[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 (lit a) und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, (Litera a,) und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 56 S 28 f) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf „Einholung von Behandlungsunterlagen für S* H* […] in psychotherapeutisch psychologischer-neurologischer Hinsicht“ und auf „Durchführung eines skalierten Tests auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung“ zum Beweis dafür, „dass bei dem Tatopfer keine langanhaltende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, insbesondere keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung“, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 56 S 28 f) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf „Einholung von Behandlungsunterlagen für S* H* […] in psychotherapeutisch psychologischer-neurologischer Hinsicht“ und auf „Durchführung eines skalierten Tests auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung“ zum Beweis dafür, „dass bei dem Tatopfer keine langanhaltende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, insbesondere keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung“, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[6] Denn der Antragsteller legte nicht dar, weshalb die heranzuziehenden – im Übrigen auch nicht konkret bezeichneten (vgl aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 329) – „Behandlungsunterlagen“ angesichts des im Antragszeitpunkt bereits erstatteten Sachverständigengutachtens (ON 56 S 10 ff [insbesondere S 16, 18] iVm ON 36) das behauptete Ergebnis hätten erbringen sollen. Dergestalt zielte das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (vgl RIS-Justiz RS0107040, RS0118444, RS0099453). Denn der Antragsteller legte nicht dar, weshalb die heranzuziehenden – im Übrigen auch nicht konkret bezeichneten vergleiche aber Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 329) – „Behandlungsunterlagen“ angesichts des im Antragszeitpunkt bereits erstatteten Sachverständigengutachtens (ON 56 S 10 ff [insbesondere S 16, 18] in Verbindung mit ON 36) das behauptete Ergebnis hätten erbringen sollen. Dergestalt zielte das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab vergleiche RIS-Justiz RS0107040, RS0118444, RS0099453).
[7] Eine allfällige psychologische oder psychiatrische Testung wiederum wäre an die Zustimmung der Zeugin gebunden (siehe aber ON 56 S 10, 19). Deren Bereitschaft zur Untersuchung wurde im Antrag nicht einmal behauptet (RIS-Justiz RS0097584 und RS0108614 [T3]).
[8] Das in der Beschwerde nachgetragene ergänzende Vorbringen ist prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).
[9] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wendet sich gegen die zu B/III/ getroffene – vom Erstgericht auf die für schlüssig und nachvollziehbar befundene Aussage des Tatopfers gestützte – Feststellung, wonach der Angeklagte der S* H* „ohne um Erlaubnis zu fragen und ohne ihr Einverständnis“ zunächst ins Gesicht urinierte, sodann Oralverkehr verlangte und nach ihrer Weigerung ihren Hinterkopf ergriff und zu seinem Penis drückte, sodass sie den Oralverkehr „durchführen musste“ (US 13). Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) wendet sich gegen die zu B/III/ getroffene – vom Erstgericht auf die für schlüssig und nachvollziehbar befundene Aussage des Tatopfers gestützte – Feststellung, wonach der Angeklagte der S* H* „ohne um Erlaubnis zu fragen und ohne ihr Einverständnis“ zunächst ins Gesicht urinierte, sodann Oralverkehr verlangte und nach ihrer Weigerung ihren Hinterkopf ergriff und zu seinem Penis drückte, sodass sie den Oralverkehr „durchführen musste“ (US 13).
[10] Die isoliert hervorgehobene Passage aus der – vom Gericht verwerteten (US 11, 17, 25 und 33) – Aussage der Zeugin S* H*, wonach sie der Aufforderung des Angeklagten nachgekommen sei, weil dieser sonst „keine Ruhe“ gegeben hätte, sie ihm aber zu Verstehen gegeben habe, dass sie es nicht wolle und sie es „erduldet“ habe, steht dem angenommenen fehlenden Einverständnis – der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider – nicht gesondert erörterungsbedürftig gegenüber. Im Übrigen wird mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, weder eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) noch eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0099599). Die isoliert hervorgehobene Passage aus der – vom Gericht verwerteten (US 11, 17, 25 und 33) – Aussage der Zeugin S* H*, wonach sie der Aufforderung des Angeklagten nachgekommen sei, weil dieser sonst „keine Ruhe“ gegeben hätte, sie ihm aber zu Verstehen gegeben habe, dass sie es nicht wolle und sie es „erduldet“ habe, steht dem angenommenen fehlenden Einverständnis – der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – nicht gesondert erörterungsbedürftig gegenüber. Im Übrigen wird mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, weder eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) noch eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0099599).
