Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO.
Der Rechtsmittelwerber hatte in der Hauptverhandlung beantragt, „zum Beweis dafür, dass der Zweitangeklagte am 1. 11. 08 zu Hause duschen war ... die Ladung und Einvernahme des Mitbewohners des Zweitangeklagten Muhamat *****, Adresse ..." (ON 66 S 67). Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde er durch die Abweisung dieses Antrags in keiner Weise in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt: Er ließ nämlich jeglichen Bezug zu einer erheblichen Tatsache vermissen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO), überdies nahmen die Tatrichter das Beweisthema ohnedies als erwiesen an (US 7, 12 - § 55 Abs 2 Z 3 StPO).Der Rechtsmittelwerber hatte in der Hauptverhandlung beantragt, „zum Beweis dafür, dass der Zweitangeklagte am 1. 11. 08 zu Hause duschen war ... die Ladung und Einvernahme des Mitbewohners des Zweitangeklagten Muhamat *****, Adresse ..." (ON 66 S 67). Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde er durch die Abweisung dieses Antrags in keiner Weise in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt: Er ließ nämlich jeglichen Bezug zu einer erheblichen Tatsache vermissen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), überdies nahmen die Tatrichter das Beweisthema ohnedies als erwiesen an (US 7, 12 - Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Das undifferenziert aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO erhobene Vorbringen zeigt weder einen Formalmangel der bekämpften Entscheidung auf noch vermag der Beschwerdeführer mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen über fehlende Verletzungen des Opfers an den Händen (was gegen Gewaltanwendung spräche) sowie über die durch seine Rückkehr an den Tatort unterstützte Plausibilität seiner Einlassung in der Hauptverhandlung (wo er entgegen seinen jeglichen sexuellen Kontakt abstreitenden Angaben im Ermittlungsverfahren [ON 10] zweimaligen einverständlichen Geschlechtsverkehr behauptete [ON 66 S 53]) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - ebenso wie die (angemeldete - ON 72) in der Prozessordnung gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO).Das undifferenziert aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO erhobene Vorbringen zeigt weder einen Formalmangel der bekämpften Entscheidung auf noch vermag der Beschwerdeführer mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen über fehlende Verletzungen des Opfers an den Händen (was gegen Gewaltanwendung spräche) sowie über die durch seine Rückkehr an den Tatort unterstützte Plausibilität seiner Einlassung in der Hauptverhandlung (wo er entgegen seinen jeglichen sexuellen Kontakt abstreitenden Angaben im Ermittlungsverfahren [ON 10] zweimaligen einverständlichen Geschlechtsverkehr behauptete [ON 66 S 53]) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - ebenso wie die (angemeldete - ON 72) in der Prozessordnung gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.