Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und Z 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berech- tigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 und Ziffer 9, (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berech- tigung zukommt.
Mit der weitwendigen Mängelrüge (Z 5) wird inhaltlich nach Art einer Schuldberufung der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne daß ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt würde. Zum Einwand, das Erstgericht hätte im Hinblick auf die Behinderung des Angeklagten und der Zeugin Barbara S***** entsprechend der im Strafprozeß herrschenden Offizialmaxime von Amts wegen zwei medizinische Sachverständigengutachten einholen müssen, genügt der Hinweis, daß Verfahrensmängel nicht auf dem Umweg über die Mängelrüge gerügt werden können.Mit der weitwendigen Mängelrüge (Ziffer 5,) wird inhaltlich nach Art einer Schuldberufung der im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne daß ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt würde. Zum Einwand, das Erstgericht hätte im Hinblick auf die Behinderung des Angeklagten und der Zeugin Barbara S***** entsprechend der im Strafprozeß herrschenden Offizialmaxime von Amts wegen zwei medizinische Sachverständigengutachten einholen müssen, genügt der Hinweis, daß Verfahrensmängel nicht auf dem Umweg über die Mängelrüge gerügt werden können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich stellt den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils die - nach Ansicht des Beschwerdeführers aus der Aussage der Zeugin Barbara S***** ableitbaren - gegenteiligen Annahmen gegenüber und behauptet auf diesen urteilsfremden Überlegungen aufbauend, das Ersturteil sei mit Feststellungsmängeln behaftet. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch zum einen die ausdrückliche Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte mit einem Messer auf Barbara S***** deutete und sinngemäß äußerte, "wenn du es nicht freiwillig machst, dann muß ich Gewalt anwenden" (US 3), und zum anderen die Konstatierung, daß der Angeklagte die Wohnungstür versperrt und geäußert hat, daß er den Schlüssel erst wieder herausgeben werde, wenn sie alles hinter sich hätte (US 4, 11). Mit dem Einwand, die Zeugin S***** hätte in den Geschlechtsverkehr eingewilligt, greift der Beschwerdeführer in Wahrheit auf die Tatfrage zurück und stellt den Urteilsannahmen bloß neuerlich Zweifel an der Richtigkeit der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen entgegen. Da die Rechtsrüge solcherart nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt festhält, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich stellt den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils die - nach Ansicht des Beschwerdeführers aus der Aussage der Zeugin Barbara S***** ableitbaren - gegenteiligen Annahmen gegenüber und behauptet auf diesen urteilsfremden Überlegungen aufbauend, das Ersturteil sei mit Feststellungsmängeln behaftet. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch zum einen die ausdrückliche Urteilsfeststellung, derzufolge der Angeklagte mit einem Messer auf Barbara S***** deutete und sinngemäß äußerte, "wenn du es nicht freiwillig machst, dann muß ich Gewalt anwenden" (US 3), und zum anderen die Konstatierung, daß der Angeklagte die Wohnungstür versperrt und geäußert hat, daß er den Schlüssel erst wieder herausgeben werde, wenn sie alles hinter sich hätte (US 4, 11). Mit dem Einwand, die Zeugin S***** hätte in den Geschlechtsverkehr eingewilligt, greift der Beschwerdeführer in Wahrheit auf die Tatfrage zurück und stellt den Urteilsannahmen bloß neuerlich Zweifel an der Richtigkeit der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen entgegen. Da die Rechtsrüge solcherart nicht am maßgeblichen Urteilssachverhalt festhält, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.