[11] Soweit sich die Rüge auf jene Feststellungen bezieht, wonach S* H* im Zuge des unmittelbar folgenden (noch von einem einheitlichen Vorsatz getragenen) Geschehens (Penetration der Vagina mit der Faust und des Anus mit einem Vibrator) nicht nur sagte, der Angeklagte solle aufhören, sondern sich auch durch Kratzen mit ihren Fingernägeln wehrte (US 13), spricht sie von vornherein keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0120233 [T3, T8, T9]). Gegenwehr des Opfers ist im Übrigen kein Tatbestandsmerkmal der Vergewaltigung (vgl RIS-Justiz RS0095232 [T6]). Soweit sich die Rüge auf jene Feststellungen bezieht, wonach S* H* im Zuge des unmittelbar folgenden (noch von einem einheitlichen Vorsatz getragenen) Geschehens (Penetration der Vagina mit der Faust und des Anus mit einem Vibrator) nicht nur sagte, der Angeklagte solle aufhören, sondern sich auch durch Kratzen mit ihren Fingernägeln wehrte (US 13), spricht sie von vornherein keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0120233 [T3, T8, T9]). Gegenwehr des Opfers ist im Übrigen kein Tatbestandsmerkmal der Vergewaltigung vergleiche RIS-Justiz RS0095232 [T6]).
[12] Einschätzungen von Zeugen zu inneren Vorstellungen des Angeklagten sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und schon aus diesem Grund nicht erörterungsbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0097540 [T2, T18]). Eine gesonderte Auseinandersetzung mit jener Deposition der Zeugin S* H*, wonach der Angeklagte „nicht verstanden“ habe, dass sie „dass alles nicht möchte“, weil er eine ganz andere sexuelle Einstellung habe als sie, konnte daher unterbleiben. Einschätzungen von Zeugen zu inneren Vorstellungen des Angeklagten sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und schon aus diesem Grund nicht erörterungsbedürftig vergleiche RIS-Justiz RS0097540 [T2, T18]). Eine gesonderte Auseinandersetzung mit jener Deposition der Zeugin S* H*, wonach der Angeklagte „nicht verstanden“ habe, dass sie „dass alles nicht möchte“, weil er eine ganz andere sexuelle Einstellung habe als sie, konnte daher unterbleiben.
[13] Entgegen der mehrfach (sowohl im Rahmen der Mängelrüge als auch der Sanktionsrüge) erhobenen Beschwerdekritik (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall [vgl RIS-Justiz RS0113980, RS0118581]) hat das Erstgericht die Feststellung, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet und die Taten unter deren maßgeblichen Einfluss begangen hat (US 6), mit der Bezugnahme auf das vorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten formal einwandfrei begründet. Entgegen der mehrfach (sowohl im Rahmen der Mängelrüge als auch der Sanktionsrüge) erhobenen Beschwerdekritik (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall [vgl RIS-Justiz RS0113980, RS0118581]) hat das Erstgericht die Feststellung, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet und die Taten unter deren maßgeblichen Einfluss begangen hat (US 6), mit der Bezugnahme auf das vorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten formal einwandfrei begründet.
