Entscheidung 11 Os 81/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 20m Hv 8028/94/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Eingabe des Ing. L***** zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Mai 2003, AZ 17 Fs 2/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Emil L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG, AZ 20m Hv 8028/94/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Eingabe des Ing. L***** zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Mai 2003, AZ 17 Fs 2/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im obzitierten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stellte Ing. Emil L***** am 5. November sowie am 6. und 8. Dezember 2002 Fristsetzungsanträge, welche das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. Mai 2003 zurückgewiesen hat.
Ersichtlich gegen diese Entscheidung und aus deren Anlass brachte Ing. L***** beim Obersten Gerichtshof einen mit 5. Juni 2003 datierten Schriftsatz ein, in dem er, unter Überschreitung des den Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Entscheidungsthemas, vor allem die
Aufhebung des Beschlusses
Fristsetzung iSd Anträge vom 5. November, 6. und 8. Dezember 2003
Bekanntgabe der die Anzeige vom 26. November 1996 betreffenden Einstellungsentscheidung
Einleitung von Strafverfahren gegen die mit der Strafsache befassten Richter und Staatsanwälte sowie gegen den Sachverständigen Dr. P*****, den Leiter des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes Dr. N***** und gegen die "diesen begünstigten Richter"
Feststellung der Verwirkung des Anklageanspruchs der Staatsanwaltschaft
Einleitung eines Gesetzesprüfungverfahrens hinsichtlich "§ 91 GOG, §§ 114 Abs 2, 210 Abs 3 und Abs 4 usw StPO"Einleitung eines Gesetzesprüfungverfahrens hinsichtlich "§ 91 GOG, Paragraphen 114, Absatz 2, 210, Absatz 3 und Absatz 4, usw StPO"
Aufhebung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P***** vom 9. April 1996
Befolgung der Entscheidungen des EGMR
Feststellung der rechtswidrigen Anwendung des § 412 StPO sowie dieFeststellung der rechtswidrigen Anwendung des Paragraph 412, StPO sowie die
Ausstellung von Amtszeugnissen über die Einstellung des medienrechtlichen Verfahrens
beantragte.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Eingabe ihrer Zielsetzung nach als Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien aufzufassen ist, ist sie unzulässig, weil nach dem Gesetz eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist.
Aber auch die übrigen Anträge samt dem ihnen zugrundeliegenden Vorbringen ist einer Erledigung durch den Obersten Gerichtshof mangels einer entsprechenden Zuständigkeitsvorschrift entzogen. Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E70433
11Os81.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00081.03.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20030805_OGH0002_0110OS00081_0300000_000