Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) ebenso wie die Bezugnahme nur auf entscheidende Tatsachen, also solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).
Das Erstgericht hat sich – den Beschwerdeausführungen zuwider – mit der Aussage des Zeugen Dominik K***** (US 7) ebenso auseinandergesetzt wie mit der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers (US 8) und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es letzterer nicht folgte. Insgesamt stellen die Argumente, der Angeklagte hätte die Annäherungsversuche des Opfers, das „für ihn schwärmte“ (siehe im Übrigen US 3) abgewiesen, weswegen es „dies inszeniert hat, um sich am Angeklagten, welcher sie verschmäht hat, zu rächen“ bloß den Versuch dar, die diesbezüglich abschlägige Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 7) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
Welche – entscheidenden – „Sachverhaltselemente“ „trotz der ausführlichen Befragung betreffend die Facebook Profile“ im Urteil unberücksichtigt geblieben seien (vgl im Übrigen US 6) lässt die Beschwerde offen.Welche – entscheidenden – „Sachverhaltselemente“ „trotz der ausführlichen Befragung betreffend die Facebook Profile“ im Urteil unberücksichtigt geblieben seien vergleiche im Übrigen US 6) lässt die Beschwerde offen.
Das Erstgericht bezog auch die „widersprüchlichen Angaben des angeblichen Opfers“ in seine Erwägungen ein und gelangte unter eingehender Würdigung dessen gesamten (Aussage-)Verhaltens zu dem Schluss, dass die Angaben glaubhaft seien (US 6 f).
Der – mehrfach angesprochene – Zweifelsgrundsatz kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).Der – mehrfach angesprochene – Zweifelsgrundsatz kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, eine erst lange Zeit nach September 2011 auftretende Gesundheitsschädigung könne „nicht als Folge der Tat angesehen werden“, bestreitet sie bloß die gegenteiligen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (US 4, 5; s auch US 7), sodass sie der dargelegten Anforderung nicht gerecht wird (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, eine erst lange Zeit nach September 2011 auftretende Gesundheitsschädigung könne „nicht als Folge der Tat angesehen werden“, bestreitet sie bloß die gegenteiligen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (US 4, 5; s auch US 7), sodass sie der dargelegten Anforderung nicht gerecht wird (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.