[14] (Angebliche) Mängel oder Widersprüche eines Gutachtens sind ausschließlich in einem Verbesserungsverfahren nach § 127 Abs 3 StPO zu relevieren. Werden darauf gerichtete Anträge nicht gestellt oder deren Abweisung nicht erfolgreich aus Z 4 bekämpft, so geht es nicht an, Feststellungen oder Urteilsannahmen, die sich auf das – solcherart rite zustande gekommene – Gutachten stützen, im Rahmen einer dessen Unzulänglichkeit behauptenden Mängelrüge zu kritisieren (RIS-Justiz RS0097360). Genau darauf zielt aber das Vorbringen ab, wonach das den Feststellungen zur kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zugrundeliegende Gutachten – dessen Verbesserung in der Hauptverhandlung nach der Erörterung von ihm gar nicht angestrebt wurde (vgl ON 56 S 26 ff) – „offenbar unzureichend“ begründet sei. (Angebliche) Mängel oder Widersprüche eines Gutachtens sind ausschließlich in einem Verbesserungsverfahren nach Paragraph 127, Absatz 3, StPO zu relevieren. Werden darauf gerichtete Anträge nicht gestellt oder deren Abweisung nicht erfolgreich aus Ziffer 4, bekämpft, so geht es nicht an, Feststellungen oder Urteilsannahmen, die sich auf das – solcherart rite zustande gekommene – Gutachten stützen, im Rahmen einer dessen Unzulänglichkeit behauptenden Mängelrüge zu kritisieren (RIS-Justiz RS0097360). Genau darauf zielt aber das Vorbringen ab, wonach das den Feststellungen zur kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zugrundeliegende Gutachten – dessen Verbesserung in der Hauptverhandlung nach der Erörterung von ihm gar nicht angestrebt wurde vergleiche ON 56 S 26 ff) – „offenbar unzureichend“ begründet sei.
[15] Inhaltlich richtet sich die Rüge bloß gegen die Überzeugungskraft der Expertise und bringt auch solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung (RIS-Justiz RS0119301 [T1], RS0097433 [T3], RS0099508 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 396). Inhaltlich richtet sich die Rüge bloß gegen die Überzeugungskraft der Expertise und bringt auch solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung (RIS-Justiz RS0119301 [T1], RS0097433 [T3], RS0099508 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 396).
[16] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen (US 6) zur – im jeweiligen Tatzeitpunkt keine Zurechnungsunfähigkeit begründenden – Alkoholisierung des Angeklagten aus der Schilderung des Tatablaufs durch den Angeklagten sowie dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten (US 17, 19, 21) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0118317). Indem die Beschwerde unter Verweis auf vom Angeklagten und vom Zeugen D* angeführte Mengen an konsumiertem Alkohol, auf eine punktuell fehlende, ansonsten unsichere Erinnerung des Angeklagten sowie auf Eindrücke mehrerer Zeugen von dessen Alkoholisierungsgrad das Vorliegen „konkreter“ für die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten sprechender Beweisergebnisse bestreitet, übt sie einmal mehr lediglich Beweiswürdigungskritik. Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen (US 6) zur – im jeweiligen Tatzeitpunkt keine Zurechnungsunfähigkeit begründenden – Alkoholisierung des Angeklagten aus der Schilderung des Tatablaufs durch den Angeklagten sowie dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten (US 17, 19, 21) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0118317). Indem die Beschwerde unter Verweis auf vom Angeklagten und vom Zeugen D* angeführte Mengen an konsumiertem Alkohol, auf eine punktuell fehlende, ansonsten unsichere Erinnerung des Angeklagten sowie auf Eindrücke mehrerer Zeugen von dessen Alkoholisierungsgrad das Vorliegen „konkreter“ für die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten sprechender Beweisergebnisse bestreitet, übt sie einmal mehr lediglich Beweiswürdigungskritik.
