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Entscheidung 11 Os 80/22g×

Entscheidung 11 Os 80/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os80/22g

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * R* wegen der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 701 Hv 1/09x (AZ 900 Ns 8/21b) des Landesgerichts Korneuburg über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2022, AZ 22 Bs 39/22d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Oktober 2021, GZ 701 Hv 1/09x-542, (AZ 900 Ns 8/21b), mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E135946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00080.22G.0908.000

Im RIS seit

16.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220908_OGH0002_0110OS00080_22G0000_000