Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Die den Bezug auf entscheidende Tatsachen (hier das Überschreiten der Wertgrenze) durchgehend versäumende Mängelrüge, die die erstrichterlichen Urteilsannahmen zur Höhe der von der Angeklagten einbehaltenen bzw im Interesse der Vollmachtgeberin verwendeten und daher bei der Schadensberechnung (vgl US 13) in Abzug zu bringenden Beträge kritisiert, ist insgesamt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370, RS0119664, RS0118316, RS0116586 [va T3]; 11 Os 3/12x, 11 Os 29/12d).Die den Bezug auf entscheidende Tatsachen (hier das Überschreiten der Wertgrenze) durchgehend versäumende Mängelrüge, die die erstrichterlichen Urteilsannahmen zur Höhe der von der Angeklagten einbehaltenen bzw im Interesse der Vollmachtgeberin verwendeten und daher bei der Schadensberechnung vergleiche US 13) in Abzug zu bringenden Beträge kritisiert, ist insgesamt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370, RS0119664, RS0118316, RS0116586 [va T3]; 11 Os 3/12x, 11 Os 29/12d).
Zur Abrundung bleibt zu erwidern:
Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte die
– im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im Rechtsmittel zitierte Gutachtenspassage – festgestellten Finanzamtsrückzahlungen von 39.797,81 Euro (US 12) „nicht abgezogen“ (US 13), was „im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung der Tatrichter, wonach bezüglich der Finanzamtsauszahlungen ein Finanzdelikt vorliege“ stehe (US 21), wird keine Nichtigkeit aufgezeigt (Z 5 dritter Fall; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 436 f). Auch das Vorbringen, es fehle „jegliche Begründung, warum trotz fehlender Gerichtszuständigkeit ... kein Freispruch erfolgt ist“, orientiert sich nicht an den Anfechtungskriterien der Z 5.Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte die, – im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im Rechtsmittel zitierte Gutachtenspassage – festgestellten Finanzamtsrückzahlungen von 39.797,81 Euro (US 12) „nicht abgezogen“ (US 13), was „im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung der Tatrichter, wonach bezüglich der Finanzamtsauszahlungen ein Finanzdelikt vorliege“ stehe (US 21), wird keine Nichtigkeit aufgezeigt (Ziffer 5, dritter Fall; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 436 f). Auch das Vorbringen, es fehle „jegliche Begründung, warum trotz fehlender Gerichtszuständigkeit ... kein Freispruch erfolgt ist“, orientiert sich nicht an den Anfechtungskriterien der Ziffer 5,
Inwiefern die Erörterung (Z 5 zweiter Fall) der vom Verteidiger am 16. Juni 2010 auf das Konto der Mag. S***** getätigten (Fehl-)Überweisung von 100.000 Euro, die im Übrigen vom Sachverständigen bei der Gutachtenserstattung berücksichtigt und erläutert wurde (ON 264 S 23 f), geeignet sein soll, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin günstigere Tatsachenfeststellungen herbeizuführen, erklärt die Rüge nicht.Inwiefern die Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) der vom Verteidiger am 16. Juni 2010 auf das Konto der Mag. S***** getätigten (Fehl-)Überweisung von 100.000 Euro, die im Übrigen vom Sachverständigen bei der Gutachtenserstattung berücksichtigt und erläutert wurde (ON 264 S 23 f), geeignet sein soll, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin günstigere Tatsachenfeststellungen herbeizuführen, erklärt die Rüge nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin die vom Schöffengericht – unter Bezugnahme auf eine von ihr vorgelegte Aufstellung (Beilage zu ON 140 S 65 bzw ON 252 S 21) – mit 16.825,66 Euro konstatierte Höhe der Barauslagen kritisiert und vorbringt, weitere Barauslagen „außerhalb der Buchhaltungsarbeiten getätigt“ zu haben und diese auch belegen zu können, „was bereits im Urteil ... des ersten Rechtsgangs zutreffend festgestellt wurde“, zeigt sie gleichfalls keine Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 auf. Dass das Schöffengericht im ersten Rechtsgang aus den Verfahrensergebnissen andere Schlüsse gezogen und zum – vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen – Schuldspruch A./II./ andere Feststellungen getroffen hat, begründet keine Nichtigkeit. Mit welchen von der Angeklagten vorgelegten Belegen sich die Tatrichter des zweiten Rechtsgangs auseinanderzusetzen gehabt hätten, legt die Rüge nicht dar.Soweit die Beschwerdeführerin die vom Schöffengericht – unter Bezugnahme auf eine von ihr vorgelegte Aufstellung (Beilage zu ON 140 S 65 bzw ON 252 S 21) – mit 16.825,66 Euro konstatierte Höhe der Barauslagen kritisiert und vorbringt, weitere Barauslagen „außerhalb der Buchhaltungsarbeiten getätigt“ zu haben und diese auch belegen zu können, „was bereits im Urteil ... des ersten Rechtsgangs zutreffend festgestellt wurde“, zeigt sie gleichfalls keine Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, auf. Dass das Schöffengericht im ersten Rechtsgang aus den Verfahrensergebnissen andere Schlüsse gezogen und zum – vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen – Schuldspruch A./II./ andere Feststellungen getroffen hat, begründet keine Nichtigkeit. Mit welchen von der Angeklagten vorgelegten Belegen sich die Tatrichter des zweiten Rechtsgangs auseinanderzusetzen gehabt hätten, legt die Rüge nicht dar.
