Die Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 9), die Vergleiche mit der Anklagebegründung und dem Wahrspruch anstellen und eine (gar nicht angenommene) Gewaltanwendung ins Spiel bringen, gehen nicht von der an die Geschworenen gestellten Frage (1) aus und verfehlen somit die prozessordnungsgemäße Darstellung. Gleiches gilt für das weitere, als Subsumtionsrüge (Z 12) zu wertende Vorbringen, wonach die "Qualifikation" (offenbar gemeint: der Tatbestand) des § 142 Abs 1 StGB nicht gegeben sei, weil es - urteilsfremd - mit einer nur verkürzt wiedergegebenen Drohung und abermals mit dem Gewaltbegriff argumentiert.Die Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9,), die Vergleiche mit der Anklagebegründung und dem Wahrspruch anstellen und eine (gar nicht angenommene) Gewaltanwendung ins Spiel bringen, gehen nicht von der an die Geschworenen gestellten Frage (1) aus und verfehlen somit die prozessordnungsgemäße Darstellung. Gleiches gilt für das weitere, als Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) zu wertende Vorbringen, wonach die "Qualifikation" (offenbar gemeint: der Tatbestand) des Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht gegeben sei, weil es - urteilsfremd - mit einer nur verkürzt wiedergegebenen Drohung und abermals mit dem Gewaltbegriff argumentiert.
In der Tatsachenrüge (Z 10a, verfehlt auch § 281 Abs 1 Z 5a StPO) vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einige Beweisdetails wie zur DNA-Probe, zur Strumpfmaske, zu seiner Körperstatur und zur verwendeten Pistole, woraus er für sich günstigere Schlüsse abzuleiten sucht, aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken; trachtet er doch damit bloß in unzulässiger Weise die den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,, verfehlt auch Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einige Beweisdetails wie zur DNA-Probe, zur Strumpfmaske, zu seiner Körperstatur und zur verwendeten Pistole, woraus er für sich günstigere Schlüsse abzuleiten sucht, aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachen zu erwecken; trachtet er doch damit bloß in unzulässiger Weise die den Geschworenen zukommende Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdevorwurf unrichtiger Gesetzesauslegung (Z 12) entbehrt wiederum mangels Festhalten am gesamten Urteilssubstrat einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Ausführung, indem der Beschwerdeführer die Konstatierung negiert, dass er eine Pistole unbekannter Marke, welcher die Geschworenen nur die Waffeneigenschaft im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB (und nach dem Waffengesetz) abgesprochen haben, zur Unterstützung seiner Drohung gegen das Tatopfer gerichtet hat (US 2).Der Beschwerdevorwurf unrichtiger Gesetzesauslegung (Ziffer 12,) entbehrt wiederum mangels Festhalten am gesamten Urteilssubstrat einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Ausführung, indem der Beschwerdeführer die Konstatierung negiert, dass er eine Pistole unbekannter Marke, welcher die Geschworenen nur die Waffeneigenschaft im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB (und nach dem Waffengesetz) abgesprochen haben, zur Unterstützung seiner Drohung gegen das Tatopfer gerichtet hat (US 2).
Die teils unbegründete, teils nicht prozesskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d StPO ebenso wie die nichtangemeldete (vgl ON 54) Berufung gemäß §§ 344; 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die teils unbegründete, teils nicht prozesskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, StPO ebenso wie die nichtangemeldete vergleiche ON 54) Berufung gemäß Paragraphen 344,; 294 Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.