Die unzureichende Begründung ins Treffen führende Mängelrüge (Z 5) erweist sich hinsichtlich der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung als berechtigt, stellt doch der lapidare Urteilshinweis auf die - eine sachliche Einlassung zu dieser Frage nicht enthaltende (S 9/II) - Verantwortung des Angeklagten (US 13, 14) keine zureichende Begründung dar.Die unzureichende Begründung ins Treffen führende Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich hinsichtlich der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung als berechtigt, stellt doch der lapidare Urteilshinweis auf die - eine sachliche Einlassung zu dieser Frage nicht enthaltende (S 9/II) - Verantwortung des Angeklagten (US 13, 14) keine zureichende Begründung dar.
Diese Qualifikation war daher - ohne dass es noch eines Eingehens auf die Argumente dazu in den übrigen Rügen (Z 5a, 10) bedurft hätte - nach nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die notwendige Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO).Diese Qualifikation war daher - ohne dass es noch eines Eingehens auf die Argumente dazu in den übrigen Rügen (Ziffer 5 a, 10,) bedurft hätte - nach nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die notwendige Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).
Zur Klarstellung wird ergänzend angemerkt, dass Gewerbsmäßigkeit lediglich die beabsichtigte, nicht auch die geschehene Tatwiederholung voraussetzt (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 6, Mayerhofer StGB5 § 70 E 40), sohin eine bloß einmalige Tatbegehung - der Beschwerde zuwider - die Annahme dieser Qualifikation nicht hindert. Bezüglich der in Zweifel gezogenen Einbruchsqualifikation hingegen stützte sich das Erstgericht auf die Gendarmerieanzeige, derzufolge bei einem Lkw der Tankdeckel tatsächlich aufgebrochen war (ON 5 in ON 17, dort S 41, 53), und die Deposition des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er selbst in Kauf genommen habe, dass etwas aufgebrochen werde (S 9/II), sohin auf konkrete Verfahrensergebnisse (US 14).Zur Klarstellung wird ergänzend angemerkt, dass Gewerbsmäßigkeit lediglich die beabsichtigte, nicht auch die geschehene Tatwiederholung voraussetzt vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 6, Mayerhofer StGB5 Paragraph 70, E 40), sohin eine bloß einmalige Tatbegehung - der Beschwerde zuwider - die Annahme dieser Qualifikation nicht hindert. Bezüglich der in Zweifel gezogenen Einbruchsqualifikation hingegen stützte sich das Erstgericht auf die Gendarmerieanzeige, derzufolge bei einem Lkw der Tankdeckel tatsächlich aufgebrochen war (ON 5 in ON 17, dort S 41, 53), und die Deposition des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er selbst in Kauf genommen habe, dass etwas aufgebrochen werde (S 9/II), sohin auf konkrete Verfahrensergebnisse (US 14).
Das Vorbringen aus Z 5a dazu ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation zu erwecken: wiewohl keiner der Beteiligten ein Aufbrechen zugestanden hatte (S 93, 131 in ON 17, S 9/II), räumte der Beschwerdeführer selbst diese qualifizierende Tathandlung als von einem Mittäter begangen ein (S 9/II).Das Vorbringen aus Ziffer 5 a, dazu ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation zu erwecken: wiewohl keiner der Beteiligten ein Aufbrechen zugestanden hatte (S 93, 131 in ON 17, S 9/II), räumte der Beschwerdeführer selbst diese qualifizierende Tathandlung als von einem Mittäter begangen ein (S 9/II).
Als Aufklärungsrüge - das Schöffengericht sei verhalten gewesen, sich nicht mit der Verlesung der Anzeige ON 5 in ON 17 zu begnügen, sondern die Mittäter und die Kriminalbeamten zeugenschaftlich zu vernehmen - geht die Beschwerde schon deshalb fehl, weil sie nicht darlegt, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war. Die Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum begnügt sich mit der argumentationslosen, daher im Hinblick auf den Wortlaut von § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB auch nicht erwiderungsfähigen Behauptung, dass billigendes Inkaufnehmen des Aufbrechens von Behältnissen durch Mittäter (US 10, 14) für die Annahme eines die Qualifikation des 129 Z 2 StGB erfassenden Vorsatzes des Beschwerdeführers nicht ausreiche. Mit Blick auf § 290 Abs 1 Satz 2 StPO genügt der Hinweis auf die unbestrittene Interpretation, dass die festgestellte subjektive Einstellung zum Tatgeschehen ein Plus gegenüber dem bloßen Abfinden mit dem Erfolg, das für den bedingten Vorsatz genügt, darstellt (Mayerhofer StGB5 § 5 E 18b).Als Aufklärungsrüge - das Schöffengericht sei verhalten gewesen, sich nicht mit der Verlesung der Anzeige ON 5 in ON 17 zu begnügen, sondern die Mittäter und die Kriminalbeamten zeugenschaftlich zu vernehmen - geht die Beschwerde schon deshalb fehl, weil sie nicht darlegt, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum begnügt sich mit der argumentationslosen, daher im Hinblick auf den Wortlaut von Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB auch nicht erwiderungsfähigen Behauptung, dass billigendes Inkaufnehmen des Aufbrechens von Behältnissen durch Mittäter (US 10, 14) für die Annahme eines die Qualifikation des 129 Ziffer 2, StGB erfassenden Vorsatzes des Beschwerdeführers nicht ausreiche. Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO genügt der Hinweis auf die unbestrittene Interpretation, dass die festgestellte subjektive Einstellung zum Tatgeschehen ein Plus gegenüber dem bloßen Abfinden mit dem Erfolg, das für den bedingten Vorsatz genügt, darstellt (Mayerhofer StGB5 Paragraph 5, E 18b).
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen. Mit seiner Berufung und seiner implizierten Beschwerde gegen die Verlängerung von Probezeiten (§ 498 Abs 3 Satz 3 StPO) war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen. Gemäß §§ 289, 290 Abs 1 StPO war das angefochtene Urteil überdies in Ansehung der rechtsirrigen Beurteilung der zu 2 C und 2 D des Urteilsspruches beschriebenen Taten als eigenständige Vergehen des versuchten Diebstahls aufzuheben. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang unter Einbeziehung dieser Taten eine Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) zu bilden haben.In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zurückzuweisen. Mit seiner Berufung und seiner implizierten Beschwerde gegen die Verlängerung von Probezeiten (Paragraph 498, Absatz 3, Satz 3 StPO) war der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruches zu verweisen. Gemäß Paragraphen 289, 290, Absatz eins, StPO war das angefochtene Urteil überdies in Ansehung der rechtsirrigen Beurteilung der zu 2 C und 2 D des Urteilsspruches beschriebenen Taten als eigenständige Vergehen des versuchten Diebstahls aufzuheben. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang unter Einbeziehung dieser Taten eine Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) zu bilden haben.