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Entscheidung 11 Os 80/18a×

Entscheidung 11 Os 80/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os80/18a

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 15. März 2018, GZ 29 Hv 43/17y-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde P***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Ende September 2011 in U***** mit der am ***** 2000 geborenen, unmündigen C***** den Beischlaf unternommen und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich Oralverkehr, an sich vornehmen lassen, die bei C***** eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (US 10) in Form einer erheblichen psychischen Traumatisierung durch Ängste, Schuld- und Schamgefühle, Selbstwertminderung, Schlafstörungen, Drang zu Selbstverletzungen und soziale Rückzugstendenzen einer zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge unterlässt die zur prozessordnungsgemäßen Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) ebenso wie die Bezugnahme nur auf entscheidende Tatsachen, also solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).

Das Erstgericht hat sich – den Beschwerdeausführungen zuwider – mit der Aussage des Zeugen Dominik K***** (US 7) ebenso auseinandergesetzt wie mit der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers (US 8) und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es letzterer nicht folgte. Insgesamt stellen die Argumente, der Angeklagte hätte die Annäherungsversuche des Opfers, das „für ihn schwärmte“ (siehe im Übrigen US 3) abgewiesen, weswegen es „dies inszeniert hat, um sich am Angeklagten, welcher sie verschmäht hat, zu rächen“ bloß den Versuch dar, die diesbezüglich abschlägige Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 7) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

Welche – entscheidenden – „Sachverhaltselemente“ „trotz der ausführlichen Befragung betreffend die Facebook Profile“ im Urteil unberücksichtigt geblieben seien vergleiche im Übrigen US 6) lässt die Beschwerde offen.

Das Erstgericht bezog auch die „widersprüchlichen Angaben des angeblichen Opfers“ in seine Erwägungen ein und gelangte unter eingehender Würdigung dessen gesamten (Aussage-)Verhaltens zu dem Schluss, dass die Angaben glaubhaft seien (US 6 f).

Der – mehrfach angesprochene – Zweifelsgrundsatz kann niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).

Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, eine erst lange Zeit nach September 2011 auftretende Gesundheitsschädigung könne „nicht als Folge der Tat angesehen werden“, bestreitet sie bloß die gegenteiligen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts (US 4, 5; s auch US 7), sodass sie der dargelegten Anforderung nicht gerecht wird (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122634

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00080.18A.0828.000

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0110OS00080_18A0000_000