[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, indem sie unter eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse zu urteilsfremden Sachverhaltsprämissen gelangt und bloß auf dieser Basis den objektiven und subjektiven Tatbestand bestreitet. [4] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, indem sie unter eigenständiger Würdigung der Beweisergebnisse zu urteilsfremden Sachverhaltsprämissen gelangt und bloß auf dieser Basis den objektiven und subjektiven Tatbestand bestreitet.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[6] Ebenso war mit der (ausgeführten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO), weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung (§ 285i StPO). [6] Ebenso war mit der (ausgeführten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO), weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.