Entscheidung 11 Os 80/06h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 2006, GZ 034 Hv 30/06p-32, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 2006, GZ 034 Hv 30/06p-32, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der österreichische Staatsbürger) Gernot R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im August 2004 in Ungarn an der am 9. November 1993 geborenen, mithin unmündigen (österreichischen Staatsbürgerin) Kerstin K***** geschlechtliche Handlung vornahm bzw an sich vornehmen ließ, indem er sie küsste, ihre Brust unter ihrem Pyjama betastete und seinen Penis aus der Pyjamahose holte und das Mädchen veranlasste, diesen anzufassen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der österreichische Staatsbürger) Gernot R***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im August 2004 in Ungarn an der am 9. November 1993 geborenen, mithin unmündigen (österreichischen Staatsbürgerin) Kerstin K***** geschlechtliche Handlung vornahm bzw an sich vornehmen ließ, indem er sie küsste, ihre Brust unter ihrem Pyjama betastete und seinen Penis aus der Pyjamahose holte und das Mädchen veranlasste, diesen anzufassen.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:
Rechtliche Beurteilung
Denn eine Mängelrüge kann nur mit Bezug auf eine entscheidende - das heißt für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutende - Tatsache erhoben werden. Dies trifft indes mit Blick auf den in Rede stehenden Tatbestand weder hinsichtlich eines (nach Angaben einer Zeugin) mangelnden „sexuellen Verlangens" beim Beschwerdeführer zu noch - unter Berücksichtigung des zweiten Teiles des Schuldvorwurfes und der Konstruktion des § 207 Abs 1 StGB als alternatives Mischdelikt (Schick in WK² § 207 Rz 3) - bezüglich des körperlichen Entwicklungsgrades der Brust der minderjährigen Kerstin K***** (vgl dazu im Sinne des Ersturteiles überdies 12 Os 46/05i mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3, Satz 4 StPO).Denn eine Mängelrüge kann nur mit Bezug auf eine entscheidende - das heißt für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutende - Tatsache erhoben werden. Dies trifft indes mit Blick auf den in Rede stehenden Tatbestand weder hinsichtlich eines (nach Angaben einer Zeugin) mangelnden „sexuellen Verlangens" beim Beschwerdeführer zu noch - unter Berücksichtigung des zweiten Teiles des Schuldvorwurfes und der Konstruktion des Paragraph 207, Absatz eins, StGB als alternatives Mischdelikt (Schick in WK² Paragraph 207, Rz 3) - bezüglich des körperlichen Entwicklungsgrades der Brust der minderjährigen Kerstin K***** vergleiche dazu im Sinne des Ersturteiles überdies 12 Os 46/05i mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 3, Satz 4 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E82046
11Os80.06h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00080.06H.0926.000
Dokumentnummer
JJT_20060926_OGH0002_0110OS00080_06H0000_000