Entscheidung 11 Os 81/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 61 Hv 16/17g des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 24. Mai 2017 (ON 16) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 61 Hv 16/17g des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 24. Mai 2017 (ON 16) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 61 Hv 16/17g des Landesgerichts Salzburg verletzt der gemeinsam mit dem Urteil dieses Gerichts vom 24. Mai 2017 verkündete Beschluss (ON 16) § 53 Abs 1 erster Satz StGB.In der Strafsache AZ 61 Hv 16/17g des Landesgerichts Salzburg verletzt der gemeinsam mit dem Urteil dieses Gerichts vom 24. Mai 2017 verkündete Beschluss (ON 16) Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.
Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang des Ausspruchs des Widerrufs der zu AZ 48 BE 8/17f des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Entlassung ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Stefan S***** wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 24. Jänner 2017, AZ 48 BE 8/17f, mit Wirkung vom 23. März 2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Mit rechtskräftigem – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. Mai 2017, GZ 61 Hv 16/17g-16, wurde Stefan S***** der jeweils im Oktober 2016 begangenen Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde – soweit hier von Bedeutung – die Stefan S***** zu AZ 48 BE 8/17f des Landesgerichts Salzburg gewährte bedingte Entlassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen (ON 16 S 2).Mit rechtskräftigem – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. Mai 2017, GZ 61 Hv 16/17g-16, wurde Stefan S***** der jeweils im Oktober 2016 begangenen Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde – soweit hier von Bedeutung – die Stefan S***** zu AZ 48 BE 8/17f des Landesgerichts Salzburg gewährte bedingte Entlassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen (ON 16 S 2).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der Beschluss im Umfang des dargestellten Ausspruchs das Gesetz:Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der Beschluss im Umfang des dargestellten Ausspruchs das Gesetz:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019 und RS0112811).Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0092019 und RS0112811).
Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Oktober 2016 begangen wurden, die in Rede stehende Probezeit jedoch erst am 23. März 2017 zu laufen begann, verletzt der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Mai 2017 (ON 16) § 53 Abs 1 erster Satz StGB.Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Oktober 2016 begangen wurden, die in Rede stehende Probezeit jedoch erst am 23. März 2017 zu laufen begann, verletzt der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Mai 2017 (ON 16) Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.
Da sich die aus dem Widerruf der bedingten Entlassung resultierende Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihn in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO; vgl 13 Os 102/16y, 13 Os 20/16i, 15 Os 59/16i, 12 Os 165/16f).Da sich die aus dem Widerruf der bedingten Entlassung resultierende Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihn in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen (Paragraph 292, letzter Satz StPO; vergleiche 13 Os 102/16y, 13 Os 20/16i, 15 Os 59/16i, 12 Os 165/16f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00081.17X.0808.000
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170808_OGH0002_0110OS00081_17X0000_000