Das unter dem Aspekt offenbar unzureichender Begründung einzelner im Rechtsmittel näher bezeichneter Feststellungen erstattete Beschwerdevorbringen erschöpft sich in der Behauptung, das Erstgericht begnüge sich ohne Anführung konkreter Gründe mit dem Hinweis auf die deshalb für lebensfremd erachtete Verantwortung des Angeklagten, weil er bzw das von ihm vertretene Unternehmen Nutznießer der Falschdeklaration gewesen sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß die inkriminierten Feststellungen keinesfalls allein mit der als lebensfremd abgelehnten Verantwortung des Angeklagten begründet wurden. Das Schöffengericht stützte vielmehr die in Rede stehenden Konstatierungen, nämlich daß
der Angeklagte namens der J***** HandelsGmbH beim bulgarischen Unternehmen M***** 2790 Kilogramm Schafmischkäse und 13.004 Kilogramm überwiegend aus Kuhmilch hergestellten Käse bestellte,
der unrichtigen Bezeichnung der gesamten Lieferung der M***** als Schafmilchkäse eine Vereinbarung des Angeklagten mit den Verfügungsberechtigten der Lieferfirma zugrundelag,
der überwiegend aus Kuhmilch hergestellte Käse über Anordnung des Angeklagten fälschlich als Kashkaval Schafmischkäse deklariert und (deshalb) die Eingangsabgaben mit (nur) 35.821,80 S festgesetzt und entrichtet wurden,
der Beschwerdeführer in bezug auf die beim bulgarischen Unternehmen C***** bestellten und gelieferten 33.256 Kilogramm Käse mit dem Vertragspartner die Herstellung einer Teilmenge von 4125 Kilogramm überwiegend aus Kuhmilch und deren Deklarierung als Schafkäse beziehungsweise Schafmischkäse vereinbart hatte, und demgemäß die darauf entfallenden Eingangsabgaben mit 109.235,60 S festgesetzt und entrichtet wurden,
die Falschdeklarierung des überwiegend aus Kuhmilch hergestellten Käses als Schafmischkäse bewußt zur Verkürzung der Eingangsabgaben um den Importausgleich sowie den Beitrag nach § 61 MOG veranlaßt wurde unddie Falschdeklarierung des überwiegend aus Kuhmilch hergestellten Käses als Schafmischkäse bewußt zur Verkürzung der Eingangsabgaben um den Importausgleich sowie den Beitrag nach Paragraph 61, MOG veranlaßt wurde und
der Angeklagte hiebei jeweils gewerbsmäßig handelte,
durchwegs auf objektive Tatumstände, wie amtliche Untersuchungszeugnisse und Verzollungsunterlagen (US 4, ON 3), aber auch auf die Aussagen von Zeugen (US 4) und schließlich darauf, daß es die für unglaubwürdig angesehene Verantwortung des Beschwerdeführers verwertet hat. Dazu ist es im Rahmen der freien Beweiswürdigung solange berechtigt, als es sich nicht in Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens setzt. Die Tatrichter haben die Glaubwürdigkeit des Angeklagten auch nicht allein deshalb verneint, weil sie seine Darstellung schlechthin als lebensfemd beurteilten, sondern vor allem deshalb, weil sie diese in wesentlichen Passagen mit ausführlicher Begründung als objektiv widerlegt erachteten (US 9 ff). Die daraus gewonnene Überzeugung, daß die Verantwortung des Angeklagten insgesamt nicht glaubwürdig sei, ist aber ein Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, welche der nach Art einer Schuldberufung vorgetragenen Beschwerdekritik entzogen ist.
Der gegen die Konstatierung der Bestellung von 2790 kg Schafmischkäse und 13.004 kg überwiegend aus Kuhmilch hergestellten Käses gerichtete Einwand versagt im übrigen auch deshalb, weil nicht entscheidend ist, ob die Lieferung der Bestellung entsprach, sondern daß der importierte Käse, dessen Umfang und Qualität gar nicht strittig ist, vom Beschwerdeführer falsch deklariert wurde, weshalb der geltend gemachte Begründungsmangel keine entscheidende Tatsache betrifft.
Daß der Angeklagte die wahre Beschaffenheit des Käses zumindest vermutete, wurde von ihm selbst zugestanden (US 8; S 67). Der vom Schöffengericht daraus und aus der unbekämpft gebliebenen Annahme der Kenntnis der damit verbundenen abgabenrechtlichen Konsequenzen (US 11; 67 vso) gezogene Schluß auf den sich auf die Falschdeklarierung erstreckenden Tatvorsatz ist durchaus nachvollziehber und daher formell mängelfrei. Analoges gilt für die übrigen, gleichermaßen als mangelhaft begründet bezeichneten Feststellungen. Die darin bejahte Täterschaft des Beschwerdeführers ist nach Lage des Falles durch die vorliegenden Verträge, Untersuchungsergebnisse, Verzollungsunterlagen und Aussagen der Zeugen M***** und R***** objektiv indiziert und wurde vom Erstgericht, welches die damit in Widerspruch stehende Verantwortung des Angeklagten, wie bereits ausgeführt, als unglaubwürdig und in bezug auf die Lieferung vom August 1993 überdies im Hinblick auf den allein ihm beziehungsweise der J***** HandelsGmbH zukommenden Nutzen als lebensfremd ablehnte sowie einer zur Stützung der Verantwortung vorgelegten Urkunde jeden Beweiswert absprach (US 10, 11), ebenfalls mängelfrei begründet.
Aber auch der Einwand der Aktenwidrigkeit versagt.
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn das Gericht Beweisergebnisse, auf die es sich zur Begründung einer entscheidenden Tatsache bezieht, unrichtig wiedergibt, nicht aber dann, wenn aus den Verfahrensergebnisse nach (der im übrigen unsubstantiiert gebliebenen) Ansicht des Beschwerdeführers die inkriminierten Feststellungen nicht abgeleitet werden können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.