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Entscheidung 11 Os 80/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os80/04

Entscheidungsdatum

28.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl W***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. März 2004, GZ 4 Hv 179/03p-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) werden das Urteil im Schuldspruch der Angeklagten Karl W*****, Franz K***** und Heidelinde K***** zu römisch eins B 2, damit auch im Qualifikationsausspruch hinsichtlich des Angeklagten Karl W***** und der Heidelinde K***** nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB, und demzufolge hinsichtlich sämtlicher Angeklagter im Strafausspruch sowie die damit verbundenen Beschlüsse nach Paragraph 494 a, Absatz 4 und Absatz 6, StPO aufgehoben, und es wird die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Franz und Heidelinde K***** sowie einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch der Letztgenannten enthält, wurde Karl W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148 erster Fall und 15 StGB (römisch eins B 1 und 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Danach hat er

(römisch eins B) in Friedberg Alfred H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und Schädigungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen

1) gemeinsam mit Franz K***** am 24. Juli 2003 durch die wahrheitswidrige Behauptung, die von ihnen feilgebotenen minderwertigen Steppdecken mit Kunststoffliesfüllung im Wert von je maximal 40 EUR repräsentierten einen Verkehrswert von je 150 EUR zum kaufweisen Erwerb zweier Steppdecken um 300 EUR verleitet und

2) gemeinsam mit Franz K***** und Heidelinde K***** am 28. Juli 2003 durch die wahrheitswidrige Behauptung, Heidelinde K***** werde zu Alfred H***** ziehen und mit ihm eine Lebensgemeinschaft eingehen, wenn er ihnen einen Geldbetrag in Höhe von 6.000 EUR (leihweise) überlasse, zur Übergabe dieses Geldbetrages zu verleiten versucht. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl W*****.

Rechtliche Beurteilung

Der in der gemeinsam ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zunächst erhobene Einwand fehlender Begründung der vom Erstgericht festgestellten wahrheitswidrigen Behauptung (ersichtlich gemeint:) eines Verkehrswertes der Steppdecken von je 150 EUR (US 13) übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 14, 17 ff). Die ebenfalls relevierte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) wird nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht, weil nicht dargetan wird, welches Beweisergebnis unrichtig wiedergegeben wurde. Ebensowenig werden aktenkundige Umstände aufgezeigt, welche unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung Anlass geben könnten. Dass die gegenständlichen Decken tatsächlich nur eine minderwertige Kunststoffliesfüllung aufwiesen und lediglich einen Wert von höchstens 40 EUR repräsentierten, stellte das Erstgericht aufgrund der Einschätzung des Raumausstatters Ferdinand M***** fest, womit der vom Beschwerdeführer bezahlte Stückpreis von 35 EUR für die von ihm bestellten und bezogenen Decken vergleiche S 121) übereinstimmt. Wenn das Schöffengericht daher zur Überzeugung gelangte, dass der auf einen wesentlich höheren Wert hinweisende Beipackzettel (S 119: "Luxus-Steppdecke" mit "Schafemblem") vom Angeklagten W***** angebracht wurde, erfolgte dies keineswegs denkgesetzwidrig. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, erweist sich als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer hier nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Angesichts dessen, dass der Angeklagte W***** einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, kommt der von der Beschwerde thematisierten Frage, ob er Alfred H***** gegenüber überhaupt einen höheren Wert der Decken behauptet hat, keine Relevanz zu. Insoweit kommt der Nichtigkeitsbeschwerde daher keine Berechtigung zu. Hingegen ist der Beschwerdeführer damit im Recht, dass die Tatrichter zum Schuldspruch römisch eins B 2 keinerlei Feststellungen zum Schädigungsvorsatz getroffen haben. Den Urteilsannahmen zufolge trachteten die drei Angeklagten, Alfred H***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, Heidelinde K***** werde zu H***** ziehen, wenn er den Angeklagten einen Geldbetrag von 6.000 EUR leihweise überlasse, zur Übergabe dieses Betrages zu verleiten (US 14). Dass sie dabei auch den Vorsatz hatten, den Geldbetrag für den Fall der Übergabe nicht zurückzuzahlen, wurde nicht festgestellt; er ergibt sich auch nicht aus den übrigen Feststellungen in ihrem Zusammenhalt. Ebensowenig vermag die unter Anführung sämtlicher Tatbestandsmerkmale vollständige Deliktsbeschreibung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Feststellung des Schädigungsvorsatzes zu ersetzen, weil damit ausdrücklich auf die - insoweit aber mit dem behaupteten Feststellungsdefizit behafteten - Tatsachenfeststellungen Bezug genommen wird (US 26 f).

Der Schuldspruch zu diesem Faktum leidet daher an einem Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite, der, weil er auch den gegen die Mitangeklagten Karl und Heidelinde K***** ergangenen Schuldspruch betrifft, die das Urteil unangefochten ließen, insoweit von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) und zur Aufhebung dieses Schuldspruches führen musste. Weil davon aber auch die Richtigkeit der die Angeklagten Karl W***** und Heidelinde K***** betreffenden Qualifikation des schweren Betruges nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB abhängt, waren auch der diese Angeklagten betreffende Qualifikationsausspruch und demgemäß der sämtliche Angeklagte betreffende Strafausspruch sowie die damit verbundenen Beschlüsse nach Paragraph 494 a, Absatz 4 und Absatz 6, StPO aufzuheben, und es war im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Winter auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E74976 11Os80.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00080.04.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20040928_OGH0002_0110OS00080_0400000_000