sondierung des Beweiswerts der angestrebten polizeilichen Leumundsauskunft und beschränkte sich solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge (Z 5) eine an den Ergebnissen des Beweisverfahrens orientierte Begründung der Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte seinem Opfer die Vornahme eines Mundverkehrs vorsätzlich abnötigte. Ergibt sich doch der auch diesen Teilakt der sexuellen Schikanierung des Opfers einschließende Tätervorsatz nicht nur aus der von Schlägen bzw deren weiterer Androhung begleiteten Äußerung des Angeklagten "Du weißt schon, was ich will", welcher nach der gesamten Tatsituation im Sinn der Urteilserwägungen jene unmißverständliche Bedeutung zukam, sondern gleichermaßen auch aus dem Umstand, daß die in Rede stehende tätergewollte beischlafsähnliche Handlung - vom Angeklagten unbestritten - sich tatsächlich ereignete und ihre Zuordnung zu der umfassenden Nötigung des Opfers in der Aussage der Zeugin H***** H***** eine formell mängelfreie Stütze findet.Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge (Ziffer 5,) eine an den Ergebnissen des Beweisverfahrens orientierte Begründung der Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte seinem Opfer die Vornahme eines Mundverkehrs vorsätzlich abnötigte. Ergibt sich doch der auch diesen Teilakt der sexuellen Schikanierung des Opfers einschließende Tätervorsatz nicht nur aus der von Schlägen bzw deren weiterer Androhung begleiteten Äußerung des Angeklagten "Du weißt schon, was ich will", welcher nach der gesamten Tatsituation im Sinn der Urteilserwägungen jene unmißverständliche Bedeutung zukam, sondern gleichermaßen auch aus dem Umstand, daß die in Rede stehende tätergewollte beischlafsähnliche Handlung - vom Angeklagten unbestritten - sich tatsächlich ereignete und ihre Zuordnung zu der umfassenden Nötigung des Opfers in der Aussage der Zeugin H***** H***** eine formell mängelfreie Stütze findet.
Letztlich vermag auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die mit dem Hinweis auf für dieses Verfahren belanglose Umstände die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin H***** zu problematisieren sucht, keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken.Letztlich vermag auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die mit dem Hinweis auf für dieses Verfahren belanglose Umstände die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin H***** zu problematisieren sucht, keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).Über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Beschluß auf Widerruf der bedingten Entlassung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.