Auch das Vorbringen, es wären weitere Ausgaben von 7.500 bis 8.000 Euro, für die die Angeklagte über Wunsch der Mag. S***** keine Rechnungen verlangt habe, zu berücksichtigen gewesen, ist keiner der Anfechtungskategorien der Z 5 zuordenbar. Inwiefern die im Rechtsmittel zitierten Verfahrensergebnisse, nämlich die Aussage der Mag. S***** vom 19. Februar 2014 ON 319 S 5 f (betreffend Schäden in der Wohnung H*****gasse), die E-Mails aus dem Beilagenordner „E. S***** Stunden 2007 – 2011 Mails“ ON 140 S 259 ff (betreffend Probleme mit der vermieteten Wohnung H*****gasse bzw die Sanierung des Balkons), S 435 und S 491 (betreffend „die gesamten Ausgaben für R***** und H*****gasse“) sowie die bezughabenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2016 ON 422 S 25 ff den erstrichterlichen Urteilsannahmen zur Höhe der Barauslagen (vgl im Übrigen auch US 8 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollen, erklärt die Beschwerde gleichfalls nicht.Auch das Vorbringen, es wären weitere Ausgaben von 7.500 bis 8.000 Euro, für die die Angeklagte über Wunsch der Mag. S***** keine Rechnungen verlangt habe, zu berücksichtigen gewesen, ist keiner der Anfechtungskategorien der Ziffer 5, zuordenbar. Inwiefern die im Rechtsmittel zitierten Verfahrensergebnisse, nämlich die Aussage der Mag. S***** vom 19. Februar 2014 ON 319 S 5 f (betreffend Schäden in der Wohnung H*****gasse), die E-Mails aus dem Beilagenordner „E. S***** Stunden 2007 – 2011 Mails“ ON 140 S 259 ff (betreffend Probleme mit der vermieteten Wohnung H*****gasse bzw die Sanierung des Balkons), S 435 und S 491 (betreffend „die gesamten Ausgaben für R***** und H*****gasse“) sowie die bezughabenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2016 ON 422 S 25 ff den erstrichterlichen Urteilsannahmen zur Höhe der Barauslagen vergleiche im Übrigen auch US 8 f) erörterungsbedürftig entgegenstehen sollen, erklärt die Beschwerde gleichfalls nicht.
Mit der Kritik mangelnder Erörterung eines in der Hauptverhandlung am 5. Dezember 2016 vorgelegten Überweisungsbelegs für eine Versicherung über 1.455 Euro (ON 422 S 19 f, Beilage ./3) spricht die Rüge mangels Einflusses auf die maßgebliche Wertgrenze keine entscheidende Tatsache an.
Das Vorbringen, die Angeklagte habe einige Stunden noch gar nicht verrechnet und lediglich aufgrund eines Irrtums vorerst auf die Geltendmachung dieser Forderungen verzichtet, entspricht lediglich einer – im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Weshalb der Umstand, dass Mag. S***** der Angeklagten „teure Designerkleider“ nicht zurückgegeben habe, den erstrichterlichen Konstatierungen zum Schuldspruch A./I./4./ erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, erklärt die Beschwerde nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.