[17] Zu auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken gegen das psychiatrische Sachverständigengutachten ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
[18] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) mit eigenständigen Erwägungen zu Beweisergebnissen die zu A/1/a/ getroffenen Konstatierungen zur Verwendung einer Stahlrute (und nicht etwa eines Wetzstahls; US 7) bei der Tatbegehung bekämpft, unternimmt sie erneut bloß einen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 18 f) – auch zur aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleiteten subjektiven Tatseite (US 7, 19) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) mit eigenständigen Erwägungen zu Beweisergebnissen die zu A/1/a/ getroffenen Konstatierungen zur Verwendung einer Stahlrute (und nicht etwa eines Wetzstahls; US 7) bei der Tatbegehung bekämpft, unternimmt sie erneut bloß einen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 18 f) – auch zur aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleiteten subjektiven Tatseite (US 7, 19) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[19] Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547).
[20] Zwar trifft es zu, dass eine in der Urteilsausfertigung (US 19) konkret zitierte Aussagepassage zur Unterscheidung einer Stahlrute von einem Wetzstahl (offenbar irrtümlich) der Zeugin O* und nicht dem Zeugen D* (vgl ON 35 S 14 ff, insbesondere S 15 – „das, was man so raushaut“) zugeschrieben wurde. Eine Nichtigkeit begründende unrichtige Wiedergabe von Angaben der genannten Zeugin in einem eine entscheidende Tatsache betreffenden wesentlichen Teil kann darin jedoch schon deshalb nicht erblickt werden, weil auch diese Zeugin stets die – von den Tatrichtern aktenkonform aus ihren Depositionen erschlossene (siehe US 19 im Satz davor) – Kernaussage getroffen hat, dass bei der in Rede stehenden Tat eine Stahlrute zum Einsatz kam (vgl ON 10 S 10 f iVm ON 35 S 16 ff). Zwar trifft es zu, dass eine in der Urteilsausfertigung (US 19) konkret zitierte Aussagepassage zur Unterscheidung einer Stahlrute von einem Wetzstahl (offenbar irrtümlich) der Zeugin O* und nicht dem Zeugen D* vergleiche ON 35 S 14 ff, insbesondere S 15 – „das, was man so raushaut“) zugeschrieben wurde. Eine Nichtigkeit begründende unrichtige Wiedergabe von Angaben der genannten Zeugin in einem eine entscheidende Tatsache betreffenden wesentlichen Teil kann darin jedoch schon deshalb nicht erblickt werden, weil auch diese Zeugin stets die – von den Tatrichtern aktenkonform aus ihren Depositionen erschlossene (siehe US 19 im Satz davor) – Kernaussage getroffen hat, dass bei der in Rede stehenden Tat eine Stahlrute zum Einsatz kam vergleiche ON 10 S 10 f in Verbindung mit ON 35 S 16 ff).
[21] Nach den zu B/I/ maßgeblichen Urteilsaussagen handelte der Angeklagte bei jedem der Angriffe mit dem Vorsatz, S* H* eine längere Zeit hindurch am Körper zu misshandeln oder zu verletzen. Insbesondere handelte er – von der ersten Tathandlung weg – mit dem Vorsatz, die Gewaltanwendung regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg zu wiederholen. Bei all diesen Angriffen im Tatzeitraum hielt es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich, dass er über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt, nämlich wiederholte Gewaltakte in Form von Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Misshandlungen in einer gewissen Regelmäßigkeit gegen seine Lebensgefährtin bzw (später) Ehegattin ausübte (US 11).
[22] Indem sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nur gegen jene – ebenso getroffene – Konstatierung wendet, wonach der Angeklagte – bereits zu Beginn der Beziehung (vorweg) – beschloss, gegen seine Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt in Form von regelmäßigen Misshandlungen und Körperverletzungen auszuüben (US 10), spricht sie daher keine subsumtionsrelevante Tatsache an (zur Deliktsstruktur vgl RIS-Justiz RS0129716 [T3, Anm zu T4 und T6]). Indem sich die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nur gegen jene – ebenso getroffene – Konstatierung wendet, wonach der Angeklagte – bereits zu Beginn der Beziehung (vorweg) – beschloss, gegen seine Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt in Form von regelmäßigen Misshandlungen und Körperverletzungen auszuüben (US 10), spricht sie daher keine subsumtionsrelevante Tatsache an (zur Deliktsstruktur vergleiche RIS-Justiz RS0129716 [T3, Anmerkung zu T4 und T6]).
