Zur Beschwerde (ON 61) gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde:
[7] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). [7] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
[8] Gegenständlich begann diese Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Beschwerdeführer am 7. März 2024 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. April 2024.
[9] Weil die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 7. Mai 2024 demnach verspätet überreicht wurde, der Angeklagte auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat und auf die in der verspäteten Ausführung (sowie in der Beschwerde) geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist, erfolgte die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht (§ 285a Z 2 iVm § 285b Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0100168). [9] Weil die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 7. Mai 2024 demnach verspätet überreicht wurde, der Angeklagte auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat und auf die in der verspäteten Ausführung (sowie in der Beschwerde) geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist, erfolgte die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0100168).
[10] Hinzuzufügen bleibt, dass – dem (Antrags- und) Beschwerdevorbringen zuwider – ein gemäß § 271 Abs 7 (§ 270 Abs 3 zweiter Satz) StPO gestellter Antrag auf Protokollsberichtigung per se für den Rechtsmittelwerber ohne Einfluss auf den Lauf der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels ist. Allein wenn das Prototkoll (Urteil) tatsächlich mit Beschluss berichtigt wurde, ist eine entsprechend verbesserte Ausfertigung an die Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, dass die frühere gegenstandslos ist. Ausschließlich in diesem Fall beginnt für den Rechtsmittelwerber mit dem Zeitpunkt der Zustellung der verbesserten Protokolls- oder Urteilsausfertigung die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels neu zu laufen, wobei die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ohne Bedeutung ist (vgl zum Ganzen Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 52). [10] Hinzuzufügen bleibt, dass – dem (Antrags- und) Beschwerdevorbringen zuwider – ein gemäß Paragraph 271, Absatz 7, (Paragraph 270, Absatz 3, zweiter Satz) StPO gestellter Antrag auf Protokollsberichtigung per se für den Rechtsmittelwerber ohne Einfluss auf den Lauf der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels ist. Allein wenn das Prototkoll (Urteil) tatsächlich mit Beschluss berichtigt wurde, ist eine entsprechend verbesserte Ausfertigung an die Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, dass die frühere gegenstandslos ist. Ausschließlich in diesem Fall beginnt für den Rechtsmittelwerber mit dem Zeitpunkt der Zustellung der verbesserten Protokolls- oder Urteilsausfertigung die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels neu zu laufen, wobei die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ohne Bedeutung ist vergleiche zum Ganzen Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 52).
[11] In diesem Umfang war der Beschwerde daher in nichtöffentlicher Sitzung nicht Folge zu geben (§ 285b Abs 4 StPO). [11] In diesem Umfang war der Beschwerde daher in nichtöffentlicher Sitzung nicht Folge zu geben (Paragraph 285 b, Absatz 4, StPO).
Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Protokollberichtigung:
[12] Die gegen die Nichtstattgebung (vgl Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 56) des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde ist durch die die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (für diesen) gegenstandslos (Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 57; vgl auch RIS-Justiz RS0126057, RS0120683). [12] Die gegen die Nichtstattgebung vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 56) des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde ist durch die die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (für diesen) gegenstandslos (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 57; vergleiche auch RIS-Justiz RS0126057, RS0120683).
[13] Das Landesgericht für Strafsachen Graz wird dem Oberlandesgericht Graz als zur Entscheidung über die (verbleibende) Urteilsanfechtung berufenem Rechtsmittelgericht die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die Beschwerde vorzulegen haben (neuerlich RIS-Justiz RS0126057, RS0100545).
[14] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11). [14] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).