Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 81/18y×

Entscheidung 11 Os 81/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os81/18y

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Beqir T***** wegen der Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 75,; 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 3. Mai 2018, GZ 614 Hv 1/18f-82, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Hernals verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Beqir T***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins./) und Paragraphen 15, 75, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde „gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB“ „das sichergestellte Messer“ eingezogen (US 8).

Danach hat er am 19. August 2017 in W*****

römisch eins./ Perica G***** vorsätzlich getötet, indem er ihm zwei Stiche mit einem Klappmesser mit einer 9 cm langen Klinge versetzte, wobei der erste Stich oberhalb der rechten Brustwarze in die linke Herzwand eindrang, diese im Bereich des stumpfen Herzrandes beschädigte und der zweite Stich unterhalb der linken Brustwarze die linke Herzkammer im Bereich des scharfen Herzrandes eröffnete, wodurch G***** aufgrund einer Sticheröffnung der linken Herzkammer infolge Verblutens an Herz-Kreislaufversagen verstarb;

römisch zwei./ Almir S***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm einen Messerstich im Bereich des Bauchs versetzte, wodurch dieser eine Sticheröffnung der linken Bauchseite unterhalb des Rippenbogens sowie eine Blutung aus der Zwischenrippenarterie erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen und gegen das Einziehungserkenntnis richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde dem Antrag des Angeklagten auf „neuerliche Vorladung“ der Polizeibeamten „Thomas Z***** und Andreas K***** (phonetisch), die die Einvernahme am 13. September 2017 durchgeführt haben“, zum Beweis dafür, dass „der Angeklagte bereits damals von einer Falle gesprochen hat“, weiters „die Auswertung des Handys der Zeugin B***** beantragt hat“ und „die Beamten ihm mitgeteilt haben, die Auswertung des Handys würde selbstverständlich erfolgen“ (ON 81 S 8 f), zu Recht nicht entsprochen, weil er keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen ließ (RIS-Justiz

RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff). In der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Da die Gründe für die ablehnende Entscheidung ebenfalls nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen vergleiche RIS-Justiz RS0121628, RS0116749), bedarf die darauf bezogene Beschwerdekritik keiner inhaltlichen Erwiderung.

Im Recht hingegen ist die gegen das Einziehungserkenntnis (US 8) gerichtete Sanktionsrüge (Ziffer 13, erster Fall StPO):

Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298 [T7, T13]). Davon kann – wie die Beschwerde zutreffend einwendet – bei einem „Klappmesser“ (mit einer „Klingenlänge von 9 cm“; US 7) ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften in der Regel nicht die Rede sein vergleiche RIS-Justiz RS0082031 [T6, T7 und T9]; Ratz in WK² StGB Paragraph 26, Rz 12 f). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Gericht allerdings nicht getroffen, sondern die Maßnahme bloß unter Anführung der verba legalia (US 9) und Bezugnahme auf die Gesetzesstelle begründet (US 8).

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeits-beschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Einziehungserkenntnis aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtliche zuständige Gericht (Paragraphen 445, 445 a, StPO; Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 444, Rz 98; 14 Os 30/12m) zu verweisen.

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00081.18Y.0828.000

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Dokumentnummer

JJT_20180828_OGH0002_0110OS00081_18Y0000_000