[4] Die Beschwerde (Z 9) legt nicht dar, aus welchem Grund (nach der gemäß § 332 Abs 4 StPO durchgeführten Verbesserung; vgl ON 929 S 5) der Wahrspruch, der – zusammengefasst einerseits die Tötung des V* durch B* bejaht, eine entsprechende Bestimmung dieses Angeklagten durch L* aber verneint – in sich (vgl RIS-Justiz RS0101005) widersprüchlich sein sollte. Der Behauptung, es sei nicht erkennbar, „welchen Sinn [...] die Geschworenen [dem Ausspruch] beigelegt haben“ bzw es sei „undeutlich, welche Umstände die Geschworenen nunmehr im Einzelnen als erwiesen angenommen haben“ zuwider ist der Wahrspruch sowohl sprachlich eindeutig als auch widerspruchsfrei (vgl RIS-Justiz RS0100917, RS0123182). [4] Die Beschwerde (Ziffer 9,) legt nicht dar, aus welchem Grund (nach der gemäß Paragraph 332, Absatz 4, StPO durchgeführten Verbesserung; vergleiche ON 929 S 5) der Wahrspruch, der – zusammengefasst einerseits die Tötung des V* durch B* bejaht, eine entsprechende Bestimmung dieses Angeklagten durch L* aber verneint – in sich vergleiche RIS-Justiz RS0101005) widersprüchlich sein sollte. Der Behauptung, es sei nicht erkennbar, „welchen Sinn [...] die Geschworenen [dem Ausspruch] beigelegt haben“ bzw es sei „undeutlich, welche Umstände die Geschworenen nunmehr im Einzelnen als erwiesen angenommen haben“ zuwider ist der Wahrspruch sowohl sprachlich eindeutig als auch widerspruchsfrei vergleiche RIS-Justiz RS0100917, RS0123182).
[5] Die von der Tatsachenrüge (Z 10a) eingangs erhobene Forderung, als Maßstab für die Auslegung des Begriffs „erhebliche Bedenken“ den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) heranzuziehen, verkennt sowohl das Wesen dieses Grundsatzes als auch den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes, der darauf abzielt, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470, 490). Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird gerade nicht eröffnet (11 Os 47/20a, 15 Os 149/15y; vgl RIS-Justiz RS0102162, RS0118780, RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 488 ff). [5] Die von der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) eingangs erhobene Forderung, als Maßstab für die Auslegung des Begriffs „erhebliche Bedenken“ den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) heranzuziehen, verkennt sowohl das Wesen dieses Grundsatzes als auch den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes, der darauf abzielt, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490). Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird gerade nicht eröffnet (11 Os 47/20a, 15 Os 149/15y; vergleiche RIS-Justiz RS0102162, RS0118780, RS0119583; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 488 ff).
[6] Hievon ausgehend zeigt das weitere, sich – zusammengefasst – mit dem Beweiswert bzw der Richtigkeit der Angaben mehrerer Zeugen und teilweise deren Persönlichkeit und Vorleben sowie der Aussage der Mitangeklagten auseinandersetzende, diese Angaben, weitere Verfahrensergebnisse zum Fehlen entsprechender DNA-Spuren sowie das Weg-Zeit-Profil des bereits verurteilten Mittäters M* eigenständig würdigende Vorbringen der Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf.
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). [7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.