[23] Die vom Beschwerdeführer zu B/I/ vermissten Feststellungen zum Vorsatz auf fortgesetzte Gewaltausübung (Z 9 lit a [teils Z 10]) finden sich auf US 11. Die vom Beschwerdeführer zu B/I/ vermissten Feststellungen zum Vorsatz auf fortgesetzte Gewaltausübung (Ziffer 9, Litera a, [teils Ziffer 10 ],) finden sich auf US 11.
[24] Dem Rechtsmitteleinwand zuwider enthält das Urteil überdies gar wohl auch Feststellungen zur – trotz Alkoholisierung gegebenen – Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten (US 6; siehe auch US 17, 19, 21).
[25] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt mit Erwägungen zur Alkoholisierung des Angeklagten bloß dessen Fähigkeit, einen entsprechenden Vorsatz zu fassen, in Frage und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810). Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) stellt mit Erwägungen zur Alkoholisierung des Angeklagten bloß dessen Fähigkeit, einen entsprechenden Vorsatz zu fassen, in Frage und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[26] Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB liegt im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 21 StGB nur dann vor, wenn eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt. Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose kann hingegen nur mit Berufung bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0113980 [insb T1, T2, T3, T7]; RS0118581; Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8). Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StGB liegt im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB nur dann vor, wenn eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt. Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose kann hingegen nur mit Berufung bekämpft werden vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [insb T1, T2, T3, T7]; RS0118581; Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8).
[27] Indem die Sanktionsrüge (Z 11) – über die zu den angeführten Prognosekriterien getroffene Feststellungsbasis (US 5 ff, 27 f) hinaus – Konstatierungen zu „konkreten Umständen“ als Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 2 StGB vermisst und auf Basis der vorliegenden Konstatierungen ein Unterbleiben der Unterbringung für rechtsrichtig erachtet, wendet sie sich der Sache nach lediglich gegen den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose und geht damit über ein Berufungsvorbringen nicht hinaus. Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) – über die zu den angeführten Prognosekriterien getroffene Feststellungsbasis (US 5 ff, 27 f) hinaus – Konstatierungen zu „konkreten Umständen“ als Grundlage für die Prognoseentscheidung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vermisst und auf Basis der vorliegenden Konstatierungen ein Unterbleiben der Unterbringung für rechtsrichtig erachtet, wendet sie sich der Sache nach lediglich gegen den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose und geht damit über ein Berufungsvorbringen nicht hinaus.
[28] Die Sachverhaltsklärung zu den Prognosekriterien ist gleichfalls kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl RIS-Justiz RS0118581 [T11], RS0099869; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669, 680 und 716 f). Auch die im Rahmen der Sanktionsrüge neuerlich geäußerte Kritik am vorliegenden psychiatrischen Gutachten
– auf dem die Urteilsaussagen zum Zustand des Angeklagten beruhen – stellt insoweit daher ein Berufungsvorbringen dar. Die Sachverhaltsklärung zu den Prognosekriterien ist gleichfalls kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche RIS-Justiz RS0118581 [T11], RS0099869; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669, 680 und 716 f). Auch die im Rahmen der Sanktionsrüge neuerlich geäußerte Kritik am vorliegenden psychiatrischen Gutachten, – auf dem die Urteilsaussagen zum Zustand des Angeklagten beruhen – stellt insoweit daher ein Berufungsvorbringen dar.
[29] Bleibt – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken: Bleibt – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken:
[30] Das Erstgericht erkannte den Angeklagten zu B/III/ und IV/ „der“ (zwei) „Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB“ schuldig. Das Erstgericht erkannte den Angeklagten zu B/III/ und IV/ „der“ (zwei) „Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster und vierter Fall StGB“ schuldig.
