Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 81/00×

Entscheidung 11 Os 81/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os81/00

Entscheidungsdatum

12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Februar 2000, GZ 7 römisch fünf r 2948/99-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Andreas B***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Juli 1999 in Thal außer dem Fall des Paragraph 206, StGB dadurch, dass er der am 24. Jänner 1988 geborenen, somit unmündigen Viktoria H***** unter dem Leiberl auf die nackte Brust griff, diese intensiv streichelte und sie anschließend küsste, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, durch Hervorhebung einiger aus dem Zusammenhang gelöster Passagen von Aussagen verschiedener Zeugen die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Denn die Gründe, aus welchen der Schöffensenat den Aussagen von Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt, sind einer Anfechtung entzogen.

Mit seiner nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gleichfalls nicht statthaften Schuldberufung ausgeführten Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Angeklagte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, sondern negiert einerseits die eindeutigen Konstatierungen zur körperlichen Reife des Tatopfers, wonach die Zurechnung der Brüste zur Geschlechtssphäre auch physiologisch begründet ist, zum anderen übergeht sie mit dem Einwand, dass ein Kuss als sexuell indifferente Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nicht genüge, die dafür ausreichende Feststellung, dass der Angeklagte dem Tatopfer auf die nackte Brust griff, diese intensiv streichelte und sie (nämlich die Brust: s S 58) anschließend küsste. Der Hinweis darauf schließlich, dass der Beschwerdeführer keine Gewalt angewendet und sich das Mädchen nicht zur Wehr gesetz habe, entbehrt im Hinblick auf das verfahrensaktuelle, durch den Einsatz von Gewalt gerade nicht geprägte Delikt jeglicher Relevanz.

Solcherart wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde teils deshalb, teils als offenbar unbegründet sogleich in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59384 11D00810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00081..0912.000

Dokumentnummer

JJT_20000912_OGH0002_0110OS00081_0000000_000