Der in der gemeinsam ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) zunächst erhobene Einwand fehlender Begründung der vom Erstgericht festgestellten wahrheitswidrigen Behauptung (ersichtlich gemeint:) eines Verkehrswertes der Steppdecken von je 150 EUR (US 13) übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 14, 17 ff). Die ebenfalls relevierte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) wird nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht, weil nicht dargetan wird, welches Beweisergebnis unrichtig wiedergegeben wurde. Ebensowenig werden aktenkundige Umstände aufgezeigt, welche unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung Anlass geben könnten. Dass die gegenständlichen Decken tatsächlich nur eine minderwertige Kunststoffliesfüllung aufwiesen und lediglich einen Wert von höchstens 40 EUR repräsentierten, stellte das Erstgericht aufgrund der Einschätzung des Raumausstatters Ferdinand M***** fest, womit der vom Beschwerdeführer bezahlte Stückpreis von 35 EUR für die von ihm bestellten und bezogenen Decken (vgl S 121) übereinstimmt. Wenn das Schöffengericht daher zur Überzeugung gelangte, dass der auf einen wesentlich höheren Wert hinweisende Beipackzettel (S 119: "Luxus-Steppdecke" mit "Schafemblem") vom Angeklagten W***** angebracht wurde, erfolgte dies keineswegs denkgesetzwidrig. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, erweist sich als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer hier nicht vorgesehenen Schuldberufung.Der in der gemeinsam ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zunächst erhobene Einwand fehlender Begründung der vom Erstgericht festgestellten wahrheitswidrigen Behauptung (ersichtlich gemeint:) eines Verkehrswertes der Steppdecken von je 150 EUR (US 13) übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 14, 17 ff). Die ebenfalls relevierte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) wird nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht, weil nicht dargetan wird, welches Beweisergebnis unrichtig wiedergegeben wurde. Ebensowenig werden aktenkundige Umstände aufgezeigt, welche unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung Anlass geben könnten. Dass die gegenständlichen Decken tatsächlich nur eine minderwertige Kunststoffliesfüllung aufwiesen und lediglich einen Wert von höchstens 40 EUR repräsentierten, stellte das Erstgericht aufgrund der Einschätzung des Raumausstatters Ferdinand M***** fest, womit der vom Beschwerdeführer bezahlte Stückpreis von 35 EUR für die von ihm bestellten und bezogenen Decken vergleiche S 121) übereinstimmt. Wenn das Schöffengericht daher zur Überzeugung gelangte, dass der auf einen wesentlich höheren Wert hinweisende Beipackzettel (S 119: "Luxus-Steppdecke" mit "Schafemblem") vom Angeklagten W***** angebracht wurde, erfolgte dies keineswegs denkgesetzwidrig. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen, erweist sich als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer hier nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Angesichts dessen, dass der Angeklagte W***** einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, kommt der von der Beschwerde thematisierten Frage, ob er Alfred H***** gegenüber überhaupt einen höheren Wert der Decken behauptet hat, keine Relevanz zu. Insoweit kommt der Nichtigkeitsbeschwerde daher keine Berechtigung zu. Hingegen ist der Beschwerdeführer damit im Recht, dass die Tatrichter zum Schuldspruch I B 2 keinerlei Feststellungen zum Schädigungsvorsatz getroffen haben. Den Urteilsannahmen zufolge trachteten die drei Angeklagten, Alfred H***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, Heidelinde K***** werde zu H***** ziehen, wenn er den Angeklagten einen Geldbetrag von 6.000 EUR leihweise überlasse, zur Übergabe dieses Betrages zu verleiten (US 14). Dass sie dabei auch den Vorsatz hatten, den Geldbetrag für den Fall der Übergabe nicht zurückzuzahlen, wurde nicht festgestellt; er ergibt sich auch nicht aus den übrigen Feststellungen in ihrem Zusammenhalt. Ebensowenig vermag die unter Anführung sämtlicher Tatbestandsmerkmale vollständige Deliktsbeschreibung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Feststellung des Schädigungsvorsatzes zu ersetzen, weil damit ausdrücklich auf die - insoweit aber mit dem behaupteten Feststellungsdefizit behafteten - Tatsachenfeststellungen Bezug genommen wird (US 26 f).Angesichts dessen, dass der Angeklagte W***** einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, kommt der von der Beschwerde thematisierten Frage, ob er Alfred H***** gegenüber überhaupt einen höheren Wert der Decken behauptet hat, keine Relevanz zu. Insoweit kommt der Nichtigkeitsbeschwerde daher keine Berechtigung zu. Hingegen ist der Beschwerdeführer damit im Recht, dass die Tatrichter zum Schuldspruch römisch eins B 2 keinerlei Feststellungen zum Schädigungsvorsatz getroffen haben. Den Urteilsannahmen zufolge trachteten die drei Angeklagten, Alfred H***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, Heidelinde K***** werde zu H***** ziehen, wenn er den Angeklagten einen Geldbetrag von 6.000 EUR leihweise überlasse, zur Übergabe dieses Betrages zu verleiten (US 14). Dass sie dabei auch den Vorsatz hatten, den Geldbetrag für den Fall der Übergabe nicht zurückzuzahlen, wurde nicht festgestellt; er ergibt sich auch nicht aus den übrigen Feststellungen in ihrem Zusammenhalt. Ebensowenig vermag die unter Anführung sämtlicher Tatbestandsmerkmale vollständige Deliktsbeschreibung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Feststellung des Schädigungsvorsatzes zu ersetzen, weil damit ausdrücklich auf die - insoweit aber mit dem behaupteten Feststellungsdefizit behafteten - Tatsachenfeststellungen Bezug genommen wird (US 26 f).
Der Schuldspruch zu diesem Faktum leidet daher an einem Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite, der, weil er auch den gegen die Mitangeklagten Karl und Heidelinde K***** ergangenen Schuldspruch betrifft, die das Urteil unangefochten ließen, insoweit von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 StPO) und zur Aufhebung dieses Schuldspruches führen musste. Weil davon aber auch die Richtigkeit der die Angeklagten Karl W***** und Heidelinde K***** betreffenden Qualifikation des schweren Betruges nach § 147 Abs 2 StGB abhängt, waren auch der diese Angeklagten betreffende Qualifikationsausspruch und demgemäß der sämtliche Angeklagte betreffende Strafausspruch sowie die damit verbundenen Beschlüsse nach § 494a Abs 4 und Abs 6 StPO aufzuheben, und es war im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Der Schuldspruch zu diesem Faktum leidet daher an einem Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite, der, weil er auch den gegen die Mitangeklagten Karl und Heidelinde K***** ergangenen Schuldspruch betrifft, die das Urteil unangefochten ließen, insoweit von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) und zur Aufhebung dieses Schuldspruches führen musste. Weil davon aber auch die Richtigkeit der die Angeklagten Karl W***** und Heidelinde K***** betreffenden Qualifikation des schweren Betruges nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB abhängt, waren auch der diese Angeklagten betreffende Qualifikationsausspruch und demgemäß der sämtliche Angeklagte betreffende Strafausspruch sowie die damit verbundenen Beschlüsse nach Paragraph 494 a, Absatz 4 und Absatz 6, StPO aufzuheben, und es war im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Winter auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Winter auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.