Dagegen und gegen das Einziehungserkenntnis richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen und gegen das Einziehungserkenntnis richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde dem Antrag des Angeklagten auf „neuerliche Vorladung“ der Polizeibeamten „Thomas Z***** und Andreas K***** (phonetisch), die die Einvernahme am 13. September 2017 durchgeführt haben“, zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte bereits damals von einer Falle gesprochen hat“, weiters „die Auswertung des Handys der Zeugin B***** beantragt hat“ und „die Beamten ihm mitgeteilt haben, die Auswertung des Handys würde selbstverständlich erfolgen“ (ON 81 S 8 f), zu Recht nicht entsprochen, weil er keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen ließ (RIS-Justiz Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde dem Antrag des Angeklagten auf „neuerliche Vorladung“ der Polizeibeamten „Thomas Z***** und Andreas K***** (phonetisch), die die Einvernahme am 13. September 2017 durchgeführt haben“, zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte bereits damals von einer Falle gesprochen hat“, weiters „die Auswertung des Handys der Zeugin B***** beantragt hat“ und „die Beamten ihm mitgeteilt haben, die Auswertung des Handys würde selbstverständlich erfolgen“ (ON 81 S 8 f), zu Recht nicht entsprochen, weil er keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen ließ (RIS-Justiz
RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff). In der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Da die Gründe für die ablehnende Entscheidung ebenfalls nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen (vgl RIS-Justiz RS0121628, RS0116749), bedarf die darauf bezogene Beschwerdekritik keiner inhaltlichen Erwiderung.RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff). In der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Da die Gründe für die ablehnende Entscheidung ebenfalls nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen vergleiche RIS-Justiz RS0121628, RS0116749), bedarf die darauf bezogene Beschwerdekritik keiner inhaltlichen Erwiderung.
Im Recht hingegen ist die gegen das Einziehungserkenntnis (US 8) gerichtete Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall StPO):Im Recht hingegen ist die gegen das Einziehungserkenntnis (US 8) gerichtete Sanktionsrüge (Ziffer 13, erster Fall StPO):
Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298 [T7, T13]). Davon kann – wie die Beschwerde zutreffend einwendet – bei einem „Klappmesser“ (mit einer „Klingenlänge von 9 cm“; US 7) ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften in der Regel nicht die Rede sein (vgl RIS-Justiz RS0082031 [T6, T7 und T9]; Ratz in WK² StGB § 26 Rz 12 f). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Gericht allerdings nicht getroffen, sondern die Maßnahme bloß unter Anführung der verba legalia (US 9) und Bezugnahme auf die Gesetzesstelle begründet (US 8).Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298 [T7, T13]). Davon kann – wie die Beschwerde zutreffend einwendet – bei einem „Klappmesser“ (mit einer „Klingenlänge von 9 cm“; US 7) ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften in der Regel nicht die Rede sein vergleiche RIS-Justiz RS0082031 [T6, T7 und T9]; Ratz in WK² StGB Paragraph 26, Rz 12 f). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Gericht allerdings nicht getroffen, sondern die Maßnahme bloß unter Anführung der verba legalia (US 9) und Bezugnahme auf die Gesetzesstelle begründet (US 8).
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeits-beschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Einziehungserkenntnis aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtliche zuständige Gericht (§§ 445, 445a StPO; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 444 Rz 98; 14 Os 30/12m) zu verweisen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeits-beschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Einziehungserkenntnis aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtliche zuständige Gericht (Paragraphen 445, 445 a, StPO; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 444, Rz 98; 14 Os 30/12m) zu verweisen.
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.