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Entscheidung 11 Os 81/01×

Entscheidung 11 Os 81/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os81/01

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nikolaus E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 28. März 2001, GZ 11 römisch fünf r 1061/00-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Nikolaus E***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 6. August 1999 in Roitham dadurch, dass er eine Pistole unbekannter Marke gegen die Postbeamtin Sabine L***** richtete und sie mit den Worten "Überfall! Geld her! Nicht schreien, Geld her, sonst schießen!" zwang, Bargeld herauszugeben, auch selbst in die Pultkassa griff und Geld entnahm, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Verfügungsberechtigten des Postamtes Roitham fremde bewegliche Sachen, nämlich 21.018,40 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt und weggenommen hat.

Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB stimmenmehrheitlich (sieben zu eins), jedoch mit der Einschränkung, dass die Qualifikation der Verwendung einer Waffe zu entfallen hat. Die Hauptfrage 2 nach dem Vergehen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG wurde einstimmig verneint.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, 10 a und 12 StPO (nominell auch ausdrücklich, aber unrichtig auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9,), die Vergleiche mit der Anklagebegründung und dem Wahrspruch anstellen und eine (gar nicht angenommene) Gewaltanwendung ins Spiel bringen, gehen nicht von der an die Geschworenen gestellten Frage (1) aus und verfehlen somit die prozessordnungsgemäße Darstellung. Gleiches gilt für das weitere, als Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) zu wertende Vorbringen, wonach die "Qualifikation" (offenbar gemeint: der Tatbestand) des Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht gegeben sei, weil es - urteilsfremd - mit einer nur verkürzt wiedergegebenen Drohung und abermals mit dem Gewaltbegriff argumentiert.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,, verfehlt auch Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einige Beweisdetails wie zur DNA-Probe, zur Strumpfmaske, zu seiner Körperstatur und zur verwendeten Pistole, woraus er für sich günstigere Schlüsse abzuleiten sucht, aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken; trachtet er doch damit bloß in unzulässiger Weise die den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdevorwurf unrichtiger Gesetzesauslegung (Ziffer 12,) entbehrt wiederum mangels Festhalten am gesamten Urteilssubstrat einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Ausführung, indem der Beschwerdeführer die Konstatierung negiert, dass er eine Pistole unbekannter Marke, welcher die Geschworenen nur die Waffeneigenschaft im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB (und nach dem Waffengesetz) abgesprochen haben, zur Unterstützung seiner Drohung gegen das Tatopfer gerichtet hat (US 2).

Die teils unbegründete, teils nicht prozesskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, StPO ebenso wie die nichtangemeldete vergleiche ON 54) Berufung gemäß Paragraphen 344,; 294 Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E63025 11D00811

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00081.01.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0110OS00081_0100000_000