Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, durch Hervorhebung einiger aus dem Zusammenhang gelöster Passagen von Aussagen verschiedener Zeugen die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Denn die Gründe, aus welchen der Schöffensenat den Aussagen von Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt, sind einer Anfechtung entzogen.Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, durch Hervorhebung einiger aus dem Zusammenhang gelöster Passagen von Aussagen verschiedener Zeugen die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Denn die Gründe, aus welchen der Schöffensenat den Aussagen von Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt, sind einer Anfechtung entzogen.
Mit seiner nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gleichfalls nicht statthaften Schuldberufung ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Angeklagte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken.Mit seiner nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gleichfalls nicht statthaften Schuldberufung ausgeführten Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Angeklagte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, sondern negiert einerseits die eindeutigen Konstatierungen zur körperlichen Reife des Tatopfers, wonach die Zurechnung der Brüste zur Geschlechtssphäre auch physiologisch begründet ist, zum anderen übergeht sie mit dem Einwand, dass ein Kuss als sexuell indifferente Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nicht genüge, die dafür ausreichende Feststellung, dass der Angeklagte dem Tatopfer auf die nackte Brust griff, diese intensiv streichelte und sie (nämlich die Brust: s S 58) anschließend küsste. Der Hinweis darauf schließlich, dass der Beschwerdeführer keine Gewalt angewendet und sich das Mädchen nicht zur Wehr gesetz habe, entbehrt im Hinblick auf das verfahrensaktuelle, durch den Einsatz von Gewalt gerade nicht geprägte Delikt jeglicher Relevanz.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, sondern negiert einerseits die eindeutigen Konstatierungen zur körperlichen Reife des Tatopfers, wonach die Zurechnung der Brüste zur Geschlechtssphäre auch physiologisch begründet ist, zum anderen übergeht sie mit dem Einwand, dass ein Kuss als sexuell indifferente Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nicht genüge, die dafür ausreichende Feststellung, dass der Angeklagte dem Tatopfer auf die nackte Brust griff, diese intensiv streichelte und sie (nämlich die Brust: s S 58) anschließend küsste. Der Hinweis darauf schließlich, dass der Beschwerdeführer keine Gewalt angewendet und sich das Mädchen nicht zur Wehr gesetz habe, entbehrt im Hinblick auf das verfahrensaktuelle, durch den Einsatz von Gewalt gerade nicht geprägte Delikt jeglicher Relevanz.
Solcherart wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde teils deshalb, teils als offenbar unbegründet sogleich in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Solcherart wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde teils deshalb, teils als offenbar unbegründet sogleich in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.