Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jacek K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 4.März 1997, GZ 15 Vr 1056/96-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jacek K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 4.März 1997, GZ 15 römisch fünf r 1056/96-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jacek K*****, soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB (Punkt A des Urteilssatzes) verurteilt. Darnach hat er in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit drei weiteren, namentlich nicht bekannten gesondert Verfolgten in Waidhofen an der Ybbs dem Engelbert F***** gewerbsmäßig durch Einbruch, indem sie die Eingangstüre mit einem Hammer und einer Hacke einschlugen, Photo- und Videogeräte, sohin fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Jacek K*****, soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB (Punkt A des Urteilssatzes) verurteilt. Darnach hat er in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit drei weiteren, namentlich nicht bekannten gesondert Verfolgten in Waidhofen an der Ybbs dem Engelbert F***** gewerbsmäßig durch Einbruch, indem sie die Eingangstüre mit einem Hammer und einer Hacke einschlugen, Photo- und Videogeräte, sohin fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar
1) am 7.Juli 1995 im Gesamtwert von 243.562 S,
2) am 18.Mai 1996 im Gesamtwert von 160.000 S und
3) am 19.Oktober 1996 in zwei Angriffen im Gesamtwert von 144.200 S.
Nur die zu A 1 und 2 angeführten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbe- schwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur die zu A 1 und 2 angeführten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbe- schwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Einwand, das nur einige Stunden aufrecht gehaltene Eingeständnis der Begehung (auch) der zu A 1 und 2 angeführten Einbruchsdiebstähle reiche für einen Schuldspruch nicht aus, werden schon vom Ansatz her keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen des Schöffengerichtes über entscheidungs- wesentliche Tatsachen aufgezeigt. Gleiches gilt für den Hinweis auf das freiwillige Einbekennen einer im Ausland erlittenen Vorverurteilung. Die in der Beschwerde wiederholte Behauptung aber, die als Geständnis protokollierte Verantwortung des Angeklagten, dreimal in dasselbe Objekt eingebrochen zu sein, beruhe auf einem auf Sprachschwierig- keiten zurückzuführenden Mißverständnis, war bereits von den Tatrichtern mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnt worden (US 8) und vermag daher schon aus diesem Grund den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00080.97.0826.000
Dokumentnummer
JJT_19970826_OGH0002_0110OS00080_9700000_000