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Entscheidung 11 Os 81/24g×

Entscheidung 11 Os 81/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os81/24g

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jetzinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2024 und vom 25. Juni 2024, GZ 150 Hv 45/21g-54 und 60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde richtet, nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. November 2023, GZ 150 Hv 45/21g-47, wurde * N* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.

[2]           Mit Eingabe vom 20. November 2023 meldete der (damalige) Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen „Schuld und“ Strafe an (ON 49).

[3]           Eine Urteilsausfertigung (ON 47) und das Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 46) wurden dem Verteidiger mit Wirksamkeit vom 7. März 2024 zugestellt. Die Ausführungsfrist endete demnach mit Ablauf des 4. April 2024.

[4] Mit am 4. April 2024 beim Landesgericht eingelangtem Schriftsatz vom 3. April 2024 (ON 53) begehrte der nunmehr bevollmächtigte Verteidiger die Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung (in mehreren näher beschriebenen Punkten) und merkte an, dass „[g]emäß des gestellten Antrages, [...] gem. Paragraphen Paragraph 270, Absatz 3, letzter Satz, sowie 271 Absatz 7, letzter Satz StPO die 4-wöchige Frist zur Ausführung eines bereits angemeldeten Rechtmittels (Paragraphen 285 und 294 StPO) durch neuerliche Zustellung des berichtigten Verhandlungsprotokolls erneut ausgelöst“ würde.

[5]                  Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 22. April 2024 (ON 54) vom Vorsitzenden des Schöffengerichts abgewiesen.

[6] Mit Beschluss vom 25. Juni 2024 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die am 7. Mai 2024 eingelangte (mit der Beschwerde gegen den Beschluss ON 54 sowie der Berufung wegen Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche verknüpfte) Nichtigkeitsbeschwerde (ON 55) gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins,) StPO zurück (ON 60).

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde (ON 61) gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde:

[7] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe bei Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).

[8]           Gegenständlich begann diese Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Beschwerdeführer am 7. März 2024 zu laufen und endete mit Ablauf des 4. April 2024.

[9] Weil die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde am 7. Mai 2024 demnach verspätet überreicht wurde, der Angeklagte auch bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat und auf die in der verspäteten Ausführung (sowie in der Beschwerde) geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist, erfolgte die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht (Paragraph 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0100168).

[10] Hinzuzufügen bleibt, dass – dem (Antrags- und) Beschwerdevorbringen zuwider – ein gemäß Paragraph 271, Absatz 7, (Paragraph 270, Absatz 3, zweiter Satz) StPO gestellter Antrag auf Protokollsberichtigung per se für den Rechtsmittelwerber ohne Einfluss auf den Lauf der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels ist. Allein wenn das Prototkoll (Urteil) tatsächlich mit Beschluss berichtigt wurde, ist eine entsprechend verbesserte Ausfertigung an die Beteiligten mit dem Hinweis zuzustellen, dass die frühere gegenstandslos ist. Ausschließlich in diesem Fall beginnt für den Rechtsmittelwerber mit dem Zeitpunkt der Zustellung der verbesserten Protokolls- oder Urteilsausfertigung die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels neu zu laufen, wobei die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ohne Bedeutung ist vergleiche zum Ganzen Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 52).

[11] In diesem Umfang war der Beschwerde daher in nichtöffentlicher Sitzung nicht Folge zu geben (Paragraph 285 b, Absatz 4, StPO).

Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Protokollberichtigung:

[12] Die gegen die Nichtstattgebung vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 56) des Antrags auf Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde ist durch die die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (für diesen) gegenstandslos (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 57; vergleiche auch RIS-Justiz RS0126057, RS0120683).

[13]       Das Landesgericht für Strafsachen Graz wird dem Oberlandesgericht Graz als zur Entscheidung über die (verbleibende) Urteilsanfechtung berufenem Rechtsmittelgericht die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die Beschwerde vorzulegen haben (neuerlich RIS-Justiz RS0126057, RS0100545).

[14] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).

Textnummer

E142211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00081.24G.0827.000

Im RIS seit

13.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240827_OGH0002_0110OS00081_24G0000_000