[31] Zufolge dieser Bezeichnung der strafbaren Handlungen wurden die beiden angeführten Qualifikationen des § 201 Abs 2 StGB in rechtlicher Hinsicht bei beiden Taten angelastet (zu fälschlicher Zusammenfassung von real konkurrierenden strafbaren Handlungen siehe auch Ratz, WK-StPO § 623 f). Zufolge dieser Bezeichnung der strafbaren Handlungen wurden die beiden angeführten Qualifikationen des Paragraph 201, Absatz 2, StGB in rechtlicher Hinsicht bei beiden Taten angelastet (zu fälschlicher Zusammenfassung von real konkurrierenden strafbaren Handlungen siehe auch Ratz, WK-StPO Paragraph 623, f).
[32] Sind allerdings mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach § 201 Abs 1 StGB für die Folge nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB ursächlich geworden (siehe dazu US 13 f und 25 iVm ON 56 S 11 f, 17), so darf die Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden (RIS-Justiz RS0120828). Sind allerdings mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB für die Folge nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB ursächlich geworden (siehe dazu US 13 f und 25 in Verbindung mit ON 56 S 11 f, 17), so darf die Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden (RIS-Justiz RS0120828).
[33] Darüber hinaus tragen nur die Feststellungen zu der in der Nacht auf den 8. Juli 2025 begangenen Tat (B/III/) die Unterstellung unter die Deliktsqualifikation des § 201 Abs 2 vierter Fall StGB. Darüber hinaus tragen nur die Feststellungen zu der in der Nacht auf den 8. Juli 2025 begangenen Tat (B/III/) die Unterstellung unter die Deliktsqualifikation des Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB.
[34] Die zu B/IV/ inkriminierte Tat wurde somit zu Unrecht (auch) den Qualifikationen nach § 201 Abs 2 erster und vierter Fall StGB subsumiert (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Die zu B/IV/ inkriminierte Tat wurde somit zu Unrecht (auch) den Qualifikationen nach Paragraph 201, Absatz 2, erster und vierter Fall StGB subsumiert (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
[35] Bleibt – unter dem Blickwinkel der Strafbemessung (vgl RIS-Justiz RS0122138; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645 und 712) – festzuhalten, dass es nach dem Urteilssachverhalt (bloß) zu B/IV/ zu keiner Duldung oder Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung kam, weil das Opfer die Flucht hatte ergreifen können (US 14). Bleibt – unter dem Blickwinkel der Strafbemessung vergleiche RIS-Justiz RS0122138; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645 und 712) – festzuhalten, dass es nach dem Urteilssachverhalt (bloß) zu B/IV/ zu keiner Duldung oder Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung kam, weil das Opfer die Flucht hatte ergreifen können (US 14).
[36] Demnach wäre zu B/III/ ein (vollendetes) Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster und vierter Fall StGB und zu B/IV/ ein (versuchtes) Verbrechen nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB anzunehmen gewesen. Demnach wäre zu B/III/ ein (vollendetes) Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster und vierter Fall StGB und zu B/IV/ ein (versuchtes) Verbrechen nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB anzunehmen gewesen.
[37] Da sich der – für den anzuwendenden Strafrahmen irrelevante – Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) für den Angeklagten in concreto nicht nachteilig auswirkt (RIS-Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f), ist eine amtswegige Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nicht erforderlich. Aufgrund dieser Klarstellung besteht für das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung keine Bindung an den fehlerhaften Schuldspruch (vgl RIS-Justiz RS0118870). Da sich der – für den anzuwendenden Strafrahmen irrelevante – Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) für den Angeklagten in concreto nicht nachteilig auswirkt (RIS-Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), ist eine amtswegige Maßnahme (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) nicht erforderlich. Aufgrund dieser Klarstellung besteht für das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung keine Bindung an den fehlerhaften Schuldspruch vergleiche RIS-Justiz RS0118870).
[38] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[39] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[40] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.