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Entscheidung 11 Os 81/09k×

Entscheidung 11 Os 81/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os81/09k

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osman B***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. März 2009, GZ 034 Hv 3/09x-67, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Osman B***** 'der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB' schuldig erkannt vergleiche zur Subsumtionsfrage jüngst 11 Os 146/08t).

Danach hat er am 1. November 2008 in Wien Brigitte M***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt bzw zu nötigen versucht, indem er ihr die Hose hinunter riss und ihre Beine auseinander presste, während der abgesondert verfolgte Joshua J***** ihre Hände fixierte und sie niederdrückte, zur zweifachen Duldung des vaginalen Beischlafs, wobei die Tat nur einmal vollendet wurde (inhaltlich US 5 beteiligte sich B***** überdies am Versuch des Mittäters, die Frau gewaltsam zu einem Oralverkehr zu nötigen).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO.

Der Rechtsmittelwerber hatte in der Hauptverhandlung beantragt, „zum Beweis dafür, dass der Zweitangeklagte am 1. 11. 08 zu Hause duschen war ... die Ladung und Einvernahme des Mitbewohners des Zweitangeklagten Muhamat *****, Adresse ..." (ON 66 S 67). Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde er durch die Abweisung dieses Antrags in keiner Weise in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt: Er ließ nämlich jeglichen Bezug zu einer erheblichen Tatsache vermissen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), überdies nahmen die Tatrichter das Beweisthema ohnedies als erwiesen an (US 7, 12 - Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Das undifferenziert aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO erhobene Vorbringen zeigt weder einen Formalmangel der bekämpften Entscheidung auf noch vermag der Beschwerdeführer mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen über fehlende Verletzungen des Opfers an den Händen (was gegen Gewaltanwendung spräche) sowie über die durch seine Rückkehr an den Tatort unterstützte Plausibilität seiner Einlassung in der Hauptverhandlung (wo er entgegen seinen jeglichen sexuellen Kontakt abstreitenden Angaben im Ermittlungsverfahren [ON 10] zweimaligen einverständlichen Geschlechtsverkehr behauptete [ON 66 S 53]) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - ebenso wie die (angemeldete - ON 72) in der Prozessordnung gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90989 11Os81.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00081.09K.0526.000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090526_OGH0002_0110OS00081_09K0000_000