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Entscheidung 11 Os 81/23f×

Entscheidung 11 Os 81/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os81/23f

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 11. April 2023, GZ 9 Hv 79/19t-930, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der L* enthält, wurde * B* des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 14. Juli 2001 in S* – gekürzt wiedergegeben – gemeinsam mit M* vergleiche 11 Os 47/20a) den * V* getötet, indem sie ihm einen Messerstich in den Rücken versetzten und in den Kopf schossen.

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Beschwerde (Ziffer 9,) legt nicht dar, aus welchem Grund (nach der gemäß Paragraph 332, Absatz 4, StPO durchgeführten Verbesserung; vergleiche ON 929 S 5) der Wahrspruch, der – zusammengefasst einerseits die Tötung des V* durch B* bejaht, eine entsprechende Bestimmung dieses Angeklagten durch L* aber verneint – in sich vergleiche RIS-Justiz RS0101005) widersprüchlich sein sollte. Der Behauptung, es sei nicht erkennbar, „welchen Sinn [...] die Geschworenen [dem Ausspruch] beigelegt haben“ bzw es sei „undeutlich, welche Umstände die Geschworenen nunmehr im Einzelnen als erwiesen angenommen haben“ zuwider ist der Wahrspruch sowohl sprachlich eindeutig als auch widerspruchsfrei vergleiche RIS-Justiz RS0100917, RS0123182).

[5] Die von der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) eingangs erhobene Forderung, als Maßstab für die Auslegung des Begriffs „erhebliche Bedenken“ den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) heranzuziehen, verkennt sowohl das Wesen dieses Grundsatzes als auch den Anfechtungsrahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes, der darauf abzielt, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490). Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird gerade nicht eröffnet (11 Os 47/20a, 15 Os 149/15y; vergleiche RIS-Justiz RS0102162, RS0118780, RS0119583; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 488 ff).

[6]           Hievon ausgehend zeigt das weitere, sich – zusammengefasst – mit dem Beweiswert bzw der Richtigkeit der Angaben mehrerer Zeugen und teilweise deren Persönlichkeit und Vorleben sowie der Aussage der Mitangeklagten auseinandersetzende, diese Angaben, weitere Verfahrensergebnisse zum Fehlen entsprechender DNA-Spuren sowie das Weg-Zeit-Profil des bereits verurteilten Mittäters M* eigenständig würdigende Vorbringen der Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen auf.

[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00081.23F.0829.000

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230829_OGH0002_0110OS00081_23F0000_000